Umsatzsteuer kann auch in der kinderärztlichen Praxis anfallen
Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte dürften in relativ seltenen Fällen betroffen sein. Aber dennoch: Bei Steuerprüfungen durch die Finanzbehörden könnte festgestellt werden, dass umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenzen hinaus liquidiert wurden. Bei dieser Arztgruppe weniger wegen ggf. umsatzsteuerpflichtiger ärztlicher Leistungen sondern wegen anderer erbrachter und berechneter Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sind.
Ärztliches Honorar ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes der Diagnose, der Heilung oder Linderung von Krankheiten, der Gesunderhaltung oder dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dient.
Umsatzsteuerpflicht setzt erst ein, wenn eine festgelegte Freigrenze mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen überschritten wird, die jährlich neu festgelegt wird und im unteren fünfstelligen Bereich liegt. Entscheidend ist der Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr.
Hinweis: Bei Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen werden weitere umsatzsteuerpflichtige Einnahmen einbezogen, so z. B. Honorare als Autorin/Autor für Beiträge in Zeitschriften und Büchern, auch Honorare für Vorträge usw.
Unterschiedliche Einstufung
Die Finanzverwaltungen beurteilen bestimmte Leistungen nicht einheitlich, ob diese umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht. Dient beispielsweise eine reisemedizinische Beratung dem vorbeugenden Gesundheitsschutz, ist diese umsatzsteuerfrei. Bekannt ist die Auffassung einer Finanzverwaltung, die Reise selbst und damit auch die reisemedizinische Leistung seien der freien Lebensgestaltung zuzuordnen und damit umsatzsteuerpflichtig. Einige Finanzverwaltungen vertreten sogar die Auffassung, alle IGeL seien medizinisch nicht notwendig und daher umsatzsteuerpflichtig. Diese Auffassung dürfte klar zu widerlegen sein. Die von Ärztinnen und Ärzten erbrachten IGeL dienen in der Regel der Behandlung von Beschwerden oder Erkrankungen.
Die verschiedenen Finanzverwaltungen sind nicht an die Auffassung anderer gebunden. Höchstrichterliche Rechtsprechungen zur Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen, speziell zu IGeL, sind bislang kaum ergangen, sodass man sich so gut wie möglich auf eine Umsatzsteuerpflicht einstellen muss, wenn abzusehen ist, dass die Freigrenze der sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ überschritten wird bzw. im Vorjahr überschritten wurde.
Wichtig
Dieser Beitrag soll und kann keine Steuerberatung ersetzen. Es soll dazu angeregt werden, mit einer qualifizierten Steuerberaterin oder einem Steuerberater Fragen zur Umsatzsteuerpflicht zu erörtern.
Ermitteln, ob im Vorjahr umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenzen erbracht und berechnet wurden.
Steuerberatung hinzuziehen
Als erster Schritt ist mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater das Leistungsspektrum auf eventuelle Umsatzsteuerpflicht und die bisherigen und voraussichtlichen Erlöse daraus zu prüfen.
Wird festgestellt, dass ggf. umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenze hinaus erbracht werden bzw. im Vorjahr erbracht wurden, sollte man die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die in der Liquidation ausgeführte Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine Umsatzsteuerpflicht bestand.
Umsätze steuern
Zur Einhaltung der Freigrenzen kann man erwägen, die Einnahmen aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen niedriger zu gestalten. In Gemeinschaftspraxen können z. B. umsatzsteuerpflichtige Leistungen von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten erbracht und diesen persönlich zugeordnet werden.
Bei kostenintensiven Leistungen kann der Umsatz gesenkt werden, indem man das Material nicht nach § 10 der GOÄ als Auslagenersatz berechnet, sondern, wenn möglich, rezeptiert. Dann ist für die Ärztin oder den Arzt nur die eigentliche Leistung umsatzsteuerpflichtig.
Wichtig: Dokumentation
Bei jeder Leistung, für die die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht ohne weiteres klar ist, sollte man, um die Umsatzsteuer zu vermeiden, die medizinische Indikation der Leistung detailliert dokumentieren. Es hat bereits Fälle gegeben, bei denen das Finanzamt rückwirkend Umsatzsteuer erheben wollte, weil angeblich umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenze hinaus erbracht und berechnet wurden. Ohne eine exakte Dokumentation bestehen unter Umständen nur geringe Chancen, darlegen zu können, dass es für die abgerechneten Leistungen eine medizinische Indikation gab.
Beispiel:
Sportmedizinische Untersuchungen bei Kindern oder Jugendlichen werden als IGeL liquidiert. Bei einer Prüfung unterstellt das Finanzamt, dass diese Leistung zur Sportoptimierung erbracht wurde und fälschlicherweise keine Umsatzsteuer erhoben wurde. Empfohlen wird, bei umsatzsteuerfreien Leistungen auf der Rechnung zu vermerken „Umsatzsteuerfreie, heilberufliche Leistung“.
Ausgeblendeter Inhalt
Bitte erteilen Sie Ihre Cookie-Zustimmung, um alle Inhalte unserer
Website sehen und vollumfänglich nutzen zu können.
Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten auf dieser Website, um besser zu verstehen, wie sie verwendet wird. Wir holen hierfür immer Ihre Einwilligung ein. Sie können Ihre Datenschutzeinstellungen hier ändern.
Sie haben noch kein Benutzerkonto?
Jetzt kostenlos registrieren und von Ihrem Mitgliedsstatus profitieren: