Für ambulant operierende Orthopädinnen und Orthopäden ist die Sachlage einfach: Sie berechnen den durchgeführten Eingriff mit der dafür zutreffenden Position aus Kapitel 31. Ggf. auch die postoperative Überwachung nach einer der GOP 31501 bis 31507 und, wenn die Patientin oder der Patient in der Behandlung der Operateurin oder des Operateurs bleibt, auch die postoperative Behandlung nach einer der Positionen 31601 bis 31738. Alle diese GOP werden von den Krankenkassen extra außerhalb des Praxisbudgets vergütet.
Postoperative Behandlung nicht durch den Operateur
Diejenigen Orthopädinnen und Orthopäden, die selbst nicht operieren, sind nach ambulanten Eingriffen, die von Fachkolleginnen und -kollegen, von Chirurginnen und Chirurgen usw. erbracht werden, regelmäßig in die postoperative Behandlung eingebunden.
Beispiel für einen typischen Behandlungsablauf:
Wegen eines Hallux valgus wird zu einem ambulant operierenden Fachkollegen überwiesen. Nach dem Eingriff kommt die Patientin mit einer Rücküberweisung des Operateurs zur postoperativen Behandlung wieder in die Praxis. Wichtig: Mit der Rücküberweisung muss der Operateur die für die postoperative Behandlung zu berechnende Position angeben und das Operationsdatum. Der die Rücküberweisung annehmende Arzt kann nicht wissen, welche Position für die postoperative Behandlung anzusetzen ist, denn für jede Operation aus Kapitel 31 ist nur eine bestimmte Position für die postoperative Behandlung berechnungsfähig. Die angegebene GOP rechnet der die postoperative Behandlung erbringende Arzt mit Angabe des OP-Datums ab. Diese Angabe ist erforderlich, weil im Zeitraum von 21 Tagen postoperativ die Berechnung einer ganzen Reihe von GOP neben der Position für die postoperative Behandlung ausgeschlossen ist. Ohne Angabe des OP-Datums kann die Position für die postoperative Behandlung gestrichen werden. Und: Bei Rücküberweisung durch den Operateur ist zusätzlich die Konsultationspauschale 01436 (18 Punkte) anzusetzen, nur nicht neben einer Grundpauschale (18210 bis 18212), wenn die Patientin mit der Rücküberweisung in dem Quartal zum ersten Mal in die Praxis kommt.
Auf die Berechnung der postoperativen Behandlung verzichten?
Wichtig
Alle Positionen des EBM-Kapitels 31 werden extra vergütet.
Bei Rücküberweisung durch die Operateurin bzw. den Operateur neben der für die postoperative Behandlung angegebenen Position die GOP 01436 abrechnen, aber nicht zusammen mit einer der Grundpauschalen.
Mit der Position für die postoperative Behandlung das OP-Datum angeben.
Nach ambulanten Operationen des orthopädischen Fachgebiets wird in der Regel von der Operateurin oder dem Operateur die postoperative Behandlung mit einer der folgenden GOP berechnet:
- 31602 (85 Punkte),
- 31615 (109 Punkte),
- 31617 (212 Punkte),
- 31619 (293 Punkte),
- 31621 (356 Punkte).
Wird die postoperative Behandlung per Überweisung von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt erbracht, gibt der Operateur mit der Überweisung die zutreffende GOP für die postoperative Behandlung an, in Analogie zu den von dem Operateur berechneten GOP die
- GOP 31601 (146 Punkte),
- 31614 (179 Punkte),
- 31616 (274 Punkte),
- 31618 (355 Punkte) oder
- 31620 (415 Punkte).
Bei einer postoperativen Wundheilungsstörung kann bei mindestens fünf Patientenkontakten, die nicht persönlich wahrgenommen werden müssen, die GOP 18340 (271 Punkte) abgerechnet werden, höher bewertet als die 31601, 31602, 31614, 31615 oder 31617. Bis zum 21. Tag postoperativ ist die GOP 18340 neben den Positionen für die postoperative Behandlung ausgeschlossen. Da zumeist die Obergrenze der Praxisbudgets erreicht wird, sollte auf die Berechnung der postoperativen Behandlung wegen der gesonderten Vergütung nicht zugunsten der höher bewerteten aber ausgeschlossenen GOP 18340 verzichtet werden. Aber: Wird bei einer Wundheilungsstörung mit fünf Patientenkontakten die Wundbehandlung erst nach dem 21. postoperativen Tag abgeschlossen, ist die 18340 berechnungsfähig. Erfolgen bei einer Wundheilungsstörung nur drei Kontakte, aber persönliche, gilt dasselbe für die 02310 (212 Punkte), wenn die Wundbehandlung erst nach dem 21. postoperativen Tag abgeschlossen ist.
Hinweis: Die in den EBM aufgenommenen Hygienezuschläge für ambulante Operationen mit rückwirkender Vergütung ab dem 1. Januar 2024 werden als Leistungen des Kapitels 31 ebenfalls extrabudgetär mit dem aktuellen Orientierungspunktwert vergütet. Beachten Sie dazu den Beitrag hier.