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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
EBM-Tipp | Urologie

Teilleistungen abrechnen

Nur Leistungen, die die Urologin oder der Urologe vollständig gemäß der Leistungsbeschreibung im EBM ausführt, werden vergütet. Wie sieht das bei Teilleistungen aus?


07.02.2025
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Manchmal können Leistungen nicht vollständig ausgeführt werden, beispielsweise, wenn eine begonnene Leistungserbringung wegen Schmerzen oder Unverträglichkeiten abgebrochen werden muss. Das wirft die Frage auf, ob und ggf. wie abgerechnet werden kann, wenn die Leistung nicht vollständig gemäß der Leistungsbeschreibung ausgeführt wird, unter Umständen aber Teilleistungen der ursprünglich vorgesehenen Gesamtleistung.

EBM

Unter 2.1.2 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM ist unmissverständlich festgelegt: „Eine Gebührenordnungsposition, deren Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde, kann nicht berechnet werden.“ Nach dem EBM ist eine Leistung vollständig ausgeführt, wenn alle obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind.

Beispiele

Die Ausscheidungsurografie (AUG) nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 34255 EBM beinhaltet obligat Leeraufnahme(n) vor Kontrastmitteleinbringung, Kontrastmitteleinbringung(en) und Röntgenaufnahme(n) nach Kontrastmittelgabe. Nach der Leeraufnahme wird festgestellt, dass die vorgesehene AUG wegen Darmgasüberlagerungen nicht erbracht werden kann, die GOP 34255 kann nicht berechnet werden. Die erbrachte Leeraufnahme kann als Abdomenübersicht mit GOP 34243 abgerechnet werden. Oder: Bei oder nach der Kontrastmittelgabe kommt es zu einer allergischen Reaktion, die AUG muss abgebrochen werden. Auch hier kann die Leeraufnahme mit GOP 34243 abgerechnet werden.

Und: Eine Urethrozystoskopie bei einem Mann ist wegen einer Stenose in der proximalen Urethra nicht durchführbar, die GOP 26310 ist nicht berechnungsfähig. Für die erbrachte Teilleistung, die Inspektion der Urethra und der Stenose, gibt es im EBM keine berechnungsfähige Position.

Und: Die Berechnung einer Prostatabiopsie nach 26341 setzt die Entnahme von mindestens sechs histologisch verwertbaren Biopsaten voraus. Gelingt das nicht, kann nur die 02340 für die Punktion der Prostata berechnet werden.

Wichtig

  • Nur vollständig erbrachte Leistungen sind berechnungsfähig.
  • „Vollständig“ bedeutet, alle in der Leistungsbeschreibung genannten obligaten Leistungsinhalte müssen erbracht und dokumentiert werden.
  • Muss eine Leistungserbringung abgebrochen werden, sind erbrachte Teilleistungen berechnungsfähig, falls es für diese im EBM oder der GOÄ eine Gebührenposition gibt.
  • Gründe für den Abbruch einer Leistungserbringung sind zu dokumentieren und die Patientinnen und Patienten entsprechend zu informieren.

GOÄ

Im Gegensatz zum EBM enthält die GOÄ keine ausdrückliche Bestimmung zur Abrechnung unvollständig durchgeführter Leistungen. Allein aus der Tatsache, dass der in der Leistungslegende beschriebenen Leistung eine bestimmte Bewertung (Gebühr) zugeordnet ist, ergibt sich jedoch, dass das Honorar nur für das berechnet werden kann, was in der Leistungslegende beschrieben ist, und nicht für einen Teil davon. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, nicht fertiggestellte Leistungen dennoch zu berechnen, auch nicht mit Ansatz eines niedrigeren Steigerungsfaktors. Mit der Liquidation erklärt die Ärztin oder der Arzt, dass sie/er die in Rechnung gestellte Leistung vollständig erbracht hat. Aber: Kann eine vorgesehene Leistung nicht vollständig erbracht werden, sind durchgeführte Teilleistungen berechnungsfähig, falls die GOÄ für die erbrachten Teilleistungen Abrechnungspositionen vorsieht.

Beispiele

Eine Zystoskopie nach Nr. 1785 GOÄ muss abgebrochen oder kann wegen einer Stenose nicht erbracht werden. Die Teilleistung Urethroskopie ist nach Nr. 1712 berechnungsfähig. Oder: Bei einer gemäß der Nr. 5200 GOÄ vorgesehenen Harntraktkontrastuntersuchung bleibt die Leeraufnahme nach Nr. 5190 berechnungsfähig, auch wenn die Untersuchung nicht vollständig durchgeführt werden kann.

Kann eine Leistung nicht vollständig erbracht werden, sind die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren und die Patientinnen und Patienten entsprechend zu informieren. Das gilt insbesondere dann, wenn Teilleistungen in Rechnung gestellt werden, deren Zustandekommen für die Rechnungsempfänger nicht nachvollziehbar ist.