Beschäftigungsverbot
Von 20 bis 6 Uhr gilt ein Beschäftigungsverbot von minderjährigen Auszubildenden.12 Grundsätzlich gilt dies auch an Samstagen und Sonntagen, mit Ausnahme der Beschäftigung der Auszubildenden im ärztlichen Notdienst.13 Wird der minderjährige Auszubildende an Samstagen oder Sonntagen im ärztlichen Notdienst beschäftigt, ist aber die Fünftagewoche unter Freistellung eines anderen Tages sicherzustellen.
Berufsschulunterricht und Prüfungen
Der Auszubildende ist zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen freizustellen. Dies gilt auch für freiwilligen Unterricht, z. B. in Form von Nachhilfestunden, sowie für Wegezeiten und Pausen. Diese Zeiten werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, sodass keine Nachholpflicht des Auszubildenden der Ausbildungszeit besteht.
Praxistätigkeit vor und nach der Berufsschule
Der Auszubildende darf vor einem um neun Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.14 Volljährige Auszubildende können nach dem Berufsschulunterricht in der Ausbildungsstätte beschäftigt werden, sofern der Unterricht weniger als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten beträgt. Anderenfalls besteht ein Freistellungsanspruch für den gesamten Tag.
Praxishinweis: Stellt der Ausbilder den Auszubildenden nicht frei, so liegt darin eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden kann.
Vergütung
Die Vergütung des Auszubildenden muss angemessen sein. Zu beachten ist, dass es seit dem 01.01.2020 eine gesetzliche Mindestvergütung gibt, die nicht unterschritten werden darf. Die Mindestvergütung steigt jährlich an und wird seit 2024 nicht mehr numerisch festgelegt, sondern rechnerisch ermittelt.
Urlaub
Volljährige Auszubildende haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (bei einer Sechstagewoche) bzw. 20 Werktagen bei einer Fünftagewoche. Bei minderjährigen Auszubildenden ist dieser gestaffelt nach dem Alter und beträgt jährlich mindestens 27 Werktage bei zu Beginn des Kalenderjahres 16-jährigen bzw. mindestens 25 Werktage bei zu Beginn des Kalenderjahres 17-jährigen Auszubildenden. Üblich dürfte sein, freiwillig zwischen 28 bis 30 Urlaubstagen zu gewährleisten.
Minderjährigen Auszubildenden soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.15
Schwangerschaft
Wird die auszubildende MFA während des Berufsausbildungsverhältnisses schwanger, so findet das Mutterschutzgesetz (MuSchG) Anwendung. Auf die sechswöchige Schutzfrist vor dem errechneten Entbindungstermin darf die Auszubildende freiwillig verzichten, um beispielsweise die anstehende Abschlussprüfung zu absolvieren. Auch darf die Auszubildende unmittelbar nach der Entbindung (während der achtwöchigen Schutzfrist) im Rahmen der schulischen Ausbildung tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt.16 Die Auszubildende kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Anrechnung der Fristen auf die Ausbildungszeit
Die Mutterschutzfristen werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, insoweit verlängert sich die Ausbildungszeit nicht automatisch. Dies gilt jedoch nicht für eine sich anschließende Elternzeit17; das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich sodann automatisch entsprechend.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss).18 Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr.19
Probezeit
Während der Probezeit, sofern vertraglich vereinbart, kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis durch den Ausbilder nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.20 Der Ausbilder kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht kündigen, es sei denn, die Fortsetzung ist ihm nicht zuzumuten.
Fazit
Nur wer ausbildet, kann dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Die Erfüllung der daraus resultierenden Pflichten trägt nicht nur zur Zufriedenheit der Auszubildenden, sondern auch zum Erhalt und der Förderung einer guten medizinischen Versorgung bei.
*Zur besseren Lesbarkeit kann in Texten das generische Maskulinum verwendet werden. Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
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1 Vgl. § 1 Absatz 3 BBiG.
2 Vgl. § 27 Absatz 1 Nr. 1 BBiG.
3 Vgl. § 27 Absatz 1 Nr. 2 BBiG.
4 Vgl. § 36 Absatz 1 BBiG.
5 Vgl. § 14 Absatz 1 BBiG.
6 Vgl. § 32 Absatz 1 JArbSchG.
7 Vgl. § 33 Absatz 1 S. 1 JArbSchG.
8 Vgl. § 8 Absatz 1 JArbSchG.
9 Vgl. § 8 Absatz 2a JArbSchG.
10 Vgl. § 5 Absatz 1 ArbZG.
11 Vgl. § 13 JArbSchG.
12 Vgl. § 14 Absatz 1 JArbSchG.
13 Vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 10 JArbSchG.
14 Vgl. § 15 Absatz 1 Satz 1 BBiG.
15 Vgl. § 19 Absatz 3 JArbSchG.
16 Vgl. § 3 Absatz 3 MuSchG.
17 Vgl. § 20 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
18 Vgl. § 21 Absatz 2 BBiG.
19 Vgl. § 21 Absatz 3 BBiG.
20 Vgl. § 22 Absatz 2 Nr. 1 BBiG.