Für alle ärztlichen Leistungen sind für Prüfungen auf der Basis von Zeitprofilen in Anhang 3 des EBM Prüfzeiten festgelegt. Einige Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM setzen eine Mindestzeit der Erbringung voraus, andere GOP wiederum sind nur zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten berechnungsfähig.
Die Prüfzeiten in Anhang 3 des EBM spielen bei der Abrechnung keine Rolle. Aber: Die Prüfzeiten werden auf das Tages- bzw. Quartalsprofil angerechnet. Bei Überschreitung der Zeitobergrenzen ist mit einer Plausibilitätsprüfung zu rechnen.
GOP mit Uhrzeitangaben
Einige Positionen des EBM sind nur berechnungsfähig, wenn sie zu festgelegten Zeiten erbracht werden, z. B. unvorhergesehene Inanspruchnahmen nach den GOP 01100 und 01101 und vereinbarte Kontakte nach GOP 01102 an Samstagen zwischen 7 und 19 Uhr. Bei Inanspruchnahme der Ärztin bzw. des Arztes zu den in diesen GOP genannten Uhrzeiten ist die Uhrzeit der Erbringung nicht anzugeben. Mit der Abrechnung der GOP dokumentiert die Ärztin bzw. der Arzt, dass sie oder er den geforderten Leistungsinhalt – die Inanspruchnahme zu den in den Leistungslegenden genannten Zeiten – erfüllt. Dem Vernehmen nach verlangen einige Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) bei den GOP 01100 bis 01102 (Unzeitzuschläge) die Angabe der Uhrzeit der Erbringung. Die Notwendigkeit dazu lässt sich aus dem EBM jedoch nicht ableiten.
Wichtig
Die in Anhang 3 des EBM angegebenen Prüfzeiten können unterschritten werden.
Bei der Abrechnung von GOP mit Mindestzeitvorgaben ist die Uhrzeit der Erbringung bei der Abrechnung nicht anzugeben.
Beinhalten GOP Mindestzeitvorgaben, können diese nicht unterschritten werden. Eine Angabe der Uhrzeit ist nicht erforderlich.
Bei GOP, die eine Inanspruchnahme zu bestimmten Uhrzeiten voraussetzen, ist die Angabe der Uhrzeit der Erbringung nicht erforderlich, ausgenommen (in Hautarztpraxen eine eher seltene Konstellation) bei den Inanspruchnahmen im organisierten Notfalldienst.
GOP mit Mindestzeiten
Während die in Anhang 3 des EBM für die einzelnen GOP hinterlegten Zeitvorgaben nur für Plausibilitätsprüfungen von Bedeutung sind und die dort angegebenen Zeiten durchaus unterschritten werden können, sind definitive Zeitvorgaben in einzelnen GOP des EBM bindend. Hautärztinnen und -ärzte erbringen einige Leistungen, für die der EBM Mindestzeiten vorgibt.
GOP 35100 und 35110
Etwa die Hälfte der niedergelassenen Hautärztinnen und -ärzte hat die Genehmigung zur Abrechnung der psychosomatischen Grundversorgung nach den GOP 35100 und 35110, Mindestdauer jeweils 15 Minuten. Die Leistung muss in einer Sitzung vollständig erbracht werden. Konsultiert z. B. ein Patient die Ärztin morgens und wird eine verbale Intervention von 10 Minuten geführt und kommt derselbe Patient nachmittags noch einmal in die Praxis und es erfolgt eine weitere Intervention von 5 Minuten, können die Zeiten nicht addiert werden. Folglich kann die GOP 35110 nicht abgerechnet werden. Hinweis: Die Leistungserbringung kann unter Umständen unterbrochen werden: Muss die Ärztin in dem Beispiel eine Intervention nach GOP 35110 (Mindestdauer 15 Minuten) unterbrechen, weil anderweitig eine Notfallintervention erforderlich ist, kann die Erbringung der GOP 35110 unterbrochen und anschließend fortgesetzt werden mit Berechnung der GOP 35110 nach insgesamt 15 Minuten. Eine Uhrzeitangabe ist bei den GOP 35100 und 35110 nicht erforderlich. Aber: Die GOP 35110 ist bis zu dreimal an einem Tag berechnungsfähig. Diese Bestimmung wird häufig falsch ausgelegt: Da eine Mindestdauer von 15 Minuten vorgegeben ist, kann beispielsweise eine ununterbrochene Intervention mit einer Dauer von 30 Minuten nicht mit dem zweimaligen Ansatz der GOP 35110 berechnet werden wegen der Formulierung „mindestens 15 Minuten“ in der Leistungsbeschreibung. Nur wenn es sich um getrennte Sitzungen handelt, ist die GOP 35110 mehrfach an einem Tag berechnungsfähig, aber nur mit Angabe der Uhrzeit.
GOP 02100
Infusionen können nur bei einer Mindestdauer von 10 Minuten mit der GOP 02100 berechnet werden. Kürzere Infusionen werden als Injektionen eingestuft und die sind mit der Berechnung einer der Grundpauschalen 10210 bis 10212 abgegolten.
GOP 30130 und 30131
Bei Hyposensibilisierungen nach den GOP 30130 und 30131 ist eine Nachbeobachtung von jeweils mindestens 30 Minuten Abrechnungsvoraussetzung. Die Uhrzeit der Erbringung (z. B. 10:00 bis 10:30 Uhr) ist nicht anzugeben.
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