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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

Urologie: Konsil nach Nr. 60

Zur Berechnung eines Konsils nach der Nr. 60 GOÄ sind vor allem deren Anmerkungen zu berücksichtigen.


10.04.2023
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Nr. 60 GOÄ
„Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt, 120 Punkte, 2,3-fach 16,09 €.“

Konsile können auch telefonisch oder telemedizinisch erfolgen. Für die Nr. 60 GOÄ ist keine Schriftform verlangt, zur Nr. 60 ist auch keine Mindestzeit vorgegeben. Eine Beschränkung der Berechenbarkeit im Behandlungsfall oder in einem anderen Zeitraum gibt es auch nicht. Die Anwesenheit der Patientin oder des Patienten ist nicht verlangt.

Nicht jedes ärztliche Gespräch ist ein „Konsil“

Nicht jeder Austausch mit einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt ist aber ein Konsil. Als Konsil gilt die Besprechung zweier oder mehrerer Ärztinnen und Ärzte zwecks Abstimmung in Diagnose und/oder Therapie bei einer (einem) Kranken. Bloße Befund- oder Diagnosemitteilungen an eine andere Ärztin oder durch einen anderen Arzt machen also noch kein Konsil aus.

Wichtig

16,09 € (2,3-fach) sind im Einzelfall nicht viel. Das Konsil stellt in der GOÄ aber relativ geringe Anforderungen an die Berechenbarkeit.

Die Bestimmungen aus den Anmerkungen zu Nr. 60 GOÄ sind jedoch zu beachten.

Abrechnungsbeschränkungen

Wegen des Umfangs der Anmerkungen zu Nr. 60 bitten wir Sie, Ihre GOÄ hinzuzuziehen.

Die wichtigsten Punkte sind:

  • Nur Konsile unter liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten dürfen berechnet werden. Das sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und im Krankenhaus in der Regel die Chefärztin oder der Chefarzt. Letztere(r) darf beim Konsil aber auch vertreten werden, nämlich durch diejenige oder denjenigen, die bzw. der im Wahlleistungsvertrag mit dem Versicherten als „ständiger ärztlicher Vertreter“ benannt ist. 
  • Den Wahlleistungsvertrag kennen Sie aber nicht und wenn das Konsil vor der stationären Aufnahme stattfindet, kann sie bzw. er noch gar nicht benannt sein. Sinnvoll ist, davon auszugehen, dass die Konsiliarpartnerin bzw. der -partner die Chefärztin bzw. der Chefarzt oder eine Oberärztin oder ein Oberarzt sein sollte. 
  • Für die Berechenbarkeit wird die persönliche Befassung mit der Patientin oder dem Patienten vor oder nach dem Konsil in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (i. d. R. innerhalb einiger Tage) verlangt. Das Befassen lediglich mit Unterlagen einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes, erfüllt das nicht. Beim Konsil mit einer nachbehandelnden bzw. vorbehandelnden Ärztin oder einem Arzt kann die Patientin oder der Patient aber auch länger zurückliegend bei Ihnen gewesen sein bzw. zu Ihnen kommen. Wer jedoch die Patientin oder den Patient nie sieht, kann das Konsil nicht berechnen. Das ist z. B. beim Konsil mit einer Pathologin bzw. einem Pathologen oder einer Laborärztin bzw. einem Laborarzt der Fall. Sie können dann das Konsil berechnen, die Konsiliarpartnerin oder der Konsiliar­partner nicht.
  • Innerhalb einer Gemeinschaftspraxis sind Konsile nicht berechenbar, ebenso nicht in einer Praxisgemeinschaft von Ärztinnen oder Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung. In einem MVZ sind Konsile mit Ärztinnen und Ärzten anderer Fachrichtung, die getrennt von Ihnen liquidieren, berechenbar. Außerhalb von Gemeinschaftspraxis oder fachgleicher oder fachähnlicher Praxisgemeinschaft gibt es keine Einschränkung zum Fachgebiet. Das Konsil ist also auch z. B. mit einer anderen Urologin oder einem Urologen möglich. Selbstverständlich muss es dafür aber eine medizinische Notwendigkeit geben (wie im Fall des Arztwechsels oder der Konsultation einer Spezialistin oder eines Spezialisten, z. B. Kinderurologin oder -urologe). 
  • Für „routinemäßige“ Besprechungen ist die Nr. 60 GOÄ nicht berechenbar. Die in der Anmerkung zu Nr. 60 genannten Beispiele zeigen aber, dass auch, wenn die Ärztinnen und Ärzte sich zu einer festgelegten Zeit treffen (z. B. in einer Tumorkonferenz), individuell nötige Abstimmungen von der Berechnung als Konsil nicht ausgeschlossen sind.

Dokumentieren und ggf. mit Unzeitzuschlag

Durchgeführte Konsile sollten immer dokumentiert werden: Wann, mit wem, worüber? Zum einem hilft das gegen das „Vergessen“ in der Abrechnung, zum anderen ist man so auch bei eventuellen Nachfragen von Kostenträgern gewappnet. Vor allem gibt es Nachfragen, wenn an demselben Tag mehrere Konsile berechnet werden. Davor schützt weitgehend, die verschiedenen Uhrzeiten der Konsile in der Rechnung anzuführen. Die Namen oder Fachangaben der Konsiliarpartnerinnen und -partner müssen in der Rechnung nicht genannt werden. Wenn das Konsil medizinisch notwendig zur „Unzeit“ erforderlich war, können zu Nr. 60 auch die Unzeitzuschläge nach E ff. berechnet werden. „Unzeiten“ allein aus organisatorischen Gründen zählen hier aber nicht.