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Abrechnung, Urologie Urologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Urologie

Urologie: IGeL-Sprechstunden auf dem Praxisschild angeben?

Die Terminvergabe in Arztpraxen – gerade von Kassenpatienten im Vergleich zu Privatversicherten oder Selbstzahlern (IGeL) – wird in den Medien emotional und kontrovers erörtert. So geben Urologen IGeL-Sprechstunden korrekt auf dem Praxisschild an.


06.02.2024
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Etwa ein Drittel der Urologinnen und Urologen, die neben GKV-Leistungen auch IGeL anbieten, erbringen diese in separaten Sprechstunden. Vorteil: Selbstzahlerleistungen bei GKV-Versicherten werden nicht an demselben Tag wie GKV-Leistungen abgerechnet. Immer wieder kommt es zu Nachfragen von Krankenkassen oder von KVen, wenn im Rahmen derselben Konsultation neben Behandlungen mit Abrechnung nach dem EBM zusätzlich IGeL liquidiert werden. Häufig reichen Patientinnen und Patienten Privatliquidationen von IGeL mit der Bitte um Erstattung bei ihrer Krankenkasse ein oder sie sind der Auffassung, in nicht statthafter Weise seien originäre GKV-Leistungen als IGeL liquidiert worden (s. Beispiel).
 

Beispiel
Auf Bitten eines Patienten wird eine sonografische Untersuchung der Prostata oder eine PSA-Bestimmung als Vorsorgeuntersuchung durchgeführt. Als Vorsorgeuntersuchung sind diese Leistungen nicht berechnungsfähig. Wird bei einer gesetzlichen Krankenkasse eine entsprechende Liquidation eingereicht, kann der Verdacht entstehen, dass eigentlich eine Berechnung als kurative Leistung nach dem EBM hätte erfolgen müssen und dass in nicht statthafter Weise eine Liquidation als IGeL vorgenommen wurde. 

Urologie IGeL Sprechstunde: Foto von einem Praxisschild
Wie geben Urologen IGeL-Sprechstunden korrekt auf dem Praxisschild an?
© Foto: macondo/Shutterstock


Separate IGeL-Sprechstunde

Gemäß § 17 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) sind Sprechstunden für GKV-Versicherte mit festen Uhrzeiten auf dem Praxisschild anzugeben, mindestens 25 Stunden wöchentlich, davon fünf Stunden als offene Sprechstunden, für die keine Termine vereinbart werden dürfen. Zusätzlich können auf dem Praxisschild Sprechstunden für vertragsärztliche Vorsorgeuntersuchungen und der Zusatz „nach Vereinbarung“ angegeben werden. Reine Privatpraxen können sich darauf beschränken, auf dem Praxisschild nur „Sprechstunden nach Vereinbarung“ anzugeben. Weitere Zusätze, z. B. „Mittwoch von 13.00 bis 15.00 Uhr Privat- und IGeL-Sprechstunde“ sind nicht statthaft.

Der BMV-Ä regelt aber lediglich die Belange der Kassensprechstunden. Werden diese erfüllt – also mindestens 25 Stunden Sprechzeit wöchentlich – steht es der Ärztin oder dem Arzt frei, für andere Bereiche zusätzliche Sprechzeiten anzukündigen also auch für Privatversicherte. Entsprechende Sprechstunden sollten möglichst nicht auf dem Praxisschild angegeben werden, durch Aushänge im Wartezimmer kann aber darüber informiert werden. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler, können darauf hingewiesen werden, dass die als privat deklarierten Sprechzeiten auch für die Erbringung von IGeL gelten und dass nicht mit längeren Wartezeiten zu rechnen ist.

Terminvergabe und Liquidation

Wird eine IGeL-Behandlung gewünscht, sollten Termine für ausgewiesene besondere Sprechstunden vereinbart werden. Falls auf dem Praxisschild keine Privatsprechstunden angegeben werden – was, wie zuvor dargestellt, immer noch kritisch gesehen werden kann – sollte bei der Terminvergabe für IGeL darauf hingewiesen werden, dass die Termine für Sprechzeiten vergeben werden, zu denen keine normale Sprechstunde stattfindet.

Hinweis: Sprechzeiten müssen mit Uhrzeitangaben auf dem Praxisschild angegeben werden. Für zusätzliche Angaben wie der Angabe der Facharztbezeichnung usw. sind die Vorgaben der zuständigen Ärztekammer zu beachten. Unzulässige Angaben haben schon Rechtsanwaltskanzleien auf den Plan gerufen, die die betreffenden Praxen mit kostenpflichtigen Abmahnungen bedacht haben.   

Wichtig

  • Gemäß Bundesmantelvertrag-Ärzte sind mindestens 25 Stunden Sprechzeit für GKV-Versicherte anzugeben, fünf davon als offene Sprechstunden.
  • IGeL separat zu eigenen Sprechzeiten erbringen.
  • Vorgaben der Ärztekammer zu den Angaben auf dem Praxisschild beachten.
  • Vor der Erbringung von IGeL schriftlichen Behandlungsvertrag schließen und die voraussichtlichen Kosten benennen, am besten durch Auflistung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
  • Achtung bei unzulässigen Angaben auf dem Praxisschild: Findige Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, unzulässige Angaben auf den Praxisschildern von Ärztinnen und Ärzten aufzuspüren und den Betroffenen eine kostenpflichtige Abmahnung zukommen zu lassen.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de