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IGeL-Tipp | Dermatologie

Übermäßiges Schwitzen – krankhaft oder nicht?

Schwitzen ist zwar ein physiologischer Vorgang, wird aber häufig als unangenehm empfunden. In der Regel handelt es sich dabei jedoch nicht um eine behandlungsbedürftige Erkrankung.


30.06.2025
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Schwitzen kann außerordentlich belastend sein, wenn es aus nichtigen Anlässen z. B. beim Halten eines Vortrags zu starken Schweißabsonderungen kommt. Früher wurden zur Beseitigung einer übermäßigen Schweißbildung häufig die Schweißdrüsen aus den Achselhöhlen entfernt. Heute hat sich die Behandlung mit Botulinumtoxin durchgesetzt. Da Hautärztinnen und Hautärzte häufig aus anderen Gründen, wie beispielsweise bei kosmetischen Behandlungen, Erfahrungen mit der Anwendung von Botulinumtoxin haben, können sie auch die Behandlung übermäßigen Schwitzens mit Botox-Injektionen anbieten.

Bei übermäßiger Schweißbildung sollte zunächst abgeklärt werden, ob eine Erkrankung, wie beispielsweise eine Hyperthyreose, ursächlich dafür sein könnte. Die Behandlung dieser Erkrankung und somit auch die Behandlung der Schweißbildung ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei pathologisch ausgeprägter Schweißbildung kann unter Umständen eine Behandlung auf Kosten der GKV erfolgen. Wird mittels spezieller Testverfahren, wie dem Jod-Stärke-Test nach Minor, festgestellt, dass bestimmte Hautareale pathologisch viel Schweiß absondern, kann eine Behandlung auf Kosten der GKV beantragt werden. In derartigen Fällen empfiehlt es sich, vor einer Behandlung der übermäßigen Schweißbildung eine entsprechende Einwilligung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten einzuholen.

Wichtig

  • Bei krankhafter Schweißbildung übernimmt die GKV die Kosten, beantragen mit Angabe des ICD-10-Codes R61.9.
  • Um eine bessere Compliance bei Patientinnen und Patienten zu erzielen, bietet es sich an, mit individuellen Steigerungsfaktoren glatte Rechnungsbeträge anzugeben.

In den meisten Fällen kann keine Ursache für eine übermäßige oder als unangenehm empfundene Schweißbildung festgestellt werden. Die individuelle Streubreite ist jedoch groß: Während einige Patientinnen und Patienten schon geringe Schweißbildung als äußerst unangenehm empfinden, leiden andere kaum unter starker Schweißbildung. Die Schweißbildung hängt stark von individuellen und genetischen Faktoren ab – mehr noch als nahezu alle anderen Körperfunktionen. Die Nachfrage nach Behandlungsoptionen hat erheblich zugenommen, da in den Medien vielfach über neue Behandlungsmethoden, insbesondere über die Behandlung mit Botox-Injektionen, berichtet wird. Im Einzelfall kann es schwierig sein zu entscheiden, ob lediglich eine individuell stark ausgeprägte Schweißbildung vorliegt oder eine abnorme Schweißabsonderung, die als Erkrankung einzustufen ist. Beispiel: Bei einem emotionalen Ereignis ohne körperliche Anstrengung läuft der Schweiß in Strömen über die Körperoberfläche und tropft sogar von den Extremitäten ab. Es könnte dann versucht werden, den ICD-10-Code R61.9 anzugeben, und eine Kostenübernahme bei der gesetzlichen Krankenkasse zu erlangen. R61.9 Hyperhidrose, nicht näher bezeichnet.

Wenn die Behandlung zu Lasten der GKV erfolgt, ist eine exakte Dokumentation erforderlich. Andernfalls könnten die Krankenkassen vermuten, dass das verordnete Botulinumtoxin nicht nur zur Behandlung der krankhaften Schweißabsonderung, sondern auch zur Faltenbeseitigung verwendet wird.

GOÄ-Nr.LeistungPunkteFaktorBetrag
1Beratung zur Hyperhidrosebehandlung

80

2,3
(2,15)

10,72 €
(10,00 €)

7Untersuchung Haut

160

2,3
(2,14)

21,45 €
(20,00 €)

752 analogSchweißtest

150

2,3
(2,29)

20,11 €
(20,00 €)

252Injektionen von Botulinumtoxin, mit Begründung „schwierige Injektion von Botox“ höherer Faktor möglich, Je Injektion von Botulinumtoxin berechnungsfähig

40

2,3
(3,43)

5,36 €
(8,00 €)

2Nachschau

80

2,3
(2,15)

10,72 €
(10,00 €)

Tab.: Abrechnungsmöglichkeiten

Behandlungsvertrag

Die anfallenden Kosten sollten im Behandlungsvertrag benannt werden. Wird eine Behandlung mit Botulinumtoxin durchgeführt, sollte im Behandlungsvertrag festgehalten werden, dass die Wirkung nach einer gewissen Zeitspanne nachlässt. Bei der Liquidation von Schweißbehandlungen mit Botulinumtoxin als IGeL sollte vermerkt werden, dass die Behandlung auf Wunsch durchgeführt wurde.