Zuschläge bei ambulanten Operationen in der Dermatologie
Manchmal wird übersehen, dass Zuschläge für ambulante Operationen (Nr. 442 bis Nr. 445 GOÄ) nicht nur bei „größeren“ (z. B. bei einigen venenchirurgischen) Operationen, sondern auch bei häufigeren „kleinen“ Eingriffen berechenbar sind.
Die erste Voraussetzung für die Berechnung eines Zuschlags ist, dass der Eingriff ambulant erfolgt. Das kann auch im Krankenhaus sein, z. B. bei belegärztlicher Tätigkeit. Der Zuschlag entfällt aber, wenn die Patientin oder der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung stationär aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme aber wegen einer unvorhersehbaren Komplikation, bleibt er – mit einer Begründung in der Rechnung – berechenbar.
Faktorsteigerung und Ausschlüsse
Die Zuschläge sind nicht steigerungsfähig. Sie sind Festbeträge. In der Rechnung ist der Zuschlag unmittelbar nach der Operation anzuführen, die den Zuschlag auslöst. Die Zuschläge 442 bis 445 GOÄ dürfen nur „einmal je Behandlungstag“ berechnet werden. Würden an einem Tag – auch in getrennten Sitzungen – zwei ambulante Operationen durchgeführt werden, die denselben Zuschlag auslösen, darf der Zuschlag nur bei einem Eingriff berechnet werden. Sind aber verschiedene Zuschläge ansetzbar, darf für jede der Sitzungen der entsprechende Zuschlag angesetzt werden.
Analogabrechnung
Zweite Voraussetzung ist, dass die Operation sich in dem ausführlichen „Ziffernkatalog“ findet, der dem Abschnitt C VIII der GOÄ voransteht. Bei nicht im Katalog angeführten Eingriffen den Zuschlag analog zu berechnen, ist nicht statthaft. Nach den Bestimmungen zur Analogabrechnung (§ 6 Abs. 2 GOÄ) besteht keine „Regelungslücke“ in der GOÄ, was Voraussetzung einer Analogabrechnung wäre.
Wird aber eine in der GOÄ nicht vorhandene Leistung analog mit einer im Katalog vorhandenen „Ziffer“ (eigentlich: Gebührenposition) abgerechnet, gilt das Prinzip des „Vererbens“ von Abrechnungseigenschaften bei Analogabrechnung. Das ist z. B. bei der Analogabrechnung der dermatologischen Lasertherapie mit der Nr. 2440 GOÄ analog der Fall. Zu ihr ist der Zuschlag Nr. 444 (75,77 €) berechenbar.
Tab.: Auswahl an zuschlagsberechtigten Leistungen in der Dermatologie
GOÄ-Nr.
Text
Punktzahl
Zuschlag
1305
Operation der Lidsenkung (Ptosis)
739
443
1306
… mit direkter Lidheberverkürzung
1.110
444
2381
einfache Hautlappenplastik
370
442
2402
PE aus tiefliegendem Körpergewebe
370
442
2404
Exzision größere Geschwulst
554
443
2440 analog
dermatologische Lasertherapie bis 7 cm2
800
444
Wahl des Zuschlags
Die Wahl des Zuschlags richtet sich nach der Punktzahl der ihn auslösenden Leistung. Die Nrn. 442 bis 445 sind nach Punktzahlen gestaffelt.
Nr. 442 GOÄ: Leistungen mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten, 23,31 €
Nr. 443 GOÄ: … mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten, 43,72 €
Nr. 444 GOÄ: … mit Punktzahlen von 800 bis 1.199 Punkten, 75,77 €
Nr. 445 GOÄ: … mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten, 128,23 €
Es kann nur einen GOÄ-Zuschlag geben
Die Zuschläge sind nur einmal und nicht nebeneinander berechenbar. Erfolgen mehrere zuschlagsberechtigte Eingriffe nebeneinander, darf nicht für jeden Eingriff ein Zuschlag angesetzt werden. Auch ist in einem solchen Fall verboten, die Punktzahlen beider Eingriffe zu addieren und dann den dazugehörigen höheren Zuschlag anzusetzen. Nur der Zuschlag darf berechnet werden, der zu dem Eingriff mit der höchsten Punktzahl gehört. Nur dieser eine Zuschlag kann zum Ansatz kommen.
Beispiel: Nr. 2404 (Exzision größere Geschwulst, 554 Punkte) mit einfacher Hautlappenplastik (Nr. 2381, 442 Punkte). Berechenbar ist nur der Zuschlag Nr. 443 (zu Nr. 2404). Weder ist daneben der Zuschlag 442 (zu Nr. 2381) berechenbar, noch ist der Zuschlag 444 (aus der Addition der Punktzahlen beider Nummern) berechenbar.
Beispiele für bei Dermatologinnen und Dermatologen relevante, zuschlagsberechtige Eingriffe finden Sie in der Tabelle. Die Aufzählung bezieht sich nur auf die Nrn. 442 bis 445. Sie ist nicht abschließend.
Wichtig
Voraussetzung für die Berechenbarkeit eines Zuschlags bei ambulanter Operation ist, dass die Operation im „Ziffernkatalog“ zu Abschnitt C VIII der GOÄ angeführt ist.
Bei mehreren zuschlagsberechtigten Operationen in derselben Sitzung ist nur ein Zuschlag ansetzbar.
Im Beitrag sind weitere Abrechnungsbestimmungen erläutert.
Andere Zuschläge (Laser, Mikroskop, Anästhesie, Nachbetreuung) werden in einem Folgebeitrag erläutert.
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