Wenn die Berufsausübungsgemeinschaft endet …
… ist es gut, wenn der Gesellschaftsvertrag dazu dann Antworten gibt. Weniger gut ist es, wenn der Gesellschaftsvertrag zu viele Fragen unbeantwortet lässt. Wird eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) beendet oder scheidet ein Gesellschafter aus einer BAG aus, ist das Streitpotenzial nämlich groß. Wenn die Gesellschafter den Streit auch noch gerichtlich ausfechten, wird es nicht nur teuer; die Gesellschafter haben während der gerichtlichen Auseinandersetzung, die sich mitunter über mehrere Jahre hinziehen kann, auch keine Planungssicherheit.
Dabei stellen sich im Zuge der Beendigung einer BAG bzw. des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Vielzahl von Fragen:
- Wer führt den Standort fort?
- Was passiert mit den Mitarbeitern?
- Wie ist mit dem Gesellschaftsvermögen zu verfahren?
- Bekommt der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung?
- Darf der ausscheidende Gesellschafter danach weiter ärztlich tätig bleiben?
- Was passiert mit seiner Zulassung?
- Und was, wenn die Kassenärztliche Vereinigung (KV) nachträglich noch einen Regress verhängt?
Für alle diese Fragen können und sollten im Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen getroffen sein; ansonsten greifen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
Grundsätzlich gilt: Wer aus der BAG ausscheidet, muss den Standort verlassen und die BAG wird von den anderen Gesellschaftern fortgeführt. Dieser Grundsatz findet – in Ermangelung anderer Absprachen – auch dann Anwendung, wenn die BAG nur noch aus zwei Gesellschaftern bestehen sollte; in diesem Fall wird die BAG zwar aufgelöst, gleichwohl findet eine sogenannte „Gesamtrechtsnachfolge“ statt und der andere Gesellschafter führt den Standort als Einzelpraxis fort.
Dauerschuldverhältnisse
Mit der Fortführung bzw. der Gesamtrechtsnachfolge verbunden ist auch die Übernahme der Dauerschuldverhältnisse der BAG, also bspw. des Mietvertrags über die Praxisräume oder auch der Arbeitsverträge, durch den oder die anderen Gesellschafter. Davon erfasst sind auch die sonstigen laufenden Verträge der BAG, die die BAG mit Dritten geschlossen hat. So gehen z. B. auch Darlehensverträge über. Dies führt im Weiteren aus Sicht des ausscheidenden Gesellschafters auch dazu, dass er die Freistellung von diesen Dauerschuldverhältnissen mit Wirkung ab seinem Ausscheidensstichtag durch den oder die anderen Gesellschafter beanspruchen kann. Doch Vorsicht: Dieser Freistellungsanspruch bewirkt nicht, dass der Gläubiger den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr in Anspruch nehmen kann; das kann er und das sogar noch bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheidensstichtag. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann dann „nur“ von seinen früheren Mitgesellschaftern verlangen, dass sie den Anspruch des Gläubigers erfüllen; damit trägt er aber das Insolvenzrisiko seiner früheren Mitgesellschafter, d. h. gibt es dort nichts mehr zu holen, läuft auch sein Freistellungsanspruch ins Leere.
Ansprüche Dritter
Freistellung kann er im Übrigen nicht für solche Ansprüche Dritter fordern, die wirtschaftlich dem Zeitraum bis zum Ausscheidensstichtag zuzuordnen sind: Fordert die KV Honorarzahlungen für Quartale vor seinem Ausscheiden zurück, trifft dies auch den ausgeschiedenen Gesellschafter. Umgekehrt nimmt er im Rahmen der Gewinnverteilung auch noch an den Honoraren teil, die nachfließen, aber auf Leistungen der BAG bis zum Ausscheidensstichtag beruhen, etwa die nachlaufenden quartalsbezogenen Schlusszahlungen der KV für die letzten beiden Quartale vor dem Ausscheiden.
