„Wir sind ein interdisziplinär tätiges Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, bieten wir zu von der GOÄ unabhängigen Pauschalpreisen an. Ein Patient verweigert nun die Zahlung des vereinbarten Preises, da die Absprache eines von der GOÄ unabhängigen Preises nicht zulässig sei. Ist das rechtens?“ Diese und weitere Fragen Ihrer Kolleginnen und Kollegen beantwortet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß.
Wir sind ein interdisziplinär tätiges Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform der GmbH. Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, bieten wir zu von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unabhängigen Pauschalpreisen an. Einer unserer Patienten verweigert nun nach der Behandlung die Zahlung des vereinbarten Preises, da die Absprache eines von der GOÄ unabhängigen Preises nicht zulässig sei. Wir sind davon ausgegangen, dass nur Ärzte, nicht aber ein MVZ, als Vertragspartner des Patienten verpflichtet sind, nach der GOÄ abzurechnen. In Ausgabe 03/2024 hatten Sie auch über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. berichtet, nach der eine Kapitalgesellschaft als Partner des Behandlungsvertrags nicht an die GOÄ gebunden sei. Kann der Patient trotzdem die Zahlung verweigern?
Herr Rothfuß:
In der Ausgabe 03/2024 habe ich einen Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 21.09.2023 (Az. 6 W 69/23) dargestellt, nach dem nur Ärzte Adressat der GOÄ seien. Ist Leistungserbringer bzw. Behandler eine Kapitalgesellschaft, so soll die GOÄ nach dieser Entscheidung nicht verbindlich sein. Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 04.04.2024 (Az. III ZR 38/23) nun klar widersprochen. Der Beschluss des OLG Frankfurt ist damit obsolet. Bei der GOÄ handle es sich um ein für alle Ärzte zwingendes Preisrecht. In den Anwendungsbereich der GOÄ falle die Vergütung für berufliche Leistungen eines Arztes. Mit wem der Patient den Behandlungsvertrag schließe, sei nicht maßgeblich. Auch wenn dieser mit einer GmbH geschlossen sei, finde die GOÄ für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen zwingend Anwendung. Die GOÄ sei auch in Behandlungsverträgen mit einer GmbH nicht zugunsten eines Pauschalhonorars abdingbar. Eine entsprechende Vereinbarung hielt der BGH für nichtig. Demnach ist auch Ihre MVZ-GmbH zwingend an die GOÄ zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen gebunden; das vereinbarte Pauschalhonorar können Sie nicht einfordern.
Der Arzt als Erbe des Patienten
Herr Dr. S., Hausarzt
Ich bin niedergelassen und betreue viele meiner Patienten bereits seit mehreren Jahrzehnten. Eine meiner Patientinnen, die ich seit 25 Jahren, teilweise auch zu Hause, behandelt habe, hat mich testamentarisch als ihren Erben eingesetzt. Dies hatte mir die Patientin zwar vor ihrem Tod mitgeteilt, ich habe aber nie darum gebeten. Nach ihrem Tod behaupten ihre Verwandten nun, dass meine Erbeinsetzung gegen die Berufsordnung (BO-Ä) verstoße und daher nicht gültig sei. Stimmt das oder kann ich einen Erbschein beantragen?
Herr Rothfuß:
Mit einem sehr ähnlichen Fall hat sich das OLG Frankfurt a. M. in einem Beschluss vom 21.12.2023 (Az. 21 W 91/23) befasst. Das Gericht hielt § 32 Absatz 1 BO-Ä für einschlägig: Eine testamentarische Zuwendung eines Patienten an einen Arzt sei grundsätzlich unzulässig, wenn diese dem Arzt bekannt war und er sich damit einverstanden erklärt hat. Bei der Norm handle es sich zwar um ein Verbotsgesetz. Letztlich käme es aber vorliegend nicht darauf an, ob sich der Arzt berufsrechtswidrig verhalten habe, weil er um seine Erbeinsetzung wusste. § 32 BO-Ä könne nämlich nicht die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit des Patienten einschränken. Ein Verstoß gegen die Berufsrechtsnorm führe daher nicht zur Nichtigkeit des Testaments. Die Erbeinsetzung sei daher, sofern keine anderen Mängel bestehen, erbrechtlich wirksam. Das Nachlassgericht muss Ihrem Antrag auf Erteilung des Erbscheins daher nachkommen.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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