Vorbemerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die Fassung, die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedet wurde. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen.
Anstelle der aktuell möglichen Steigerungen (bis zum 3,5-fachen, 2,5-fachen bzw. 1,3-fachen) soll es künftig nur noch einen „festgelegten, nicht unterschreitbaren Gebührensatz“ geben. Einige (wenige) Ausnahmen sind aber vorgesehen. So soll bei Sonografien „bei Patientinnen und Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 „für eine Leistung die 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt werden“ können. Aber nur für die Grundleistung, ziffern- und kapitelbezogene Zuschläge sind davon ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden. Beispiel: Zur B-Bild-Sonografie einer Brustdrüse kann der Faktor angewendet werden, für den dazu vorgesehenen Zuschlag bei dopplersonografischer Untersuchung der Gefäße nicht.
Unterschreitung
Außerdem soll der sogenannte „robuste Einfachsatz“ unterschritten werden können, wenn die Bundesärztekammer (BÄK) mit Leistungsträgern Verträge abschließt, die auch niedrigere Honorare vorsehen. Ebenso soll eine Unterschreitung in den Verträgen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) (z. B. Postbeamtenkrankenkasse und Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)) möglich sein. Für Versicherte im Basis- und Standardtarif ist eine Änderung im SGB V (§ 75 Abs. 3a) vorgesehen. Danach soll für Laborleistungen der 0,9-fache, für andere Leistungen der 0,8-fache Gebührensatz gelten.
„Erschwerniszuschläge“
Statt eines Steigerungsfaktors soll es „Erschwerniszuschläge“ geben. Einer, der sich an vielen Stellen der „GOÄneu“ findet, ist der Zuschlag „für die Durchführung der Leistung an Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patientinnen bzw. Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung.“ Dieser Zuschlag findet sich z. B. bei den allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsleistungen, den Früherkennungsuntersuchungen, zum Abschnitt „Konservative Gynäkologie und Geburtshilfe“, sogar bei Röntgen, CT und MRT. Bei der Berechnung des Zuschlags ist die begründende Diagnose in der Rechnung anzugeben.
Je Sitzung ist der Zuschlag nur einmal berechenbar. Seine Höhe hängt von der höchstbewerteten Leistung ab, ähnlich wie das jetzt bei den Zuschlägen zu ambulanten Operationen geregelt ist. Bei allgemeinen Beratungen und Untersuchungen sowie Vorsorgen und Früherkennung sind für diesen Zuschlag 10 bis 30 € vorgesehen, zur konservativen Gynäkologie und Geburtshilfe 15 bis 35 €.
Wichtig
- Mit der „neuen GOÄ“ soll der Steigerungsfaktor – mit seltenen Ausnahmen – abgeschafft werden.
- „Erschwernis“- und andere Zuschläge sollen ihn ersetzen.
- Insgesamt soll das Leistungsverzeichnis etwa 5.500 Positionen umfassen, davon ca. 1.600 als Zuschläge.
Zuschläge für besondere oder zusätzliche Leistungen
Davon zu unterscheiden sind Zuschläge für „Zusatzleistungen“ oder „besondere Ausführungen“, welche zusätzlich zur „Hauptleistung“ berechnet werden können. Diese Zuschläge sollen den Fortfall des Steigerungsfaktors berücksichtigen oder in der jetzigen GOÄ voneinander verschiedene Leistungen ersetzen. Diese völlig andere Systematik macht Honorarvergleiche „GOÄ jetzt“ vs. „GOÄ neu“ aufwendiger.
Beispiel: Vaginale Behandlung
In der „vaginalen Behandlung“ nach Nr. 1075 GOÄ (2,3-fach 6,03 €) ist die Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter abgegolten. Künftig soll die vaginale Behandlung mit etwa 7,50 € vergütet werden, für die Einbringung von Arzneimitteln soll es einen Zuschlag von etwa 6 € geben.
Beispiel: Beistand bei normaler oder komplizierter Geburt
In Nr. 1022 (2,3-fach 174,28 €) sind die Risikogeburt, regelwidrige Kindslage, Mehrlingsgeburt inbegriffen und können nur mit dem Faktor berücksichtigt werden (bis etwa 90 € Honorarerhöhung). Künftig soll es verschiedene Leistungen geben. Im „Normalfall“ etwa 318 €, bei Beckenendlage etwa 430 €, zu beiden bei Risikogeburt einen Zuschlag von etwa 120 €, bei Mehrlingsgeburt (je weiteres Neugeborenes ca. 169 €), statt der Nr. 1029 (Innere oder kombinierte Wendung – auch mit Extraktion, ca. 149 €) einen Zuschlag von ca. 66 € und noch weitere Zuschläge.