Akupunkturen können zu Lasten der GKV nur bei chronischen, jeweils mindestens seit sechs Monaten bestehenden Knieschmerzen oder Schmerzen der Lendenwirbelsäule berechnet werden. Bei Kniebeschwerden müssen die Schmerzen durch eine Gonarthrose bedingt sein. Aufgrund des eng begrenzten Indikationsbereichs sind Akupunkturbehandlungen überwiegend als IGeL zu erbringen.
Indikationen für Akupunkturbehandlungen in orthopädischen Praxen sind u. a.:
Tennisellenbogen,
Schulter-Arm-Syndrom,
Periarthritis humeroscapularis,
Ischialgie.
Kontraindikationen
Für Akupunkturbehandlungen sind so gut wie keine Kontraindikationen bekannt. Bei Personen mit einer Nadelphobie, bei stark erhöhter Blutungsneigung, bei schweren psychischen Störungen und bei Schwangeren sollten Akupunkturbehandlungen nicht oder nur unter enger Indikationsstellung durchgeführt werden.
Hinweis: Auch bei Schmerzen des Knies oder der Lendenwirbelsäule, die noch keine sechs Monate vorliegen, sind Akupunkturen als IGeL zu berechnen. Sind Knieschmerzen nicht durch eine Gonarthrose bedingt oder sind andere Teile der Wirbelsäule als die Lendenwirbelsäule betroffen, sind Akupunkturen ebenfalls IGeL.
Gerichtsurteil zur 6-Monatsfrist
Wie kann eruiert werden, ob durch eine Gonarthrose bedingte Knieschmerzen oder Schmerzen der Lendenwirbelsäule weniger oder länger als seit sechs Monaten bestehen? Dazu das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.02.2019 (Az. B6 Ka 56 /17 R): Demnach reicht die anamnestische Erhebung der Beschwerdedauer nicht aus. Entweder muss die Ärztin oder der Arzt die Behandlung entsprechend lange selbst durchgeführt haben oder er muss eine frühere Behandlung durch eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt in den beiden Vorquartalen durch Arztbriefe o. ä. belegen können. Auch eine frühere Behandlung dieser Erkrankungen vor der 6-Monatsfrist irgendwann in der Vergangenheit – egal ob in der eigenen oder einer anderen Praxis – reicht nicht aus.
Damit ergibt sich für Fälle, in denen die 6-Monatsfrist nicht in der eigenen Praxis eingehalten wird, eine (unnötige?) zusätzliche bürokratische Belastung.
Wichtig
Bei den Steigerungsfaktoren mit Kommastellen zur besseren Akzeptanz für glatte Rechnungsbeträge sorgen.
Im Behandlungsvertrag die voraussichtlichen Kosten beziffern und darauf hinweisen, dass ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden kann.
Akupunktur parallel zu GKV-Leistungen
Häufig werden Akupunkturen parallel bei Krankheitsbildern durchgeführt, bei denen auch Behandlungen zu Lasten der GKV durchgeführt und abgerechnet werden. Werden im Rahmen einer Sitzung sowohl Kassenleistungen als auch Akupunkturen als IGeL erbracht, ist strikt zu trennen und zu dokumentieren, nämlich dass die Akupunkturbehandlungen erst nach Abschluss der Behandlungen zu Lasten der GKV erfolgten.
Auch bei Akupunkturbehandlungen ist vorab immer ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen. Er stellt klar, dass die Behandlung auf Wunsch mit Liquidation nach der GOÄ erfolgt. Auch die voraussichtlichen Kosten sollten benannt werden. Weiterhin weist der Vertrag darauf hin, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mittels Akupunktur nicht garantiert werden kann.
Liquidation
Akupunkturbehandlungen sind nach den GOÄ-Nrn. 269 und 269a abzurechnen. Da in der GOÄ die Nrn. 269 und 269a zur Behandlung von Schmerzen ausgewiesen sind, müssen Akupunkturen aus anderen Indikationen als Analogberechnungen gekennzeichnet sein. Die Kosten für Akupunkturnadeln können gemäß § 10 der GOÄ als Auslagen berechnet werden.
Besondere Formen der Akupunktur, z. B. in Kombination mit Elektrostimulation, können bei der Berechnung der Nrn. 269 und 269a durch einen höheren Steigerungsfaktor (bis 3,5-fach) berechnet werden.
Tab.: Abrechnungsmöglichkeiten bei Akupunkturen in der Orthopädie
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
Faktor
Betrag
1
Beratung zur Akupunktur
80
2,3 (2,15)
10,72 € (10,00 €)
269
Akupunktur
200
2,3 (2,14)
26,81 € (25,00 €)
269a
Akupunktur länger als 20 Minuten
350
2,3 (2,21)
46,92 € (45,00 €)
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