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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Dermatologie

Was vor der Behandlung zu beachten ist

Das Angebot von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) in Vertragsarzt­praxen wird nach wie vor von den Krankenkassen argwöhnisch beobachtet. Um sich nicht angreifbar zu machen, sind schon im Vorfeld der Erbringung und 
Liquidation von IGeL bestimmte Vorgaben zu beachten.


10.09.2024
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Immer wieder wird behauptet, Vertragsärztinnen und -ärzte würden die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zur Inanspruchnahme von IGeL beeinflussen und das häufig mit unzulässigen Argumenten. Dazu § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä): „Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten“. Und weiter in § 18 BMV-Ä: „Eine Vergütung von Versicherten darf nur gefordert werden für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung der Versicherten eingeholt und auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.“

Behandlungsvertrag

Aufgrund der Vorgaben in § 18 BMV-Ä ist klargestellt, dass im Vorfeld von IGeL grundsätzlich ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen ist und zwar in doppelter Ausführung, ein Exemplar für den Versicherten, eins verbleibt in der Praxis.

Lege artis ist auch bei Bagatell-IGeL, z. B. bei einfachen Attesten, ein entsprechender Vertrag zu schließen. In der Regel gibt es nach dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“ keine Beanstandungen, wenn ein einfaches Attest nach Nr. 70 der GOÄ (2,15-fach 5,00 €) ohne einen derart umfangreichen Vertrag ausgestellt und lediglich eine Quittung überreicht wird „Hans Muster, Attest, Nr. 70 GOÄ, 2,15-fach, 5,00 Euro“.   

Details des Behandlungsvertrags

  • Auflistung der Einzelleistungen mit GOÄ-Positionen bzw. von Analogziffern und des Steigerungssatzes.
    Voraussichtliche Höhe des Honorars.
  • Erklärung, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht werden mit dem Zusatz in der Liquidation „auf Verlangen“.
  • Aufklärung, dass die gewünschten IGeL nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind.
  • Aufklärung, dass IGeL nicht von den Krankenkassen bezahlt werden.

Liquidation

Pauschale Liquidationen für IGeL sind nicht zulässig, IGeL sind immer gemäß den Vorgaben der GOÄ zu berechnen. Pauschale Liquidationen könnten Patientinnen und Patienten veranlassen, die Begleichung der Rechnung ganz oder teilwiese zu verweigern. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn z. B. eine Patientin nach kosmetisch ästhetischen Behandlungen mit dem Ergebnis unzufrieden ist. Pauschale Liquidationen werden häufig verlangt, weil sich mit Abrechnung nach der GOÄ kein akzeptables Honorar erzielen lässt. Ist das der Fall, ist auch bei IGeL vorab eine Abdingung erforderlich, mit der ein beliebiger Steigerungsfaktor (z. B. 10-fach) vereinbart werden kann. Bei einer Abdingung muss der höhere Steigerungsfaktor nicht begründet werden, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt.

IGeL anstelle von GKV-Leistung

Detailliert im Behandlungsvertrag ist zu vermerken, wenn für die Behandlung von Erkrankungen, die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden können, besondere und dann zumeist unwirtschaftliche Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden gewünscht werden.   
Beispiel: Obwohl bei dem Verdacht auf das Vorliegen einer Allergie mit Verfahren, die zu Lasten der GKV erbracht werden können, die Diagnose gestellt werden kann, wird um eine Bestimmung von ImmungloblinG als Allergie-Check gebeten.

Gelegentlich erbitten gesetzlich Versicherte eine Behandlung als Privatpatient – vielleicht, weil sie davon ausgehen, als Privatzahler optimaler behandelt zu werden – obwohl die zugrundeliegende Erkrankung mit derselben Behandlung auch zu Lasten der GKV erbracht werden könnte. Ein derartiger Sachverhalt ist detailliert in dem Behandlungsvertrag zu vermerken. Denn entsprechende Liquidationen werden immer wieder mal bei den Krankenkassen eingereicht und dort könnte der Eindruck entstehen, die Behandlung sei zu Unrecht privat berechnet worden.

Fazit

Die Ausführungen lassen erkennen, dass die vor IGeL zu erbringenden Leistungen unter Umständen umfangreicher sind als die IGeL selbst.

Wichtig

  • IGeL nur mit schriftlichem Behandlungsvertrag anbieten.
  • Werden unwirtschaftliche Behandlungsmethoden verlangt, dokumentieren Sie den Sachverhalt detailliert.
  • Wird kein Behandlungsvertrag geschlossen, könnte das einen Anlass bieten, die Begleichung der Liquidation von IGeL zu verweigern.