Wie ermittle ich, ob Material berechnet werden kann?
Die GOÄ regelt die Berechenbarkeit von Materialkosten an verschiedenen Stellen. Ob ein Material berechnet werden kann oder nicht, kann man jedoch relativ einfach selbständig ermitteln.
Nach § 4 Abs. 3 GOÄ sind Praxiskosten grundsätzlich mit dem Honorar für die Leistung (der „Gebühr“) abgegolten. Dort steht aber auch die Ausnahme „soweit nicht in dieser Verordnung etwas anders bestimmt ist“. Solche Ausnahmen sind Bestimmungen zu einzelnen Leistungen.
Beispiel: Bei der Abstrichentnahme nach Nr. 298 GOÄ steht, dass mit der Gebühr die Kosten abgegolten sind. Eine andere Ausnahme kann in den allgemeinen Bestimmungen zu der Leistung stehen.
Beispiel: In den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C V (Impfungen und Testungen) ist festgelegt, welche allergologischen Untersuchungen mit den Gebühren abgegolten sind. Die wichtigste Ausnahme ist § 10 GOÄ („Auslagenersatz“).
Außerdem muss man berücksichtigen, dass nach § 3 GOÄ auch der Auslagenersatz eine „Vergütung“ ist und dass man nach § 1 Abs. 2 GOÄ Vergütungen nur für medizinisch notwendige Leistungen (in welchen die Sachkosten grundsätzlich impliziert sind) berechnen darf oder für solche, welche die Patientin bzw. der Patient verlangt hat. Es ist deshalb nicht statthaft, wegen einfacherer Handhabung oder aus wirtschaftlichen Gründen mehrfach verwendbares Material durch Umstieg auf Einmalmaterialien von den Praxiskosten in die Abrechnung von Auslagenersatz zu verlagern. Bei fertig gepackten „Einmalsets“ ist oft eine Mischung von berechenbaren und nicht berechenbaren Materialien enthalten. Auf Wunsch gliedern die Lieferanten das auf.
Wichtig
Ob bei ambulanter Behandlung ein von der Ärztin oder dem Arzt bezahltes Material als Auslage berechnet werden kann oder nicht, bestimmt sich entweder bei der Leistung selbst, in einer allgemeinen Bestimmung oder nach dem § 10 der GOÄ.
Anhand der beschriebenen „Prüfliste“ kann man selbst relativ leicht ermitteln, ob ein verwendetes Material als Auslage in Rechnung gestellt werden darf oder nicht.
Materialkosten sind in der Regel nur bei ambulanter Behandlung und nur für Material berechenbar, das die Ärztin oder der Arzt selbst bezahlt hat.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss man noch die Regelungen des § 10 beachten. Dort heißt es im Abs. 1, dass das verwendete Material mit der einmaligen Anwendung verbraucht sein muss oder die Patientin bzw. der Patient es behält.
Im Abs. 2 Nr. 1) steht, dass „Kleinmaterial“ nicht berechnet werden darf. Da die dortige Aufzählung beispielhaft ist, gilt, dass auch dort nicht namentlich genanntes „Kleinmaterial“ nicht berechnet werden darf. Dazu zieht man die Grenze bei einem Preis von 1 € für das einzelne Material. Was weniger kostet, darf nicht berechnet werden.
Danach werden unter den Nrn. 2 bis 5 Materialien explizit angeführt, die nicht berechnet werden dürfen. Das darf dann unabhängig vom tatsächlich gezahlten Preis nicht in Rechnung gestellt werden. Dabei muss man auf die Begrifflichkeiten achten. Beispielsweise sind „Einmalkanülen“ nicht berechenbar, eine Punktionsnadel ist aber keine „Einmalkanüle“.
Prüfliste
Zusammengefasst kann man die Frage, ob ein verwendetes Material als Auslage berechnet werden darf oder nicht, anhand folgender Frage-Antwort-Kette beantworten:
Ist die Verwendung des Materials als Einmalmaterial medizinisch notwendig?
Ist das Material mit der einmaligen Anwendung verbraucht oder behält die Patientin bzw. der Patient das Material?
Ist direkt zu der Leistung (ggf. auch in der Leistungslegende) oder in einer allgemeinen Bestimmung die Berechnung von Kosten ausgeschlossen?
Fällt das Material unter die Bestimmung des nicht-berechenbaren Kleinmaterials (Preis unterhalb eines Euros)?
Fällt das Material unter eines der in § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 von der Auslagenberechnung ausgeschlossenen Materialien?
Ist das Ergebnis zu den Punkten 1 und 2 jeweils ein „Ja“ und zusätzlich zu den Punkten 3 bis 5 ein „Nein“, darf das Material als Auslage berechnet werden.
Auslagenberechnung oder Rezept?
Alternativ zur Berechnung als Auslage können manche Materialien ebenfalls rezeptiert werden. Auch dazu gelten die Regeln der medizinischen Notwendigkeit und die Nicht-Verlagerbarkeit von Praxiskosten in den Auslagenersatz.
Ausgeblendeter Inhalt
Bitte erteilen Sie Ihre Cookie-Zustimmung, um alle Inhalte unserer
Website sehen und vollumfänglich nutzen zu können.
Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten auf dieser Website, um besser zu verstehen, wie sie verwendet wird. Wir holen hierfür immer Ihre Einwilligung ein. Sie können Ihre Datenschutzeinstellungen hier ändern.
Sie haben noch kein Benutzerkonto?
Jetzt kostenlos registrieren und von Ihrem Mitgliedsstatus profitieren: