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EBM-Tipp | Allgemeinmedizin

Wirtschaftlichkeitsbonus – Update zum 1. Juli für Hausärzte

Nachdem der Bewertungsausschuss zum 1. Januar 2025 eine Neujustierung vieler Laborparameter im EBM beschlossen hatte, wurden zum 1. Juli 2025 durch einen weiteren Beschluss des Bewertungsausschusses die Fallwerte für alle Arztgruppen neu festgesetzt. Da zu Jahresbeginn die Kosten für eine Vielzahl von Laborparametern gesenkt wurden, folgte konsequenterweise die Absenkung aller Fallwerte auf ein niedrigeres Niveau. Diese Korrekturen haben direkten Einfluss auf die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus jeder Praxis. Da mancher Kollegin und manchem Kollegen die Einzelheiten der Laborabrechnung vielleicht nicht so präsent sind, möchten wir diese Änderungen im EBM zum Anlass nehmen, die Grundsätze der Abrechnung von Laborparametern zu erklären.


29.07.2025
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Der sogenannte „Wirtschaftlichkeitsbonus“ ist ein Geldbetrag, der praktisch als Belohnung für ein wirtschaftliches Verhalten bei der Erbringung und/oder Veranlassung von Laborparametern gewährt wird. Die Höhe dieses Bonus ist arztgruppenspezifisch in Punkten pro Fall in der Gebührenordnungsposition (GOP) 32001 festgesetzt. Dies sind für Hausärztinnen und Hausärzte 19 Punkte für jeden Behandlungsfall mit Abrechnung einer Versichertenpauschale (VP/GOP 03000) oder Konsiliarpauschale (KP/GOP 01436).

Wie aber wird die Wirtschaftlichkeit einer Praxis berechnet und welche Auswirkung hat dies auf die Höhe der Auszahlung?

Arztpraxisspezifischer Fallwert

Ein für die Berechnung wichtiger Wert ist der „arztpraxisspezifische Fallwert“. Das ist die Summe aller durch die Praxis ausgelösten Laborkosten pro Quartal, dividiert durch die Anzahl der Behandlungsfälle mit Abrechnung einer VP oder KP. Zu diesen Laborkosten gehören alle

  • (mit Muster 10a) aus der Laborgemeinschaft bezogenen,
  • (mit Muster 10) veranlassten und die
  • in eigener Praxis erbrachten Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3
  • abzüglich der durch Kennnummern ausgenommenen GOP.

Speziell nur bei Hausärztinnen und Hausärzten werden außerdem alle Selektivvertragsfälle dazugezählt, bei denen 32.2- und/oder 32.3-Leistungen kollektivvertraglich abgerechnet werden.

Wichtig

  • Ausschließlich medizinisch indizierte und notwendige Laboranalysen erbringen bzw. veranlassen.
  • Kontrolluntersuchungen in medizinisch sinnvollem Rhythmus.
  • Kontrollen fachärztlicher Therapien nur dann, wenn dies mit Ihnen vereinbart wurde.
  • Keine Leistungen auf Wunsch des Patienten ohne medizinische Indikation (IGeL!).

Arztgruppenspezifischer Fallwert

Dieser arztpraxisspezifische Fallwert wird dann im nächsten Schritt verglichen mit dem „arztgruppenspezifischen Fallwert“, dem durchschnittlichen Fallwert aller Praxen einer Arztgruppe. Für diesen Fallwert gibt es einen unteren und einen oberen begrenzenden Fallwert. Die Höhe dieser Werte ergibt sich aus den Abrechnungsdaten der Vorjahre; sie beträgt für Hausärztinnen und Hausärzte 1,42 € beim unteren und 3,37 € beim oberen begrenzenden Fallwert.

Wirtschaftlichkeitsfaktor

Entscheidend für die Berechnung und Auszahlung des Wirtschaftlichkeitsbonus ist der Wirtschaftlichkeitsfaktor, der die praxiseigenen Laborkosten in Relation zu den Laborkosten der Fachgruppe setzt. Dabei ergeben sich folgende Konstellationen:

Ist der arztpraxisspezifische Fallwert (APF) kleiner oder gleich dem arztgruppenspezifischen unteren Fallwert (uAGF), beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 1: der Wirtschaftlichkeitsbonus wird voll ausbezahlt.

Ist der APF größer oder gleich dem arztgruppenspezifischen oberen Fallwert (oAGF), beträgt der Wirtschaftlichkeitsfaktor 0: es wird kein Wirtschaftlichkeitsbonus ausbezahlt. 
Liegt der APF zwischen dem uAGF und dem oAGF, wird der Wirtschaftlichkeitsfaktor wie folgt bestimmt: Die Differenz zwischen dem oAGF und dem APF wird dividiert durch die Differenz zwischen oAGF und dem uAGF: anteilige Auszahlung des Wirtschaftlichkeitsbonus.

Bei Überweisungen zur Laborfachärztin oder zum Laborfacharzt: möglichst keine Pauschalaufträge, beispielsweise: „Schilddrüsenwerte“.

—
Beachtung der „Empfehlungen zur Labordiagnostik“ der KBV zu verschiedenen Indikationen (KBV – Labordiagnostik). 
http://www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/42goae/volltext.pdf (GOÄ)
Kommentar zur (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück.
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2025.
https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006 



Autor

Dr. med. Heiner Pasch