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EBM/GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Vorhaltepauschale und Entbudgetierung

Zwar sagt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), dass die Änderungen der Vorhaltepauschale zu Jahresbeginn 2026 nur wenig Auswirkungen haben werden, doch sollte sich jeder Hausarzt mit dieser Problematik beschäftigen.


16.01.2026
H. Pasch
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Denn die Auswirkungen hängen auch von der Größe und Struktur der eigenen Praxis ab. Zudem spielt die seit dem 1. Oktober 2025 gültige Entbudgetierung der hausärztlichen Leistungen eine Rolle. Hierbei ist der Umgang der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) bei der Beurteilung, wie die Honorarverteilung bei den weiterhin budgetierten Leistungen aussieht, mitentscheidend.

Vorhaltepauschale in Abhängigkeit von Praxisgröße und -struktur

Wie bisher gibt es einen Zuschlag bei Abrechnung von mehr als 1.200 und einen Abschlag bei Abrechnung von weniger als 400 Behandlungsfällen (BHF). Dabei reduziert sich der Zuschlag von 13 auf 9 Punkte, der Abschlag liegt weiter bei 13 Punkten.

Wie werden die BHF in BAG und MVZ gerechnet? Entscheidend ist hier der Versorgungsumfang (VU) gemäß Zulassungsbescheid, wobei nach wie vor die Zahl der BHF pro Arzt herangezogen wird. Die Rechnung sieht dann folgendermaßen aus: Insgesamt abgerechnete für die GOP 03040 relevante BHF der Praxis dividiert durch den Versorgungsumfang der Praxis (s. Tab.).

Auswirkung bei HzV-Praxen?

Bei Praxen, die an der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilnehmen, zählen sowohl für kleine als auch für große Praxen nur die BHF, die über die KV abgerechnet werden. Aber auch hier ist die entscheidende Größe die Anzahl der BHF/Arzt und nicht pro Praxis.

Ein weiterer Abschlag von 40 % trifft jede Hausarztpraxis, wenn in einem Quartal weniger als zehn Impfungen pro Praxis (nicht pro Arzt!) abgerechnet werden. Davon ausgenommen sind lediglich Schwerpunkt- und Substitutionspraxen.

PraxisstrukturFür GOP 03040 relevante BHF/ArztAuswirkungen
Einzelpraxis, 1.400 BHF1.400:1 = 1.400 BHF/ArztZuschlag
BAG, 3 Hausärzte mit vollem VU*, 3.600 BHF3.600:3 = 1.200 BHF/ArztKein Zuschlag
BAG, 3 Hausärzte mit vollem VU*, 3.603 BHF3.603:3 = 1.201 BHF/ArztZuschlag
BAG, 3 Hausärzte, 1 x voller, 2 x halber VU*, 3.000 BHF3.000:2 = 1.500 BHF/ArztZuschlag
PraxisstrukturFür GOP 03040 relevante BHF/ArztAuswirkungen
Einzelpraxis, 1.400 BHF, davon 600 HzV1.400–600 = 800 BHF/ArztKein Zuschlag
Einzelpraxis, 1.500 BHF, davon 250 HzV1.500–250 = 1.250 BHF/ArztZuschlag
BAG, 2 Hausärzte, voller VU, 3.000 BHF, davon 800 HzV(3.000–800):2 = 1.100 BHF/ArztKein Zuschlag
BAG, 2 Hausärzte, voller VU, 1.800 BHF, davon 1.050 HzV(1.800–1.050):2 = 375 BHF/ArztAbschlag
Tab.: Auswirkungen der Vorhaltepauschale, ohne und mit HzV; *VU = Versorgungsumfang

Auswirkungen der Entbudgetierung auf weiterhin budgetierte Leistungen

Entscheidend für die Höhe der Honorare bei budgetierten Leistungen sind die jeweiligen Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) der KVen. Da in den meisten KVen auch bisher eine Quotierung der hausärztlichen Leistungen erfolgte, dürfte sich der Honoraranteil für budgetierte Leistungen in diesen KVen verringern. Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Bei schon vor dem 01.10.2025 erfolgter voller Auszahlung der hausärztlichen Leistungen dürfte sich keine Änderung ergeben (z. B. KV Bayern).
    Bei den übrigen KVen steigt das Honorar für die jetzt entbudgetierten Leistungen (Kap. 03, 01410–01413 und 01415) in Abhängigkeit von der bisher ausbezahlten Quote. Je niedriger die bisherige Quote, umso mehr Honorarzuwachs im entbudgetierten Bereich.
  • Einige KVen bilden für die restlichen (budgetierten) Leistungen einen gemeinsamen Honorartopf und quotieren hieraus alle Leistungen gleich; dabei gibt ein Teil der KVen eine Mindestquote an: mit Werten zwischen 50 und 85 %.
  • Andere KVen bilden teilweise eigene Honorarvolumina für klar definierte Leistungen, wie bspw. Sonografie, Akupunktur, Kleinchirurgie u. a. Auch für diese Honorarvolumina werden zum Teil Mindestauszahlungsquoten benannt.
  • Manchmal werden auch diese Leistungen in begrenztem Umfang zu 100 % ausbezahlt, so in der KV Nordrhein u. a. die GOP 01101 bis 01102 sowie die GOP 38100 und 38105 oder in der KV Sachsen die Leistungen des Kapitels 33 (Sonografien).

Im Rahmen dieser Tätigkeit ist es gerade bei Umstellung von Abrechnungsvorschriften besonders wichtig, regelmäßig die Aussendungen der KV zu beachten und zeitnah das gesamte Team über signifikante Änderungen zu informieren.



Autor

Dr. med. Heiner Pasch