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IGeL-Tipp | Allgemeinmedizin

Tätowierungen in der hausärztlichen Praxis entfernen

Etwa ein Viertel der 16- bis 30-Jährigen lassen sich mit Tattoos „verschönern“. Nach Schätzungen sind in Deutschland etwa sechs Millionen Menschen tätowiert. Nach anfänglicher Begeisterung möchten viele Tätowierte im Lauf der Jahre die Körperverzierungen wieder beseitigen lassen.


18.10.2024
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Sind Tätowierte ihres Körperschmucks überdrüssig, suchen sie häufig zunächst ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt auf, um sich beraten zu lassen. Auch wenn Hausärztinnen und Hausärzte in der Regel selbst keine Tätowierungen entfernen, können sie dennoch ihre Patientinnen und Patienten fachlich beraten und untersuchen. Die in diesem Rahmen erbrachten Leistungen sind als IGeL zu liquidieren.  

Entfernung mittels Laser

Tattoos werden heute nahezu ausschließlich mittels Laser entfernt. Bislang haben sich nur wenige Ärztinnen ud Ärzte auf die Entfernung von Tattoos mittels Laser spezialisiert. In den meisten Orten und auch Städten ist im Kollegenkreis bekannt, welche der dort niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Tattoo-Entfernungen mittels Laser durchführen. Hausärztinnen und Hausärzte sollten mit entsprechend spezialisierten Kolleginnen und Kollegen kooperieren und zu diesen die für Tattoo-Entfernungen infrage kommenden Personen überweisen.  
Die Kosten für Laser, die zur Entfernung von Tattoos geeignet sind (z. B. Picosekundenlaser), bewegen sich im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich. Für Hausärztinnen und Hausärzte dürfte dieser Investitionsrahmen unter wirtschaftlichen Aspekten nur in Ausnahmefällen relevant sein. In Hausarztpraxen wird es meistens bei Beratungen, Untersuchungen und ggf. Nachbehandlungen bei gewünschten Tattoo-Entfernungen bleiben.   

Für die Entfernung von Tattoos eingesetzte Laser können auch für Behandlungen im Rahmen der GKV eingesetzt werden, so zum Beispiel bei der Entfernung  von Naevi flammei (GOP 10320) oder von Hämangiomen (GOP 10322).

Wichtig

  • Beratung zur Entfernung: Nr. 1 GOÄ, 80 Punkte, 2,15-fach 10,00 €.
  • Untersuchung der tätowierten Haut: Nr. 5 der GOÄ, 80 Punkte, 2,15-fach 10,00 €.
  • Salbenverband: Nr. 204 GOÄ,  95 Punkte, 2,17-fach 12,00 €, 3,43-fach 19,00 €.
  • Auftragen von Externa: Nr. 209 GOÄ, 150 Punkte, 2,29-fach 20,00 €.
  • Mit individuellen Steigerungsfaktoren mit mehreren Stellen hinter dem Komma bei IGeL für glatte Rechnungsbeträge sorgen.

Beratungen zur Tattoo-Entfernung

Sucht eine Patientin oder ein Patient seine Hausarztpraxis wegen einer Tattoo-Entfernung auf, ist bereits die Beratung zu den Möglichkeiten der Beseitigung des Tattoos als IGeL nach Nr. 1 der GOÄ abzurechnen, bei einer Dauer von mehr als zehn Minuten nach Nr. 3. Zumeist schließt sich eine Untersuchung an, abzurechnen nach Nr. 5 GOÄ. Lege artis ist auch für diese „Bagatell-IGeL“ ein Behandlungsvertrag abzuschließen. Auch über die voraussichtlichen Kosten für Tattoo-Entfernungen sollte in Hausarztpraxen im Rahmen der Beratung aufgeklärt werden, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kostenerstattung durch die Krankenkassen nicht möglich ist. Weiter sollte erwähnt werden, dass auch mit der Ärztin oder dem Arzt, die bzw. der die Tattoo-Entfernung durchführt, ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen ist. Diesbezüglich hat es schon unangenehme Erfahrungen gegeben, insbesondere wenn Personen mit dem kosmetischen Ergebnis von Tattoo-Entfernungen nicht zufrieden sind, wird häufig die Begleichung der Liquidation ganz oder teilweise verweigert. Ein fehlender Hinweis auf die Kosten könnte als Argument aufgegriffen werden, dass die Behandlung nicht in Anspruch genommen worden wäre, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. Es sind bereits Gerichtsurteile bekannt, in denen es sich für Ärztinnen und Ärzte nachteilig ausgewirkt hat, dass sie vor IGeL die sogenannte wirtschaftliche Aufklärung nicht oder nicht ausreichend erbracht haben.

Liquidation

Werden Patientinnen und Patienten wegen ihrer Tattoos in Hausarztpraxen vorstellig, kommt in der Regel nur eine Berechnungsmöglichkeit als IGeL für die damit im Zusammenhang erbrachten Beratungen und Untersuchungen infrage, ggf. auch bei Nachbehandlungen, z. B. ggf. erforderliche Salbenverbände oder das Auftragen von Externa. Hausärztinnen und Hausärzte sollten keine Scheu davor haben, klarzustellen, dass diese Leistungen nur als IGeL erbracht und nach der GOÄ berechnet werden können.