Abgrenzung Suizidassistenz und Sterbehilfe
So klar die Frage nach der Zulässigkeit ärztlicher Suizidassistenz aus straf- und berufsrechtlicher Sicht damit derzeit zu beantworten ist, so schwierig kann im Einzelfall die praktische Abgrenzung des assistierten Suizids von der gegebenenfalls verbotenen Sterbehilfe sein.
Strikt voneinander zu unterscheiden sind insoweit die Hilfe bei der Selbsttötung einerseits und die Fremd-Tötung andererseits.
Selbsttötung
Bei der Selbsttötung hält die oder der Sterbewillige das zum Tod führende Geschehen bei vollem Bewusstsein selbst in den Händen. Das ist beispielsweise der Fall bei einem Sterbewilligen, der die ihm zur Einnahme bereitgestellten Betäubungsmittel im Wissen um deren tödliche Wirkung eigenständig zu sich nimmt.
Fremdtötung
Bei der Fremdtötung hingegen tötet jemand einen anderen Menschen. In Abwandlung des vorgenannten Beispiels wäre dies der Fall, wenn die Ärztin oder der Arzt die Betäubungsmittel nicht lediglich bereitstellt, sondern auch verabreicht, z. B. weil der Sterbewillige hierzu nicht (mehr) in der Lage ist.
Arten der Sterbehilfe
Führt nicht die sterbewillige Person selbst, sondern ein Dritter – regelmäßig die Ärztin oder der Arzt – die letzte, zum Tod führende Handlung aus, sind darüber hinaus aktive, passive und indirekte Sterbehilfe voneinander abzugrenzen.
Aktive Sterbehilfe
Während die aktive Sterbehilfe als zielgerichtete (Fremd-)Tötung eines anderen Menschen strafbar ist, sofern nicht ein übergesetzlicher Entschuldigungsgrund greift, sind die passive und indirekte Sterbehilfe schon jetzt zulässig und rechtmäßig, wenn sie dem Patientenwillen entsprechen.
Passive Sterbehilfe
Mit passiver Sterbehilfe ist im Kern der Abbruch sinnlos gewordener lebensverlängernder Maßnahmen gemeint.
Indirekte Sterbehilfe
Unter indirekter Sterbehilfe ist üblicherweise die Gabe einer Medikation zu verstehen, deren eigentliches Ziel ein anderes ist, beispielsweise eine Schmerzlinderung. Eine Lebensverkürzung wird bei der indirekten Sterbehilfe lediglich als Nebenfolge in Kauf genommen, ist aber nicht das Ziel der Behandlung.
Im Einzelfall schwierig abzugrenzen
Insbesondere die Abgrenzung von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe ist im konkreten Einzelfall nicht immer einfach. Während bei den typischen Fällen der passiven oder indirekten Sterbehilfe ein terminales Geschehen bereits eingesetzt hat und es für eine zielgerichtete Verkürzung des Lebens durch Suizidassistenz oder aktive Sterbehilfe keinen Anlass mehr gibt, wird bei assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe der lebensbeendende Prozess durch die Ärztin oder den Arzt erst initiiert.
In bestimmten Fällen wird sich immer die Frage stellen, ob es tatsächlich der Betroffene selbst und er allein war, der die tödliche Handlung vorgenommen hat, z. B. wenn
- die oder der Sterbewillige kaum in der Lage ist, die lebensbeendende Handlung selbst durchzuführen oder
- im Zeitpunkt einer selbst durchgeführten Handlung Zweifel an der Freiverantwortlichkeit der betroffenen Person bestehen oder
- Zweifel daran bestehen, dass die oder der Sterbewillige die Situation bei vollem Bewusstsein (noch) vollständig überblicken kann.
Von der Beantwortung dieser Frage hängt für die Ärztin oder den Arzt jedoch ab, ob das Handeln sanktionsfrei bleibt oder nicht.
Praxishinweis: Selbst wenn in Grenzfällen von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe eine Strafbarkeit der Ärztin oder des Arztes nicht festgestellt werden sollte, können berufsrechtliche Sanktionen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da insoweit keine Bindung des Berufsrechts an die Wertungen der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte besteht.