In der vorangegangenen Ausgabe des Wirtschaftsmagazins für die urologische Praxis hatten wir das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) 10.05.2017 (Az. 2 StR 438/16) angesprochen. Darin wurde bestätigt, dass während der Laboruntersuchung die persönliche Anwesenheit des (einsendenden) Mitglieds der Apparategemeinschaft nicht erforderlich ist. Aus der Vielzahl der inzwischen vorliegenden Urteile und Beschlüsse greifen wir drei heraus, in denen die Vorgehensweise der Ärztinnen und Ärzte anschaulich dargestellt ist und die Begründungen sehr aufschlussreich sind. In den Urteilen ging es vor allem um den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs.
Beschluss des LG Düsseldorf vom 09.10.2015 (Az. 20 KLs 32/14)
Der Fall
Der angeklagte Arzt hielt in seiner Praxis keine Apparate für die entsprechenden Laborleistungen vor. Er verfügte über keinen Fachkundenachweis für Labordiagnostik oder eine äquivalente Bescheinigung. Die Untersuchungen erfolgten in der „Ärztlichen Apparategemeinschaft“.
Die Entscheidung
Nach ausführlicher Befassung mit der Historie der Fragestellung (vgl. dazu im vorigen Beitrag), der relevanten Regelungen der GOÄ und Berücksichtigung vorangegangener Rechtsprechung kam das Gericht zu dem Schluss: „Aus den dargelegten Gründen fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht.“
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.01.2017 (Az. III-1-Ws 482/15)
Die Entscheidung
Die sofortige (!) Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen den oben angeführten Beschluss des Landgerichts Düsseldorf wurde zurückgewiesen.
Urteil des LG Köln vom 07.04.2016 (Az. 118 KLs 6/13)
Wichtig
Durch die Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Erbringung von M III-Speziallaborleistungen in „Ärztlichen Apparategemeinschaften“ bestätigt.
Selbstverständlich ist dieser Beitrag keine Rechtsberatung. Er dient lediglich der Vorinformation für eine anwaltliche Beratung.
Der Fall
Der Arzt war Mitglied einer „Ärztlichen Gemeinschaft für Diagnostik“. Im Zeitraum von etwa sieben Jahren stellte die Gemeinschaft ihm gegenüber für die Durchführung von Speziallaboruntersuchungen (M III GOÄ) 155.601,22 € in Rechnung. Durch ihn wurden gegenüber den Patienten 600.609,91 € abgerechnet. Die Anklage erging zum Vorwurf des Betrugs. Der Arzt wurde freigesprochen.
Die Entscheidung
Dieses Urteil war im Revisionsverfahren Gegenstand des in der vorigen Ausgabe angesprochenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2017.
Persönliche Erreichbarkeit
Für die Wahrnehmung der Aufsicht muss die Ärztin oder der Arzt persönlich erreichbar sein. Das Landgericht Köln sah das im angeführten Fall durch die während der Laboruntersuchungen telefonische Erreichbarkeit des Arztes als erfüllt an und durch die Tatsache, dass der Arzt innerhalb von 25 Minuten im Labor hätte sein können. Das entspricht auch der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, z. B. bei MRT-Untersuchungen durch Orthopädinnen und Orthopäden.
Validierung im Labor
Im Grunde handelt es sich nur darum, dass die Ärztin oder der Arzt das Analyseergebnis zur Kenntnis nimmt und die Plausibilität beurteilt, um ggf. eine erneute Analyse veranlassen zu können. Die erfolgt im Labor, beispielsweise mittwochs nachmittags oder bei Dringlichkeit auch zeitnah.
Fachkunde
In den Gerichtsurteilen wird keine „Laborfachkunde“ verlangt. Schon im Rheinischen Ärzteblatt Nr. 7/1996 schrieb die Ärztekammer Nordrhein, dass in der GOÄ nicht eindeutig geregelt sei, dass ein Qualifikationsnachweis nach Weiterbildungsordnung erforderlich sei.