Einige Hautärztinnen und Hautärzte erlebten eine unangenehme Überraschung: Bei Steuerprüfungen durch die Finanzbehörden wurde festgestellt, dass umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenzen hinaus liquidiert wurden. Die Folge: Empfindliche Nachzahlungen.
Ärztliches Honorar ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit von Ärztin oder Arzt der Diagnose, der Heilung oder Linderung von Krankheiten, der Gesunderhaltung oder dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dient.
Umsatzsteuerpflicht setzt erst ein, wenn eine bestimmte Freigrenze (sog. Kleinunternehmerregelung) überschritten wird. Dabei handelt es sich um einen Betrag im unteren fünfstelligen Bereich, der regelmäßig jährlich angepasst wird. Entscheidend ist der Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Vorjahr. Hinweis: Bei Ermittlung der Freigrenze werden auch andere ggf. umsatzsteuerpflichtige Einnahmen einbezogen, z. B. Honorare als Autorin bzw. Autor für Beiträge in Zeitschriften, Honorare für Vorträge usw.
Beurteilung der Finanzämter unterschiedlich
Die Finanzverwaltungen beurteilen bestimmte Leistungen nicht einheitlich, ob diese umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht. Dient beispielsweise eine reisemedizinische Beratung dem vorbeugenden Gesundheitsschutz, ist diese umsatzsteuerfrei. Bekannt ist die Auffassung einer Finanzverwaltung, die Reise selbst und damit auch die reisemedizinische Leistung sei der freien Lebensgestaltung zuzuordnen und damit umsatzsteuerpflichtig. Einige Finanzverwaltungen vertreten sogar die Auffassung, alle IGeL seien medizinisch nicht notwendig und daher umsatzsteuerpflichtig. Diese Auffassung dürfte klar zu widerlegen sein.
Wichtig
Dieser Beitrag soll und kann keine Steuerberatung ersetzen. Es soll dazu angeregt werden, mit einem qualifizierten Steuerberatungsbüro Fragen zur Umsatzsteuerpflicht zu erörtern.
Ermitteln Sie, ob im Vorjahr umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenzen hinaus erbracht und berechnet wurden.
Die verschiedenen Finanzverwaltungen sind nicht an die Auffassung anderer gebunden. Höchstrichterliche Rechtsprechungen zur Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen, speziell zu IGeL, sind bislang kaum ergangen, sodass man sich so gut wie möglich auf eine Umsatzsteuerpflicht einstellen muss, wenn abzusehen ist, dass die Freigrenze der Kleinunternehmerregelung überschritten wird bzw. im Vorjahr überschritten wurde.
Steuerberatung in Anspruch nehmen
Als erster Schritt ist mit einem Steuerberatungsbüro das Leistungsspektrum auf eventuelle Umsatzsteuerpflicht und die bisherigen und voraussichtlichen Erlöse daraus zu prüfen. Wird festgestellt, dass umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenze hinaus erbracht werden bzw. im Vorjahr erbracht wurden, sollte man die Umsatzsteuer den Patientinnen und Patienten in Rechnung stellen. Die in der Liquidation ausgewiesene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine Umsatzsteuerpflicht bestand.
Freigrenzen beachten
Zur Einhaltung der Freigrenzen kann man erwägen, die Einnahmen aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen niedriger zu gestalten. In Gemeinschaftspraxen können beispielsweise umsatzsteuerpflichtige Leistungen von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten erbracht und diesen persönlich zugeordnet werden. Bei kostenintensiven Leistungen kann der Umsatz gesenkt werden, indem das verwendete Material nicht nach § 10 der GOÄ als Auslagenersatz mit der IGeL-Liquidation berechnet, sondern, wenn möglich, rezeptiert wird. Dann ist nur das Honorar für die ärztliche Leistung umsatzsteuerpflichtig.
Dokumentieren!
Bei jeder Leistung, für die die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht ohne weiteres klar ist, sollte man, um die Umsatzsteuer zu vermeiden, die medizinische Indikation der Leistung detailliert dokumentieren. Es hat bereits Fälle gegeben, bei denen das Finanzamt rückwirkend Umsatzsteuer erheben wollte, weil angeblich umsatzsteuerpflichtige Leistungen über die Freigrenzen hinaus liquidiert wurden. Ohne eine exakte Dokumentation bestehen unter Umständen nur geringe Chancen, darlegen zu können, dass es für die abgerechneten IGeL eine medizinische Indikation gab.
Beispiel: Entfernung von Teleangiektasien
Bei einer Prüfung könnte das Finanzamt unterstellen, diese Leistung sei aus kosmetischen Gründen erbracht und fälschlicherweise keine Umsatzsteuer erhoben worden. Empfohlen wird, auf der Rechnung zu vermerken „umsatzsteuerfreie, heilberufliche Leistung“ und in den Behandlungsunterlagen zu dokumentieren, welche medizinischen Gründe für die IGeL-Leistung vorlagen.
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