Abfindungsanspruch
Tritt für den ausscheidenden Gesellschafter kein Nachfolger in die BAG ein, wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den anderen Gesellschaftern anteilig zu. Ob er dann für seinen Anteil eine Abfindung erhält, bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag; ohne Regelung sieht das Gesetz eine „angemessene“ Abfindung vor. Auch ältere Gesellschaftsverträge gestehen dabei nicht selten einen umfassenden Abfindungsanspruch zu, der schnell für die anderen Gesellschafter zur Belastungsprobe werden kann, insbesondere dann, wenn die Arbeitskraft des ausscheidenden Gesellschafters nicht ersetzt wird oder nicht ersetzt werden kann, weil dieser seine Vertragsarztzulassung mitnimmt. Das kann er nämlich in der Regel, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag trifft dazu eine abweichende Regelung; ob eine solche Regelung dann wirksam ist, hängt aber wiederum von den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade vor diesem Hintergrund sollte der Gesellschaftsvertrag einen Fokus genau auf diese Fragen legen: Soll der ausscheidende Gesellschafter eine volle Abfindung für seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen bekommen? Soll dies von bestimmten Bedingungen abhängig sein, wie bspw. die Ersetzung der Arbeitskraft durch eine Nachfolge oder die Zurücklassung seiner Vertragsarztzulassung zur Nachbesetzung in der BAG.
Wenn die fortführenden Gesellschafter eine volle Abfindung zahlen sollen, dann muss das, wofür sie zahlen, auch für die Zukunft verwertbar in der BAG zurückbleiben.
Wenn der ausscheidende Gesellschafter einen vollen Abfindungsanspruch bekommt, sollte damit aber auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbunden sein, damit der ausscheidende Gesellschafter nicht konkurrierend tätig wird; ein solches muss dann rechtswirksam im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein. Rechtswirksam ist es nur dann, wenn es sachlich gerechtfertigt und im Übrigen zeitlich, räumlich und inhaltlich hinreichend beschränkt ist, um einerseits dem Bestandsschutzinteresse der fortführenden Gesellschafter, aber auch dem Berufsausübungsinteresse des ausscheidenden Gesellschafters gerecht zu werden.
Oder soll der ausscheidende Gesellschafter eine auf seinen Anteil am materiellen Gesellschaftsvermögen beschränkte Abfindung bekommen und er kann danach machen, was er möchte, sich also auch „um die Ecke“ erneut niederlassen? Das wiederum kommt einer sogenannten Realteilung gleich, die steuerliche Risiken in den Blick nehmen muss.
Fazit
Die Darstellung zeigt, dass es für diese Fragen keine allgemeingültige „Blaupause“ gibt. Die Gestaltung eines belastbaren Gesellschaftsvertrags für eine BAG ist immer auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; die hausärztliche 2er-BAG im geöffneten Planungsbereich bedarf dabei im Kern einem anderen Regelungsregime als die überörtliche BAG für Radiologie mit acht Gesellschaftern bei drei Standorten oder auch die fachübergreifende BAG, in der drei unterschiedliche Fachrichtungen mit sechs Gesellschaftern und vier angestellten Fachärzten verbunden sind. Zudem bedarf es auch der Differenzierung der Rechtsfolgen nach dem jeweiligen Ausscheidensgrund. Wer altersbedingt ausscheidet, hat eine andere Interessenlage als der Gesellschafter, der sich unter Mitnahme seiner Zulassung durch ordentliche Kündigung aus der BAG herauslöst. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, werden nicht seine Erben Gesellschafter in der BAG; der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt aber in die Erbmasse. Das wird anderen Regelungen folgen, als das Ausscheiden eines Gesellschafters durch dessen Ausschließung aus wichtigem Grund, weil er sich in erheblicher Weise gesellschaftsvertragswidrig verhalten hat.
Die passgenaue Gestaltung des Gesellschaftsvertrags für eine BAG ist rechtlich und wirtschaftlich ein notwendiger Bestandteil des Risikomanagements – oder auch ein Beitrag zur individuellen Gesundheitsvorsorge.