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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

Urologie: Speziallabor in der „Ärztlichen Apparategemeinschaft“

Teil 1
In der GOÄ ist zum Speziallabor (Abschnitte M III und M IV) geregelt, dass die Leistungen (Laboruntersuchungen) nur dann in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn man sie selbst erbracht hat. Das heißt aber nicht, dass die Untersuchungen in der eigenen Praxis erfolgen müssen.


10.06.2024
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Im § 4 Abs. 2 der GOÄ ist gesagt, dass nur Leistungen berechnet werden dürfen, die 

  • entweder von der Ärztin oder dem Arzt selbst (eigenhändig) erbracht wurden 
  • oder unter der ärztlichen Aufsicht nach fachlicher Weisung erfolgten (delegierte Leistungen). 

Der Abschnitt M II GOÄ (Laborgemeinschaft) ist davon ausdrücklich ausgenommen. Die dort angeführten Untersuchungen dürfen auch dann berechnet werden, wenn sie in der Laborgemeinschaft erfolgten, wo die Ärztin oder der Arzt an der Durchführung der Untersuchung und Befunderstellung selbst nicht tätig wird. Zu den Leistungen des Speziallabors ist in der allgemeinen Bestimmung Nr. 3 vor Abschnitt M GOÄ ausdrücklich klargestellt, dass die Berechnung von Speziallaborleistungen verboten ist, wenn das Untersuchungsmaterial an eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt (i. d. R. eine Laborärztin oder einen Laborarzt) geschickt und die Untersuchung von ihr bzw. ihm erfolgte. Im Umkehrschluss heißt das, dass man Speziallaborleistungen selbst erbringen und dann auch selbst abrechnen darf. Das ist beispielsweise völlig unproblematisch bei den Untersuchungen, die Sie in der eigenen Praxis durchführen, auch solchen des Speziallabors. Aber muss die Untersuchung denn in der eigenen Praxis erfolgen?

Auffassung der Bundesärztekammer

In der Allgemeinen Bestimmung Nr. 1 vor Abschnitt M ist gesagt, dass mit dem Honorar für die Laboruntersuchung der gesamte Vorgang – von der Eingangsbeurteilung des Probenmaterials bis zu Befunderstellung, einschließlich Qualitätssicherungsmaßnahmen – vergütet ist. Daraus folgerte die Bundesärztekammer (BÄK) (Deutsches Ärzte­blatt Jg. 93, Heft 9 vom 01.03.1996 und Jg. 97, Heft 30 vom 28.07.2000), dass die Ärztin oder der Arzt während der gesamten Dauer der Untersuchung persönlich im Labor anwesend sein müsse – mit Ausnahme der (meist kurzen) Zeit, in der das Material den automatisierten Ablauf im Analysegerät (der sogenannten „black box“) durchläuft. Dem folgten auch Gerichte.

Wichtig

Leistungen des Speziallabors (Abschnitt M III GOÄ) können in einer Ärztlichen Apparategemeinschaft erbracht und dann selbst berechnet werden.

Dies eröffnet ähnliche Möglichkeiten, wie sie sonst nur für Laboruntersuchungen des Abschnitts M II der GOÄ (Laborgemeinschaft) zulässig sind.

Ärztliche Apparategemeinschaft Speziallabor

In der Folge bildeten sich Gesellschaften als „Ärztliche Apparategemeinschaft Privatlabor“ (ÄAG) oder „privatärztliche Laborgemeinschaft“ (oder ähnlich), deren Prinzip etwas vereinfacht das folgende ist: In der Praxis der Ärztin oder des Arztes erfolgen Probenentnahme und ggf. die Aufbereitung des Materials (z. B. Zentrifugation oder Citratzusatz). Das Material wird dann in der Ärztlichen Apparategemeinschaft Privatlabor untersucht. Die Ärztin oder der Arzt validiert nach der Untersuchung die Befunde im Labor oder auch per Datenfernübertragung in der eigenen Praxis. Die externe Validierung ist heute aber weitgehend verlassen worden (vgl. dazu im zweiten Beitragsteil in Ausgabe 4/2024). Validierung heißt, dass die Ärztin oder der Arzt die Befunde auf Plausibilität überprüft und ggf. aus dem vorhandenen Material eine erneute Laboranalyse oder eine vollständig neue Untersuchung veranlasst. Die Apparategemeinschaft stellt der Ärztin bzw. dem Arzt für die Untersuchung eine Kostenrechnung, deren Betrag deutlich unter den GOÄ-Honoraren liegt. Sie können dann der Patientin bzw. dem Patienten die Laborleistung völlig normal nach der entsprechenden Position des Abschnitts M III GOÄ in Rechnung stellen. 

Das ist einer Laborgemeinschaft (Abschnitt M II „Basislabor“) ähnlich, jedoch eine völlig andere Rechtskonstruktion und es sind besondere Vorgaben einzuhalten damit die unter solchen Umständen erbrachten Leistungen des Speziallabors als eigene (delegierte) Leistungen der Ärztin oder des Arztes gelten können.

Inzwischen gerichtlich bestätigt

Selbstverständlich liefen Ärztekammern dagegen Sturm. Das Vorgehen wurde aber von mehreren Gerichten, darunter auch dem Bundesgerichtshof, als zulässig bestätigt. Im Folgebeitrag zeigen wir aus einigen (höherinstanzlichen) Urteilen die wichtigsten Punkte auf.
Selbstverständlich kann dieser Beitrag keine Rechtsberatung sein oder ersetzen. Er dient lediglich der Vorinformation für eine anwaltliche Beratung.