§ 87 Abs. 2c SGB V: „Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezifisch als Grund- und Zusatzpauschalen abzubilden.“
Der gesetzlichen Vorgabe entsprechend wurden für die Vergütung der üblichen urologischen Leistungen die Grundpauschalen 26210 bis 26212 und quartalsbezogene pauschale Gebührenordnungspositionen (GOP) (26313 Blasendruckmessung, 26315 Onkologiepauschale und 26330 Stoßwellenlithotripsie je Seite einmal im Krankheitsfall) in den EBM aufgenommen, die auch in Gemeinschaftspraxen nur einmal je Patientin/Patient und Quartal berechnungsfähig sind.
Wirtschaftlich vorteilhafter?
In einer Kooperationsform als Praxisgemeinschaft handelt es sich um eigenständige Praxen mit separater Abrechnung, die Pauschalen und andere nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähigen GOP können bei Behandlungen durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt der Praxisgemeinschaft erneut bei demselben Versicherten berechnet werden. Einer besonderen Genehmigung bedarf es dafür nicht, lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Ärztekammer ist erforderlich.
Um Facharztpraxen dazu zu bewegen, als Gemeinschaftspraxen an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, wird gemäß 5.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM fachärztlichen Gemeinschaftspraxen ein Aufschlag von 10 % auf die Grundpauschalen gewährt.
Praxisgemeinschaft
Vorteile
Nachteile
Reduzierte Betriebskosten: Geräte, z. B. Röntgen- und Sonografiegeräte oder Lithotripsiegeräte können gemeinschaftlich genutzt werden. Die Mitarbeitenden können in jeder der beteiligten Praxen tätig werden.
Separate Patientenkarteien müssen geführt werden.
Die gemeinsame Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Personal und Geräten ist vertraglich zu vereinbaren (Aufteilung der Kosten für Miete, Löhne, Wartung der Geräte, Büromaterial usw.).
Die Patientenunterlagen dürfen durch andere Ärztinnen und Ärzte der Praxisgemeinschaft nur mit Einverständnis der Patientinnen und Patienten eingesehen werden.
Bei juristischen Auseinandersetzungen, Regressen, Anschuldigungen wegen Falschabrechnungen usw. haftet jede Ärztin und jeder Arzt für sich.
Getrennte Abrechnung gegenüber der KV und bei privat Versicherten.
Die Praxen müssen klar voneinander getrennt sein: Jeweils eigene Postadresse, eigene Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Webseiten.
Plausibilitätsprüfung
Wichtig
Insbesondere bei unterschiedlicher apparativer Ausrüstung (mit oder ohne Röntgen, Sonografie usw.) und unterschiedlicher ärztlicher Tätigkeit (mit Operationen oder ohne) prüfen, ob eine Praxisgemeinschaft Vorteile bietet, wegen der dann in höherem Maße möglichen Liquidation bei denselben Patientinnen und Patienten.
Wird ein hoher Anteil von Patientinnen und Patienten in Praxisgemeinschaften gemeinschaftlich behandelt, gehen die KVen davon aus, dass der hohe gemeinsame Patientenanteil willentlich herbeigeführt wurde und nicht oder nicht nur auf medizinischen Indikationen beruht. Um Verdachtsfällen nachgehen zu können, wurden in der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Plausibilitätsprüfung gemäß § 106a SGB V unter § 11 Abs. 2 Kriterien definiert, wann bei einem hohen gemeinsamen Patientenanteil eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen ist:
20 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsgleichen Praxen (z. B. Orthopäde und Chirurgin), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
30 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen (z. B. Hausärztin und Urologe), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
Beispiel
Urologe Dr. Mustermann rechnet 1.000 Behandlungsfälle ab, davon 200 Vertreter- bzw. Überweisungsfälle seiner chirurgischen Kollegin Dr. Muster. Dr. Muster rechnet 800 Behandlungsfälle ab, davon 100 Vertretungs- bzw. Überweisungsfälle von Dr. Mustermann, insgesamt werden somit 300 Patientinnen und Patienten gemeinsam behandelt. Für Dr. Mustermann ergibt das einen gemeinsamen Patientenanteil von 30 %, für Dr. Muster von 37,5 %. Das Aufgreifkriterium wäre damit für beide Praxen gegeben.
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