Grundsätzlich trifft auch für Besuche bei Heimbewohnerinnen und -bewohnern die Nr. 50 GOÄ (Hausbesuch) zu. Das schließt nicht aus, dass bei diesem Termin im Heim auch andere Patientinnen und Patienten besucht werden.
Nr. 50 versus Nr. 51 GOÄ
Nr. 51 GOÄ ist auf den Mitbesuch einer Patientin bzw. eines Patienten in „derselben häuslichen Gemeinschaft“ abgestellt. Dass die Personen in demselben Alten- oder Pflegeheim angetroffen werden, schafft nicht automatisch eine „häusliche Gemeinschaft“. Bewohnen sie jeweils eigene Wohnungen, nutzen aber nur „zentrale Serviceangebote“ (z. B. Einnahme der Mahlzeiten) des Heims gemeinsam, bilden sie zwar eine „soziale Gemeinschaft“, nicht aber eine „häusliche Gemeinschaft“. Dies ist ein entscheidender Unterschied zum EBM, der zum „Besuch eines weiteren Kranken“ auf dieselbe „soziale Gemeinschaft“ abstellt und dabei auch die Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims einbezieht.
„Häusliche Gemeinschaften“ bilden z. B. die Mitglieder einer Familie, einer Lebenspartnerschaft, einer Wohngemeinschaft. Besuche verschiedener Patientinnen und Patienten in jeweils eigenen Wohnungen innerhalb eines Alten- oder Pflegeheims werden deshalb nach der Nr. 50 berechnet, nicht nach der Nr. 51 GOÄ.
Nr. 51 setzt auch den „unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 50 voraus. Das heißt, dass in derselben häuslichen Gemeinschaft bei einem Privatversicherten schon die Nr. 50 abgerechnet wird. Das wäre z. B. bei einem Ehepaar im Altenheim, das in derselben Wohnung lebt, zutreffend, wenn beide besucht werden und beide privatversichert sind. Ist einer der Partner aber gesetzlich versichert, kann bei dem privatversicherten Partner die Nr. 50 berechnet werden.
Wichtig
- Besuche einzelner Patientinnen und Patienten, die zwar im Alten- oder Pflegeheim, aber in eigenen Wohnungen leben, sind nach Nr. 50 GOÄ berechenbar. Nr. 51 GOÄ kommt bei Mitbesuchen nur dann zum Ansatz, wenn für eine andere Person in derselben häuslichen Gemeinschaft Nr. 50 zum Ansatz kommt. Nr. 48 trifft nur für die „Visite des niedergelassenen Arztes“ zu.
- Die Aufteilung des Wegegelds ist aber obligat, auch wenn Patientinnen und Patienten eines Heims jeweils in eigenen Wohnungen leben. Das gilt sogar, wenn nur einer privatversichert ist, die anderen GKV-versichert sind.
- Die Zuschläge E bis H sind nur zur Nr. 51 GOÄ und nur zur Hälfte berechenbar, zu Nr. 48 GOÄ ist keiner der Zuschläge E bis H berechenbar.
Nicht auf Nr. 48 hereinfallen
Nr. 48 setzt den Besuch auf einer „Pflegestation“ voraus. Das heißt, die Patientin oder der Patient wird auf einer räumlich gesonderten (in der Regel bettenführenden) Pflegestation besucht. Erfährt die Bewohnerin oder der Bewohner eines Alten- oder Pflegheims zwar Pflege, dies aber in der eigenen Wohnung, löst dies nicht die Nr. 48 aus, sondern die Nr. 50 oder 51.
Außerdem setzt die Nr. 48 eine „regelmäßige Tätigkeit“ der Ärztin oder des Arztes zu „vorher vereinbarten Zeiten“ voraus. Es handelt sich nicht um eine individuell vorher vereinbarte Zeit, sondern um eine, zu der Ärztin oder Arzt regelmäßig (!) auf der Pflegestation tätig sind. Es gibt eine Vereinbarung, nach der die Ärztin oder der Arzt z. B. „Mittwochnachmittag um 15 Uhr“ Besuche auf der Pflegestation macht. Es handelt sich sozusagen um die „Visite des niedergelassenen Arztes“. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vorher vereinbarte Zeit auch tatsächlich eingehalten wird. Bei Verspätungen (z. B. aufgrund eines Notfalls), ist die Vereinbarung trotzdem entscheidend.
Auch auf einer Pflegestation kann aber anstelle der Nr. 48 die Nr. 50 (bzw. ggf. Nr. 51) zutreffen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ärztin oder der Arzt außerhalb der zu Nr. 48 vereinbarten Zeit akut angefordert wird.
Wegegeld
Beim Wegegeld (§ 8 Abs. 3 GOÄ) wird aber auf den Besuch mehrerer Patientinnen und Patienten in „derselben häuslichen Gemeinschaft“ und/oder „in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim“ abgestellt. Deshalb ist es bei Heimbesuchen mehrerer Personen aufzuteilen. Dies gilt auch noch „unabhängig von der Anzahl und dem Versicherungsstatus der Patienten“. Das ist oft völlig unpraktikabel und die Berechnung nur eines Bruchteils des Wegegelds z. B. bei einem Privatversicherten und sechs GKV-Versicherten stößt an Grenzen der Lächerlichkeit. Deshalb wird häufig (obwohl nicht GOÄ-konform) entweder bei mehreren Privatversicherten das GOÄ-Wegegeld nur einmal berechnet oder einfach nur der Bruchteil entsprechend der Zahl der besuchten Privatpatientinnen und Privatpatienten.
Zuschläge
Bei Besuchen im Alten- oder Pflegeheim ist zu beachten, dass die Zuschläge E bis H zu Nr. 51 nur mit dem halben Satz berechnet werden dürfen und dass die Zuschläge F, G und H zur Nr. 48 ausgeschlossen sind. Dass es zu Nr. 48 keine Regelung bei Zuschlag E („dringend“) gibt, ist naheliegend, denn das trifft für die Nr. 48 nicht zu.