Auch ohne ausführliche Risikoaufklärung kann eine Einwilligung wirksam sein – vorausgesetzt, der Patient verzichtet ausdrücklich darauf und weiß im Wesentlichen, worin der Eingriff besteht.
Frage: Ich bin niedergelassener Orthopäde und führe auch Operationen durch. Ich habe eine Patientin operiert, die im Aufklärungsgespräch explizit keine Aufklärung über die Risiken der Operation wünschte, da sie ohnehin zum Eingriff entschlossen sei und sich nicht durch die Erläuterungen einzelner Risiken beunruhigen wolle. Nun verklagt mich diese Patientin, da sie meint, der Eingriff sei rechtswidrig gewesen. Sie habe nicht wirksam eingewilligt, da sie nicht über die Risiken aufgeklärt worden sei. Ist die Einwilligung zu einem Eingriff ohne Aufklärung über die Risiken unwirksam, auch wenn eine Patientin explizit erklärt, sie wünsche keine Risikoaufklärung?
Herr Rothfuß: Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 22.10.2025 (Az.: 17 U 78/24) in einer ganz ähnlichen Konstellation beschäftigt. Es ging davon aus, dass die wirksame Einwilligung eines Patienten grundsätzlich dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraussetze. Hierzu gehöre auch eine Aufklärung über die Chancen und Risiken einer OP. Einer solchen Risikoaufklärung bedarf es nach § 630e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches allerdings nicht, wenn der Patient ausdrücklich auf diese verzichtet. Das OLG stellte jedoch strenge Anforderungen an die Wirksamkeit eines solchen Verzichts: Zunächst müsse der Patient diesen unmissverständlich und deutlich äußern. Ferner müsse er auch „im großen Ganzen wissen“, worauf er sich einließe. Der Patient müsse grob orientiert sein über die Diagnose und den Verlauf des Eingriffs und auch wissen, dass dieser Risiken berge. Um wirksam auf eine Risikoaufklärung verzichten zu können, müsse dem Patienten bewusst sein, dass er grundsätzlich zu einer solchen berechtigt wäre. Die Risikoaufklärung muss damit stets angeboten werden. Erklärt der Patient dann eindeutig, auf diese zu verzichten, ist die Einwilligung auch ohne Aufklärung über die Risiken des Eingriffs wirksam. Es empfiehlt sich, diesen eindeutigen Verzicht schriftlich zu dokumentieren und vom Patienten bestätigen zu lassen.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
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