Nervenheilkunde: Praxisgemeinschaft – wirtschaftliche Alternative zur Gemeinschaftspraxis?
Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sind mehr und mehr in Gemeinschaftspraxen niedergelassen. Die Kooperationsform Praxisgemeinschaft wird seltener gewählt. Dabei kann sie wirtschaftlicher sein.
„Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezifisch als Grund- und Zusatzpauschalen abzubilden.“
Gemäß der gesetzlichen Grundlage wurden für die Vergütung der üblichen Leistungen in neurologischen, nervenärztlichen und psychiatrischen Praxen die Grundpauschalen
16210 bis 16212,
21210 bis 21212 und
21213 bis 21215 in den EBM aufgenommen.
In die Kapitel 16 (Neurologie) und 21 (Nervenheilkunde und Psychiatrie) wurden nur einmal je Patientin/Patient und Quartal berechnungsfähige Pauschalen aufgenommen, die alle, auch in Gemeinschaftspraxen – anders als in Praxisgemeinschaften – nur einmal im Quartal und zum Teil nicht nebeneinander berechnet werden können. Das betrifft die Gebührenordnungspositionen (GOP):
16225,
16230,
16231,
16232,
16233,
16371,
21230,
21231,
21232,
21233,
21235 und
21320.
Wirtschaftlich vorteilhafter?
Wichtig
Insbesondere bei unterschiedlicher apparativer Ausrüstung (Sonografie, Geräte für neurophysiologische Untersuchungen usw.) prüfen, ob eine Praxisgemeinschaft Vorteile bietet wegen der möglichen Nutzung derselben Geräte und Behandlung derselben Patientinnen und Patienten mit separater Liquidation.
In der Kooperationsform als Praxisgemeinschaft handelt es sich hinsichtlich der Abrechnung um eigenständige Praxen mit separater Abrechnung, die Grundpauschalen und andere nur einmal im Behandlungs- oder Krankheitsfall berechnungsfähige GOP können bei Behandlung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt der Praxisgemeinschaft erneut berechnet werden. Einer besonderen Genehmigung für eine Praxisgemeinschaft bedarf es nicht – lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Ärztekammer.
Plausibilitätsprüfung
Wird ein hoher Patientenanteil in Praxisgemeinschaften gemeinschaftlich behandelt, gehen die KVen davon aus, dass der hohe gemeinsame Anteil willentlich herbeigeführt wurde und nicht (nur) auf medizinischen Indikationen beruht. In der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Plausibilitätsprüfung gemäß § 106a SGB V unter § 11 Abs. 2 sind Kriterien definiert, wann eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen ist:
20 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsgleichen Praxen (z. B. Neurologe und Psychiaterin), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
30 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen (z. B. Nervenärztin und Hausarzt), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
Beispiel aus der nervenärztlichen Praxis
Neurologe Dr. Muster rechnet 1.000 Behandlungsfälle ab, davon 200 Vertreter- bzw. Überweisungsfälle seiner psychiatrischen Kollegin Dr. Mustermann. Psychiaterin Dr. Mustermann rechnet 800 Behandlungsfälle ab, davon 100 Vertretungs- bzw. Überweisungsfälle von Dr. Muster. Insgesamt werden somit 300 Patienten gemeinsam behandelt. Für Dr. Muster ergibt das einen gemeinsamen Patientenanteil von 30 %, für Dr. Mustermann von 37,5 %, das Aufgreifkriterium wäre damit für beide Praxen gegeben.
Praxisgemeinschaft
Vorteile
Nachteile
Reduzierte Betriebskosten: Geräte, z. B. Gerätschaften für Operationen, Sonografie-Geräte oder Laser können gemeinschaftlich genutzt werden. Die Mitarbeitenden können in jeder der beteiligten Praxen tätig werden.
Separate Patientenkarteien müssen geführt werden.
Die gemeinsame Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Personal und Geräten ist vertraglich zu vereinbaren (Aufteilung der Kosten für Miete, Löhne, Wartung der Geräte, Büromaterial usw.).
Die Patientenunterlagen dürfen durch andere Ärztinnen und Ärzte der Praxisgemeinschaft nur mit Einverständnis der Patientinnen und Patienten eingesehen werden.
Bei juristischen Auseinandersetzungen, Regressen, Anschuldigungen wegen Falschabrechnungen usw. haftet jede Ärztin und jeder Arzt für sich.
Die Praxen müssen klar voneinander getrennt sein: Jeweils eigene Postadresse, eigene Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Webseiten.
Getrennte Abrechnung gegenüber der KV und bei privat Versicherten.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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