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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
EBM-Tipp | Neurologie

Zeitgewinn durch Delegation von Leistungen

Aus der Delegation von Leistungen kann mehr Freiraum resultieren. In Arztpraxen sollte ein Schema festgelegt werden, welche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter welche Leistungen bei der Patientenbehandlung durchführen können.


04.11.2025
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Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (§ 28 Abs. 1 S. 3 SGB V) von 2012 wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zusammen mit dem GKV-Spitzenverband beauftragt, eine Vereinbarung „zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung“ zu schließen. Im Oktober 2013 wurde die entsprechende Vereinbarung als Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) aufgenommen. Im Anhang der Anlage 24 zum BMV-Ä sind die Leistungen gelistet, die an Medizinische Fachangestellte (MFA) in der Praxis delegiert werden können bzw. welche Leistungen „Arztsache“ sind. Mit der Anlage 24 zum BMV-Ä liegt eine für die Abrechnung von delegierbaren Leistungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verbindliche Regelung vor.

In der Anlage 24 finden sich neben allgemeinen Hinweisen zur Delegation Auflistungen der Leistungsbereiche in den einzelnen Facharztgebieten, in denen ärztliche Leistungen delegiert werden können.

Unverändert gegenüber früheren Stellungnahmen bleiben Anamneseerhebungen, Indikationsstellungen, Untersuchungen, Diagnosestellungen, Beratungen und Aufklärungen sowie Therapieentscheidungen Arztsache. Bei der Erhebung von Anamnesen können Vordrucke verwendet und von den Patientinnen und Patienten, ggf. unter Mithilfe von Praxisangestellten, ausgefüllt werden. Die Beurteilung der erhobenen Anamnese bleibt Arztsache.

Grundsatz zur Delegation

Nur an qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem dienstvertraglichen Verhältnis darf delegiert werden. Für die Delegation von Injektionen (i. m., s. c. und i. v.) wird die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten gefordert.

Hinweise zu relevanten delegierbaren Leistungen

Eine standardisierte Aufklärung vor operativen Eingriffen usw., etwa mittels eines Informationsbogens, kann delegiert werden, ist aber ärztlicherseits zu überprüfen und durch ein Patientengespräch zu ergänzen.

Zeitgewinn durch Delegation von Leistungen (EBM)
Wichtig

  • i. m. und s. c.-Injektionen, i. v. Blutentnahmen: Die Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes ist nicht unbedingt erforderlich.
  • i. v.-Injektionen/Infusionen. Anwesenheit erforderlich, erste i. v.-Injektion eines neuen Mittels ist Arztsache.
  • Sonografien sind obligat Arztsache.
  • Bei Laborleistungen ist die ärztliche Anwesenheit nicht erforderlich, außer bei selbst liquidierten Leistungen des Speziallabors.

I. m.- und s. c.-Injektionen sind delegierbar, bei Mitteln mit einem gewissen Risiko, z. B. einer allergischen Reaktion, ist die Anwesenheit der Ärztin bzw. des Arztes erforderlich.

Bei i. v.-Injektionen und Infusionen bleibt der Ärztin bzw. dem Arzt im Einzelfall die Entscheidung überlassen, ob er diese Leistungen delegiert oder nicht, die ärztliche Anwesenheit ist aber immer erforderlich. Wird erstmalig ein neues Mittel i. v. verabreicht, ist die Injektion von der Ärztin bzw. dem Arzt durchzuführen. Treten keine Komplikationen auf, sind wiederholte Injektionen desselben Mittels delegierbar. Bei i. v.-Blutentnahmen ist eine ärztliche Präsenz nicht erforderlich.

Auch bei der Durchführung von Laborleistungen muss die Ärztin bzw. der Arzt nicht anwesend sein, ausgenommen bei der Erbringung von Leistungen des Speziallabors (z. B. Untersuchung auf neurale Antikörper), wenn diese von der Praxis berechnet werden.

Bei Röntgen-, CT- und MRT-Untersuchungen ist die Indikationsstellung sowie die Auswertung Arztsache, die Durchführung ist delegierbar. Sonografien sind von der Ärztin bzw. dem Arzt persönlich durchzuführen. Nicht zulässig ist es, lediglich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbstständig erstellte sonografische Bilddokumentationen auszuwerten.

Folgerung

In der täglichen Praxis werden sich bei der Delegation von Leistungen kaum Konfliktpunkte mit der Anlage 24 zum BMV-Ä ergeben. Für den Fall der Fälle könnte diese Anlage aber Bedeutung haben. Beispiel: Nach einer i. v.-Injektion kommt es zu einem massiven Hämatom, der Patient verlangt Schadenersatz. Kann dann nicht belegt werden, dass die Injektion von einer entsprechend weitergebildeten Person (MFA) auf Anweisung der Ärztin durchgeführt wurde, könnten sich daraus juristisch relevante Aspekte ergeben.