Wegegeld bzw. Reiseentschädigung ist zu Besuchen nach den Nrn. 48, 50, 51 GOÄ und zur Leichenschau nach den Nrn. 100 bis 109 GOÄ berechenbar. Ausgenommen ist der „Helferinnenbesuch“ nach Nr. 52 GOÄ (keine Berechenbarkeit).
§ 9 GOÄ sagt, dass ab einer Entfernung von mehr als 25 km statt des Wegegelds Reiseentschädigung berechnet werden darf. Damit stellt das Wegegeld (§ 8 GOÄ) auf den (Entfernungs-)Radius ab, nicht auf die gefahrenen Kilometer. Gemessen wird der Radius von der Praxisstelle (auch Zweig- oder Notfallpraxis) der Ärztin oder des Arztes aus, es sei denn, der Besuch oder die Leichenschau wird nicht von der Praxis aus gestartet, sondern von einem anderen Aufenthaltsort der Ärztin oder des Arztes. Dann wird der Radius von der Wohnung der Ärztin oder des Arztes aus bestimmt, gleich ob sie oder er tatsächlich von dort aus aufbricht oder z. B. von einem Restaurant aus. Zur Bestimmung des Entfernungsradius ersetzen heute Apps die früher gebräuchlichen Karten mit eingezeichneten Kreisen.
Das Wegegeld ist im § 8 nach den Entfernungsradien gestaffelt. Jeweils gibt es einen höheren Betrag „bei Nacht“ (in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr). Beim Wegegeld sind mit den ausgewiesenen Beträgen Hin- und Rückfahrt erfasst.
Anders bei der Reiseentschädigung: Wenn sie an die Stelle des Wegegelds tritt, dürfen bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs (Auto oder Motorrad) 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer berechnet werden. Da zählt dann die Fahrtstrecke von Anfang bis Ende. Es ist nicht so, dass für die ersten 25 km Wegegeld und von da an erst Reiseentschädigung berechnet werden kann. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel (z. B. Bus oder Taxi) sind die dadurch entstandenen Kosten in der tatsächlich entstandenen Höhe berechenbar. Wird die Ärztin oder der Arzt von einer Notdiensteinrichtung gefahren, dürfen Kosten nur dann berechnet werden, wenn ihr oder ihm dafür Kosten in Rechnung gestellt werden.
Bei der Reisentschädigung gibt es zusätzlich zu den Fahrtkosten eine nach Dauer (8-Stunden-Grenze) gestaffelte Abwesenheitsentschädigung, ggf. auch den Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen (§ 9 Abs. 2).
Festbeträge
Im § 7 GOÄ steht, dass mit Wegegeld bzw. Reiseentschädigung nicht nur die Kosten, sondern auch die Zeitversäumnisse abgegolten sind. Die in den § 8 und 9 GOÄ ausgewiesenen Beträge sind Festbeträge. Eine Steigerung – auch wenn die An- oder Abfahrt unter noch so widrigen Umständen stattfand – oder eine Honorarvereinbarung (nach § 2 GOÄ) sind zu Wegegeld und Reiseentschädigung nicht erlaubt. Möglich ist aber eine Steigerung der Besuchs- oder Leichenschauziffer selbst. Weil „Zeitversäumnis“ abgegolten ist, aber nur mit Bezug auf die widrigen Umstände. Das ist dann die nach § 5 GOÄ zulässige Berücksichtigung eines „Umstandes bei der Ausführung“.
Beispielsweise: „Erschwertes Aufsuchen bei Glatteis“, nicht: „erhöhter Zeitaufwand durch Stau“.
Wichtig
Ob Wegegeld oder Reiseentschädigung entscheidet sich nach dem Entfernungsradius.
Bei Kettenbesuchen muss keine Aufteilung erfolgen, auch nicht der zur Reiseentschädigung ansetzbaren Beträge.
Bei Mit- oder Heimbesuchen muss jedoch aufgeteilt werden – auch unabhängig vom Versicherungsstatus der Patientinnen und Patienten.
Kettenbesuche
In der GOÄ-Fassung vor 1996 gab es eine Regelung, wonach Wegegeld und Reiseentschädigung bei Kettenbesuchen aufzuteilen seien. Das ist entfallen.
Bei Kettenbesuchen sind Wegegeld bzw. Reiseentschädigung für jede Patientin bzw. jeden Patienten in voller Höhe berechenbar. Das gilt auch für die im § 9 genannten „Abwesenheitsentschädigungen“!
Mit- oder Heimbesuche
Bei Mitbesuchen wird in § 8 GOÄ eine Aufteilung des Wegegelds verlangt. Das gilt nicht nur für den Fall der Nr. 51 GOÄ (Besuche in derselben häuslichen Gemeinschaft), sondern ausdrücklich auch für „Besuche in einem Heim“. Weil zur Reiseentschädigung in § 9 auf Absatz 3 des § 8 (Wegegeld) verwiesen wird, gilt das auch für die bei Reiseentschädigung ausgewiesenen Beträge (Kilometergeld bzw. Fahrtkosten, Abwesenheitsentschädigung und ggf. Übernachtungskosten).
Um Doppelabrechnungen bei der Kassenabrechnung und Privatliquidation zu vermeiden, wird gefordert, die Beträge unabhängig vom Versichertenstatus nur anteilig zu berechnen (aufzuteilen). Weil ein aufgeteilter GKV-Betrag in der Regel nicht der Höhe eines Bruchteils des privaten Betrags entspricht, machen die meisten Ärztinnen und Ärzte das zweckmäßig durch eine pauschale Aufteilung, z. B. Berechnung eines Bruchteils entsprechend der Patientenzahl.
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