Speziell für die Betreuung von Karzinompatientinnen sieht der EBM für Gynäkologinnen und Gynäkologen die Gebührenordnungsposition (GOP) 08345 vor (191 Punkte/22,79 €). Ein Großteil der Gynäkologinnen und Gynäkologen hat außerdem die Genehmigung zur Abrechnung von Positionen der Onkologie-Vereinbarung (GOP 86510 bis 86520).
Liegt die Genehmigung zur Abrechnung nach der Onkologievereinbarung vor, ist abzuwägen, ob die Behandlung mit der Onkologiepauschale 08345 oder nach der Onkologie-Vereinbarung (GOP 86510 bis 86520) abgerechnet werden sollte, da die Berechnung der Positionen der Onkologie-Vereinbarung neben der Onkologiepauschale 08345 in demselben Quartal bei derselben Patientin ausgeschlossen ist.
GOP 08345
Die GOP 08345 kann nur berechnet werden, wenn eine der in der Anmerkung zu dieser GOP genannten Karzinomerkrankungen vorliegt; mindestens eine der berechtigenden Diagnosen ist per ICD-10-Code mit dem Zusatz „G“ für gesichert anzugeben.
Bei Abrechnungsprüfungen wird zunehmend auch die Dokumentation der abgerechneten GOP einbezogen. Die GOP 08345 beinhaltet unter sechs Spiegelstrichen obligate Leistungsinhalte, die bei jeder Abrechnung der GOP 08345 erbracht und dokumentiert werden müssen:
Die GOP 08345 kann nach Abschluss der tumorspezifischen Behandlung weitere zwei Jahre berechnet werden. Wenn die spezifische Behandlung abgeschlossen ist und Patientinnen in den folgenden zwei Jahren zu Kontrollen in die Praxis kommen, wird bei Abrechnung der GOP 08345 häufig nicht bedacht, dass alle obligaten Leistungsbestandteile erbracht und dokumentiert werden müssen.
Wichtig
GOP 08345: In jedem Quartal mit Berechnung der GOP 08345 sind alle obligaten Leistungsinhalte zu erbringen und zu dokumentieren.
Die Berechnung von Positionen der Onkologie-Vereinbarung (86510 bis 86520) ist in demselben Quartal bei denselben Patientinnen neben der GOP 08345 ausgeschlossen.
Die Positionen der Onkologie-Vereinbarung sind bei derselben Patientin in demselben Quartal nur von einer Ärztin oder einem Arzt berechnungsfähig.
GOP 08345 kann auch bei Vertretungen berechnet werden, die Positionen der Onkologie-Vereinbarung nicht.
Bei Berechnungsmöglichkeit sowohl der GOP 08345 als auch der Positionen der Onkologie-Vereinbarung bei derselben Patientin letztere abrechnen, weil diese extrabudgetär vergütet werden.
Onkologie-Vereinbarung
Bei Karzinompatientinnen ergibt es sich bei Gynäkologinnen und Gynäkologen regelmäßig, dass sowohl der zur Berechnung der onkologischen Zusatzpauschale 08345 geforderte Leistungsinhalt als auch der Leistungsinhalt von Positionen der Onkologie-Vereinbarung erfüllt wird. In demselben Behandlungsfall (bei derselben Patientin in demselben Quartal) ist die Berechnung der GOP 08345 neben Positionen der Onkologie-Vereinbarung (GOP 86510 bis 86520) ausgeschlossen. Und: Die Positionen der Onkologie-Vereinbarung können bei derselben Patientin in demselben Quartal nur jeweils von einer Ärztin oder einem Arzt berechnet werden, auch wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte in die Behandlung eingebunden sind. Ist das der Fall, sollte eine Verständigung im Innenverhältnis stattfinden. Ausnahme: Bei voneinander unabhängigen Tumorerkrankungen können die Onkologiepauschalen bei einer Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachgruppen mehrfach abgerechnet werden
Beispiel: Behandlung eines Darmtumors bei einem Onkologen und eines Mammakarzinoms bei einer Gynäkologin.
Bei Vertretungen sind die Positionen der Onkologie-Vereinbarung nicht berechnungsfähig, wohl aber die onkologische Zusatzpauschale 08345, wenn eine Behandlung im Sinne der Leistungsbeschreibung der GOP 08345 stattfindet. Das setzt in der Regel voraus, dass es sich nicht nur um eine kurzfristige Vertretung handelt.
Hinweis
Bei den in der Onkologie-Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen zur Erlangung der Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß dieser Vereinbarung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 eine Änderung beschlossen, welche die Erlangung der Genehmigung erleichtert: Statt für 20 muss nur der Nachweis von 10 Patientinnen (im Bereich der KV Berlin nur 5) mit intravasaler, intrakavitärer oder intraläsionaler Behandlung je Quartal nachgewiesen werden.
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