Die Urologin oder der Urologe können jede DiGA verordnen, die bei der Patientin oder beim Patienten indiziert ist. Das heißt aber nicht in jedem Fall, dass die Kosten von dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) oder der Beihilfe auch erstattet werden. Allgemein gilt, dass es im Gegensatz zur GKV nicht unbedingt einer Zulassung durch die Bundesbehörde bedarf. Das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist für Privatversicherte nicht abschließend. Grundlegende Voraussetzung ist aber immer eine Zulassung als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung. Während die Beihilfe die Erstattungsfähigkeit auf das DiGA-Verzeichnis des BfArM einschränkt, erstatten einige PKVen auch DiGA, die nicht im Verzeichnis enthalten sind. Angesichts der hohen Kosten sollte sich die Patientin oder der Patient (z. B. bei der DiGA zum Prostatakrebs) bei seiner Versicherung und/oder Beihilfe erkundigen.
Abrechnung der ärztlichen Leistung
Für die Vergütung der Ärztin oder des Arztes gab die Bundesärztekammer (BÄK) die folgende Abrechnungsempfehlung:
„Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen, analog Nr. 76 GOÄ“.
Nr. 76 GOÄ: „Schriftlicher Diätplan …, 70 Punkte, 2,3fach 9,38 €.“
Wichtig
Bei Privatpatientinnen und -patienten kann grundsätzlich jede medizinisch indizierte DiGA verordnet werden, jedoch können hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit durch PKV/Beihilfe Einschränkungen (auf das BfArM-Verzeichnis) gegeben sein. Die Patientin oder der Patient sollte sich bei seiner PKV und ggf. Beihilfe informieren.
Zur Abrechnung der DiGA-Verordnung empfiehlt die BÄK die Nr. 76 analog.
Für die Erstbefüllung empfiehlt die BÄK die Abrechnung mit der Nr. 75 analog, für die weitere Befüllung die Nr. 70 analog. Eine eventuelle Beratung der Patientin oder des Patienten dazu ist zusätzlich berechenbar.
Es empfiehlt sich, dementsprechend abzurechnen. Eine andere Abrechnung dürfte auf häufigen Widerspruch stoßen. Auch die DiGA-Verordnung kann ggf. mit höherem Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden, z. B. bei überdurchschnittlichem Zeitaufwand der Einweisung.
Mit der Empfehlung ist nur die Einweisung zur DiGA abgegolten. Andere Beratungen sind daneben abrechnungsfähig.
Elektronische Patientenakte
Eine Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Patientenakte gibt es bei Privatpatientinnen und -patienten (noch) nicht. Die Anbindung der ePA auch für Privatversicherte ist noch nicht vollständig umgesetzt. Einige PKVen stellen ihren Versicherten aber bereits entsprechende Apps zu Verfügung.
Wenn die Patientin oder der Patient eine App (z. B. „Meine Gesundheitsakte“) selbst befüllt, entsteht kein ärztlicher Honoraranspruch. Erfolgt die Befüllung einer solchen App oder die der ePA durch die Ärztin oder den Arzt, hält die GOÄ auch dafür keine Gebührenposition bereit. Wie bei der DiGA-Verordnung ist eine Analogabrechnung erforderlich.
Die Bundesärztekammer gab dazu die folgenden Empfehlungen:
„Erstbefüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 75 GOÄ.“ (Nr. 75 GOÄ: „Ausführlicher schriftlicher … Bericht (Arztbrief)“, 130 Punkte, 2,3-fach 17,43 €).
„Weitere Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten analog Nr. 70 GOÄ.“ (Nr. 70 GOÄ: „Kurze Bescheinigung…“, 40 Punkte, 2,3-fach 5,36 €.)
Auch hierzu gilt, dass bei beiden Empfehlungen die analog berechneten Gebührenpositionen ggf. mit einem höheren Steigerungsfaktor berechnet werden können (bis 3,5-fach), z. B. bei einem höheren zeitlichen Aufwand wegen einer hohen Anzahl zu übertragender Dokumente. Eine Beratung der Patientin oder des Patienten dazu ist mit der Analogempfehlung zur ePA nicht abgegolten, sie kann ggf. zusätzlich berechnet werden.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de