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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ in der urologischen Praxis

Damit eine Honorarvereinbarung nicht ungültig ist, sind einige Regelungen zwingend einzuhalten.


08.04.2024
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Mit einer Honorarvereinbarung (im § 2 GOÄ „Abweichende Vereinbarung“, umgangssprachlich meist „Abdingung“ genannt) können Faktoren (somit auch das entsprechende Honorar) auch oberhalb von 3,5-fach vereinbart werden. Die Honorarvereinbarung kann auch zur Festlegung von Faktoren zwischen 2,3- und 3,5-fach in Fällen genutzt werden, in denen es keinen nach § 5 GOÄ zulässigen Grund (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung, Besonderheiten des Krankheitsfalls) gibt. Eine Abdingung ist z. B. der rechtssichere Weg, um bei nicht medizinisch indizierten Leistungen (z. B. Wunsch-Zirkumzision, -Vasektomie) ein angemessenes Honorar zu erzielen.

Im § 2 GOÄ sind die Regelungen so umfangreich, dass wir Sie bitten, zu diesem Beitrag auch Ihre GOÄ heranzuziehen.

Die wichtigsten Punkte sind:

Großer Gebührenrahmen

Eine Abdingung ist nur bei Leistungen erlaubt, die im sogenannten „großen Gebührenrahmen“ (bis 3,5-fach) sind. Mit Basis- oder Notfalltarifversicherten Patientinnen und Patienten ist keine Abdingung möglich. Wer auch vertragsärztlich tätig ist, muss sich an die Verträge der Kassenärzt­lichen Vereinigung (KV) mit dem jeweiligen Kostenträger halten (z. B. KVB I bis III).

Vertragsschluss im Vorfeld

Die Vereinbarung muss im Vorfeld (!) der Erbringung der Leistung und schriftlich persönlich zwischen Ärztin oder Arzt und Zahlungspflichtigem (i. d. R. der Patientin oder dem Patient), also im Rahmen eines direkten Gesprächs, getroffen werden. Eine Unterzeichnung bei einer anderen Person (z. B. von einer MFA vorgelegt) ist unzulässig.

Faktor vereinbaren

Das Einzige, was vereinbart werden darf, ist der Faktor zu konkret benannten Leistungen. Die Vereinbarung beispielsweise von Pauschalen, die Berechnung unzutreffender GOÄ-Positionen oder das Außerkraftsetzen von Abrechnungsbestimmungen ist unzulässig.

Angaben in der Abdingung

Wichtig

Durch eine Abdingungserklärung (abweichende Vereinbarung) können auch höhere Faktoren (Honorare) als 3,5-fach berechnet werden.

Eine Honorarvereinbarung ist auch geeignet, wenn zwischen 2,3-fach bis 3,5-fach berechnet werden soll, aber kein nach § 5 GOÄ zulässiger Grund für die höheren Faktoren vorliegt.

Ausführliche Informationen und auch ein Textmuster finden sich z. B. bei der Bundesärztekammer (baek.de) über die Suche mit „Honorarvereinbarung“.

In der Vereinbarung müssen die GOÄ-Nummer(n) der Leistung(en), zu der die Vereinbarung getroffen werden soll, deren Leistungsbezeichnung, der jeweils zur Ziffer vereinbarte Steigerungssatz und der jeweils resultierende Betrag angeführt sein. Unbedingt muss ein Hinweis enthalten sein, dass die Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist. Ort, Datum und eigenhändige Unterschriften beider Beteiligter dürfen nicht fehlen. Der oder dem Zahlungspflichtigen muss ein Exemplar der Vereinbarung ausgehändigt werden (Durchschrift oder paraphierte Kopie).

Ggf. gesondertes Schriftstück

§ 2 GOÄ schreibt den Mindestinhalt einer Abdingung vor, sagt im Absatz 2 aber auch: „Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten“.

„Gut gemeint“ wäre, wenn ein Grund für den vereinbarten Faktor angegeben würde. Damit wird die Vereinbarung aber formal ungültig! Wenn die Patientin oder der Patient solches möchte, weil sie oder er damit beim Kostenträger die Erstattungsfrage klären will, gehört das in ein gesondertes Schriftstück.

Rechnungsstellung

In der schließlich erstellten Rechnung muss aber auch bei einer Abdingung ein Grund für den höheren Faktor angeführt werden. Da reicht dann z. B. „Gemäß Vereinbarung nach § 2 GOÄ“. Wenn die Patientin oder der Patient es verlangt, müssen (gemäß § 12 GOÄ) dann, wenn es auch ohne Vereinbarung nach § 5 GOÄ Gründe für einen höheren Faktor als 2,3-fach gab, diese angeführt werden. Das hat den Sinn, dass die Patientin oder der Patient dann vom Kostenträger „wenigstens“ bis 3,5-fach erstattet bekommt.

Vordrucke

Vordrucke dürfen verwendet werden, dürfen sich aber nicht auf die individuell zu bestimmenden Inhalte beziehen. Hintergrund ist, dass sonst eventuell ein Einwand mit Bezug zu „einer überraschenden allgemeinen Geschäftsbedingung“ erhoben werden könnte. Zumindest die vereinbarten Faktoren und Beträge sollten handschriftlich eingetragen werden.

Wie hoch darf vereinbart werden?

Häufig ist von einer „Obergrenze“ beim Faktor 7 die Rede. Das ist so pauschal nicht richtig. „Phantasie- oder Wucherpreise“ sind jedoch nicht erlaubt. Der vereinbarte Faktor und damit der Betrag muss hinsichtlich der Leistung (und ihren Kosten) und äußeren Umständen nachvollziehbar sein. Ein bewährter Grundsatz dazu ist, sich am „marktüblichen Preis“ zu orientieren.