Angehörige anderer Berufsgruppen können bei Antritt ihres Urlaubs ihre Büros, Werkstätten usw. abschließen und verreisen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte dagegen müssen, wenn sie ihre Praxistätigkeit über längere Zeit nicht persönlich ausüben, bestimmte Vorgaben beachten.
Bei Prüfungen der Abrechnungen und Verordnungen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte wird häufig ein Abgleich mit dem Vorjahresvergleichsquartal vorgenommen. Bei Abweichungen wird dann häufig von den Ärztinnen und Ärzten eingewendet, im Vorjahresvergleichsquartal sei längere Zeit wegen Urlaub, Krankheit usw. die Praxis geschlossen gewesen, weshalb die Vergleichszahlen erheblich unterschiedlich ausfallen. Probleme können sich dann ergeben, wenn die Ausfallzeiten nicht bei der KV gemeldet worden sind.
Pflicht: Meldung an die KV
Wird die Praxistätigkeit länger als eine Woche nicht persönlich ausgeübt, ist dies der KV unter Benennung der vertretenden Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen. Bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung ist eine Vertretung innerhalb von zwölf Monaten (nicht Kalenderjahr!) bis zu einer Dauer von drei Monaten ohne Genehmigung der KV möglich. Längere Vertretungszeiten sind auf Antrag möglich und werden in der Regel genehmigt, so zum Beispiel bei längerer Erkrankung, bei Schwangerschaft und so weiter. Und: Kommt es in einem Quartal zu einer deutlich höheren Honoraranforderung als im Vorjahresvergleichsquartal, weil im Vorjahr die Praxistätigkeit längere Zeit nicht persönlich wahrgenommen wurde, kann der Hinweis auf die bei der KV gemeldeten Fehlzeiten entlasten und vor einem sonst drohenden Regress schützen. Eine Nachmeldung der Fehlzeiten für das Vorquartal ist nicht möglich, die entsprechenden Angaben bei der KV müssen zeitgleich mit den Fehlzeiten erfolgen.
Vertreter in der Praxis
Alle Leistungen, die ein Vertreter in der Praxis erbringt, werden unter der Arztnummer der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers abgerechnet. Bei Beschäftigung eines Vertreters in der Praxis muss sich die Inhaberin oder der Inhaber gemäß § 14 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) davon überzeugen, dass die Vertretung die notwendigen Qualifikationen für die abgerechneten Leistungen erfüllt. Eine KV-Genehmigung für genehmigungspflichtige Leistungen muss die Vertretung nicht haben.
Qualifikation
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können sich nach der Berufsordnung für die deutschen Ärzte grundsätzlich nur durch eine Ärztin oder einen Arzt desselben Fachgebiets vertreten lassen. Dabei bedeutet „grundsätzlich“, dass Ausnahmen möglich sind, etwa wenn der Vertreter aufgrund seiner Weiterbildung die in der Praxis erbrachten Leistungsbereiche qualifiziert durchführen kann, beispielsweise ein internistisch-angiologischer Assistentsarzt mit weitgehend abgeschlossener Weiterbildung.
Haftung
Gemäß § 14 Absatz 2 BMV-Ä haftet die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch Vertreterinnen und Vertreter in gleicher Weise wie für seine eigene Tätigkeit. Werden bei einer Vertretung unwirtschaftliche Behandlungen erbracht und kommt es zu einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise mit einem Regress, wird die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber in die Pflicht genommen. Dasselbe gilt für Verordnungen, die nicht zu Lasten der Krankenkassen getätigt werden dürfen.
Gemeinschaftspraxen
In Gemeinschaftspraxen rechnet jede Ärztin und jeder Arzt die erbrachten Leistungen unter der eigenen Arztnummer ab. Das gilt auch im Vertretungsfall. Werden in einer Gemeinschaftspraxis Leistungen bei Patientinnen und Patienten einer anderen Ärztin oder eines Arztes der Gemeinschaftspraxis erbracht, sind die erbrachten Leistungen unter der eigenen Arztnummer abzurechnen. Der vertretende Arzt kann nur Leistungen abrechnen, für die er selbst eine KV-Genehmigung hat.
Fazit
Wird die Praxistätigkeit länger als eine Woche nicht persönlich ausgeübt, ist der KV die Vertretung zu benennen.
Vertretung auf wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise hinweisen.
Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber haftet vollumfänglich für die Tätigkeit der Vertretung.
In Gemeinschaftspraxen bei gegenseitigen Vertretungen Leistungen, die bei Patientinnen und Patienten der Kolleginnen und Kollegen der Gemeinschaftspraxis erbracht werden, unter der eigenen Arztnummer abrechnen.
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