§ 18 BMV-Ä
„Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten“. Und weiter: „Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.“
Immer wieder wird behauptet, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte würden die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit unzulässigen Argumenten zur Inanspruchnahme von IGeL beeinflussen. Dazu § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) (s. Infobox oben).
Schriftliche Zustimmung
Gemäß § 18 BMV-Ä muss vor IGeL grundsätzlich ein schriftlicher Behandlungsvertrag in doppelter Ausführung erstellt werden, ein Exemplar für die Versicherten, eines verbleibt in der Praxis.
Details des Behandlungsvertrags:
- Auflistung der Einzelleistungen mit GOÄ-Positionen bzw. von Analogziffern und des Steigerungssatzes.
Voraussichtliche Höhe des Honorars. - Erklärung, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht werden mit dem Zusatz in der Liquidation „auf Verlangen“.
- Aufklärung, dass die gewünschten IGeL nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind.
- Aufklärung, dass IGeL nicht von den Krankenkassen bezahlt werden.
Lege artis ist auch bei Bagatell-IGeL, z. B. bei einfachen Attesten, ein entsprechender Vertrag zu schließen. In der Regel ergeben sich nach dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“ keine Beanstandungen, wenn einfache Atteste nach Nr. 70 der GOÄ (2,15-fach 5,00 €) ohne einen derart umfangreichen Vertrag ausgestellt werden und lediglich z. B. folgende Quittung ausgestellt wird „Hans Mustermann, Attest, Nr. 70 GOÄ, 2,15-fach, 5,00 €“.
Liquidation
Pauschale Liquidationen für IGeL sind unzulässig. IGeL sind immer gemäß den Vorgaben der GOÄ zu berechnen. Pauschale Liquidationen könnten Veranlassung sein, die Begleichung der Rechnung ganz oder teilwiese zu verweigern. Insbesondere dann, wenn eine Patientin oder ein Patient nach den als IGeL berechneten Behandlungen mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist. Pauschale Liquidationen werden auch deswegen häufig verlangt, weil sich mit Abrechnung nach der GOÄ kein akzeptables Honorar erzielen lässt. Ist das der Fall, ist auch bei IGeL vorab eine Abdingung erforderlich mit der ein beliebiger Steigerungsfaktor (z. B. 10-fach) vereinbart werden kann. Bei einer Abdingung muss der höhere Steigerungsfaktor nicht begründet werden, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt.
Wichtig
- IGeL nur mit schriftlichem Behandlungsvertrag anbieten.
- Wird eine Privatbehandlung anstelle der zu Lasten der GKV möglichen Behandlung verlangt, den Sachverhalt detailliert dokumentieren.
- Wird bei IGeL kein Behandlungsvertrag geschlossen, könnte das Veranlassung sein, die Begleichung der Liquidation von IGeL zu verweigern.
IGeL anstelle von GKV-Leistung
Detailliert im Behandlungsvertrag ist zu vermerken, wenn für die Behandlung von Erkrankungen, die zu Lasten der GKV erbracht werden können, eine Behandlung als IGeL mit Rechnungsstellung ad personam gewünscht wird.
Beispiel: Eine in einer Kleinstadt bekannte Persönlichkeit wird wegen einer venerischen Erkrankung behandelt. Der Pflicht zur Verschwiegenheit wird nicht getraut, weil die Diagnose und die Behandlungsdaten an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und an die gesetzliche Krankenkasse weitergegeben werden, weshalb um eine Privatrechnung gebeten wird.
Gelegentlich erbitten GKV-Versicherte eine Behandlung als Privatpatient – vielleicht, weil sie davon ausgehen, optimaler behandelt zu werden – obwohl die zugrundeliegende Erkrankung mit derselben Behandlung auch zu Lasten der GKV erbracht werden könnte. Ein derartiger Sachverhalt ist detailliert in dem Behandlungsvertrag zu vermerken, weil entsprechende Liquidationen immer wieder bei den Krankenkassen eingereicht werden und dann dort der Eindruck entstehen könnte, die Behandlung sei zu Unrecht privat berechnet worden.