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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

Weitere Paragrafen in der neuen GOÄ

Wir stellen weitere Regelungen aus dem Paragrafenteil der „GOÄneu“ und zur Bundesärzteordnung (BÄO) vor.


02.12.2025
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Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärzte­tag im April 2025 verabschiedet wurde. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen.

 

§ 6 – Gebühren für andere Leistungen (Analogabrechnung)

Analogabrechnung soll nur noch für Leistungen erlaubt sein, die erst nach dem 01.01.2018 erstmals im Geltungsbereich der GOÄ angewandt wurden. Eine ähnliche Bestimmung gab es bis 2011 in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). 2012 hat man dies mit folgender Begründung gestrichen: „Die bisher geltende Regelung … hat sich nicht bewährt.“

Die Ärztin oder der Arzt soll die Patientin oder den Patienten vor Erbringung der Leistung schriftlich über vorgesehene Analogabrechnungen informieren. Dass dies zu Behandlungsbeginn ggf. noch nicht absehbar ist und dann den Behandlungsablauf stört, scheint die Autoren nicht zu stören. Schließlich sollen noch die „Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO zur Analogabrechnung“ beachtet werden.

§ 10 – Ersatz von Auslagen

Die vorgesehenen Änderungen entsprechen weitgehend der jetzigen Rechtslage und Praxis. Im § 12 soll die Nachweisgrenze von jetzt 25,56 € auf 100 € angehoben werden.

§ 12 – Rechnungsstellung

Eine erhebliche Änderung ist, dass die Rechnungsstellung unter Verwendung eines maschinenlesbaren Rechnungsformulars zu erfolgen hat. In der Rechnung sollen die maßgeblichen Diagnosen nach dem ICD-Schlüssel oder die unverschlüsselten Diagnosen im Volltext, bei operativen Leistungen der OPS-Code oder die unverschlüsselten operativen Leistungen im Volltext angeführt werden. Verdachtsdiagnosen und vorläufige Diagnosen sollen nur bis zur Befundabklärung angeführt werden. Ob es bei der Freiwilligkeit der Verschlüsselungen bleiben wird, ist unklar. Wenn eine „unvollendete Leistung“ (vgl. dazu § 4) berechnet wird, soll das kenntlich gemacht werden. Bei allseitigem Einverständnis soll die Rechnung auch direkt dem Kostenträger zugestellt werden können (elektronisch).

Bundesärzteordnung

Die Bundesregierung und der Bundesrat sollen künftig weiterhin die GOÄ festlegen. Als Folgeänderung der GOÄ sollen auch in der BÄO „nicht unterschreitbare Gebührensätze“ an die Stelle der „Mindest- und Höchstsätze“ treten. Auch einige weitere Änderungen ergeben sich aus dem, was die neue GOÄ vorsieht (vgl. dazu die Ausgaben 4 und 5/2025).

Es ist folgendes geplant: Neu eingeführt wird eine „Gemeinsame Kommission“ (nachstehend „GeKo“) zur Weiterentwicklung der GOÄ. Diese GeKo besteht demnach aus vier Vertretern der BÄK, zwei der PKV und zwei der Beihilfe. Außerdem können das Bundesgesundheitsministerium und die obersten Beihilfebehörden zu den Sitzungen der GeKo weitere, aber nicht stimmberechtigte Vertreter entsenden. Die Rechtsaufsicht führt das Bundesgesundheitsministerium. Beratungen, Protokolle und Beratungsunterlagen bleiben vertraulich.

Wichtig

  • Die Änderung der GOÄ soll in der BÄO durch die Einführung von Strukturen ähnlich denen der Gesetzlichen Krankenversicherung ergänzt werden.
  • Aus Platzgründen musste hier eine Auswahl getroffen werden. 

Es ist angedacht, dass die GeKo Empfehlungen insbesondere zur Anpassung der GOÄ und Erfordernissen zur Qualitätssicherung, zur Beseitigung von Über- und Unterbewertungen, zur Analogabrechnung, zur Interpretation der GOÄ-Bestimmungen geben und Vorschläge zur Anpassung der GOÄ machen soll.

Die GeKo-Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, kann das Bundesgesundheitsministerium entscheiden. Für die GeKo ist die Einrichtung einer Datenstelle geplant. Die Analysen der Datenerhebung werden dem Bundesgesundheitsministerium übermittelt. Die Daten sollen (anonymisiert) von den Unternehmen der PKV, ggf. auch von BÄK und Beihilfe erhoben werden.

Unter anderem soll das Bundesgesundheitsministerium die Auswirkungen der „GOÄneu“ auf das Bewertungsvolumen und das Bewertungsgefüge überprüfen und ggf. Anpassungen vornehmen.

Die BÄK und die PKV sollen Modellvorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstruktur und -qualität entwickeln dürfen. Abweichungen von der GOÄ sollen dabei erlaubt sein. Für Modellvorhaben braucht es keine Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums. Bewährte Elemente der Modellvorhaben sollen in die GOÄ einfließen.