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Dermatologie, Plastische und Ästhetische Chirurgie, Recht Dermatologie Dermatologie
Wettbewerbsrecht

Neues zur Rechtsprechung in der ästhetischen Medizin

Auch im Jahr 2023 hatten sich die deutschen und europäischen Gerichte wieder intensiv mit medizinrechtlichen Fragestellungen zu befassen. Gerade auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin führt der starke Wettbewerb unter den Leistungserbringern regelmäßig zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Aufgrund der ausgeprägten Onlinepräsenz vieler Leistungserbringer und der intensiven Bewerbung unterschiedlicher Behandlungsmethoden entbrennen immer wieder wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten.


09.02.2024
F. Schiffner
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Zitierweise: HAUT 2024;35(1):23-24.

Dabei flammen zum einen wiederkehrende Rechtsprobleme auf, zum anderen solche, die bereits entschieden geglaubt waren und nun doch eine völlig neue Richtung nehmen. Manche Rechtsprobleme sind aber auch endlich geklärt.

Vorher-nachher-Bilder: Unterspritzungen mit Hyaluron und Fillern als „invasiv“ eingestuft

Bereits im Jahr 2021 hatte das Landgericht Frankfurt a. M. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 3.8.2021, Az. 3-06 O 16/21) entschieden, dass die Bewerbung von Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure mit Vorher-nachher-Fotos gegen die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoße und daher wettbewerbswidrig sei. Dieser – in der juristischen Literatur und in der Ärzteschaft stark umstrittenen – Entscheidung hat sich nun das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 19.4.2023 - 84 O 143/22) angeschlossen und die Frankfurter Richter damit bestätigt.

Unstreitig ist nach dem HWG, dass die Bewerbung von operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen unzulässig ist. Die zu klärende Frage des Rechtsstreits war, ob die Faltenunterspritzung mit Hyaluron hierunter zu subsumieren ist. Nach der Definition der Kölner Richter ist ein „operativer plastisch-chirurgischer Eingriff, […] jeder ins­trumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen […], mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden (Meyer, Das Verbot von Vorher-nachher-Bildern bei Schönheitsoperationen, GRUR 2006, S. 1007). Hierunter fällt auch das Unterspritzen der Haut mit Hyaluronsäure oder ,Fillern‘ mittels einer Kanüle.“

Exakt die gleiche Definition führten auch die Frankfurter Richter an, ohne dabei zu erwähnen, dass die Begrifflichkeit nicht gesetzlich definiert ist. Anders als in der zitierten Definition wird in Fachkreisen für einen „instrumentellen Eingriff“ bisweilen ein gewisses Mindestmaß an Invasivität gefordert. Ob diese Invasivitäts-Schwelle bereits durch das Einführen einer Kanüle zwecks Unterspritzung mit Hyaluron überschritten wird, wurde in beiden Entscheidungen unzureichend erörtert und insbesondere nicht durch Sachverständige unterlegt. 

Gleichwohl liegen zwei gleichlaufende Entscheidungen aus unterschiedlichen Bundesländern vor, die rechtskräftig sind. Auch außerhalb von Hessen und NRW gilt daher: Werbung mit Vorher-nachher-Bildern von Hyaluron-Unterspritzungen birgt ein hohes Risiko für wettbewerbsrecht­liche Sanktionen.

Keine Bindung an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für MVZ-GmbH?

Eine weitere wettbewerbsrechtliche Entscheidung dürfte künftig noch Aufsehen erregen und die Ärzteschaft einige Zeit beschäftigen: Nach einer überraschenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.9.2023 – 6 W 69/23) ist eine MVZ-GmbH nicht an die Vorgaben der GOÄ gebunden.

Nach Auffassung des Gerichts sind Adressaten dieser Norm lediglich Ärzte als Partner des Behandlungsvertrags mit den Patienten (§ 1 Abs. 1 GOÄ), nicht aber Kapitalgesellschaften als Trägergesellschaft einer Arztpraxis. Hierzu verweist das OLG Frankfurt u. a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in welcher dieser konstatierte, dass im Verhältnis zwischen Honorararzt und Krankenhaus die GOÄ ebenfalls keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil v. 16.10.2014 – III ZR 85/14).

In der Konsequenz wäre es nach dieser Entscheidung für MVZ-GmbH und Ärzte-GmbH möglich, ihre Honorare frei mit dem Patienten zu vereinbaren, ohne dabei an die engen Vorgaben der GOÄ gebunden zu sein.

Dies würde zu einem völlig neuen Preiswettbewerb in der ästhetischen Medizin führen. Seit Jahren versuchen unterschiedliche Leistungserbringer einen rechtlich zulässigen Weg zu finden, ihre ästhetischen Leistungen mit Festpreisen anzubieten, um ihren Patienten rasche Orientierung zu geben und um sich am Markt zu behaupten. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und berufsrechtliche Verwarnungen aufgrund von Pauschalpreiswerbung würden für Praxen in Trägerschaft einer GmbH damit der Vergangenheit angehören.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist jedoch im Ergebnis aus diversen Gründen nicht überzeugend: Auch in einer Gemeinschaftspraxis, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) geführt wird, schließt nicht der Arzt den Behandlungsvertrag mit dem Patienten persönlich, sondern jeweils die Gesellschaft, die eine eigene Rechtspersönlichkeit hat – es ist kein Grund ersichtlich, an dieser Stelle gegenüber der GmbH zu differenzieren. Ferner zielten gewichtige Entscheidungen noch vor wenigen Jahren in exakt die andere Richtung: So hatte sich das Landgericht München I (LG München I, Urteil v. 19.12.2019, Az. 17 HKO 11322/18) ebenfalls mit der Frage der Abrechnung bzw. dem Angebot von Pauschalpreisen durch eine MVZ-GmbH zu befassen. Die Münchner Richter erkannten in der GOÄ einen klaren Leistungsbezug – dass also nicht die Frage maßgeblich sei, wer den Behandlungs­vertrag schließt (Arzt persönlich oder GmbH), sondern dass der Anknüpfungspunkt vielmehr die berufliche (ärztliche) Leistung sei, wofür stets die GOÄ gelte. Diese Auffassung überzeugt im Ergebnis, da der Schutzzweck der GOÄ unter anderem eine objektive Preistransparenz für den Patienten ist, um diesen vor überhöhten Gebühren­forderungen zu schützen.

Wie dieses rechtliche Spannungsverhältnis durch weitere Gerichte beurteilt wird, bleibt abzuwarten. Letztlich bedarf es dringlich einer klärenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof – oder aber der ohnehin überfälligen Reform der GOÄ selbst. Die heutige Gebührenordnung gibt jedenfalls ausreichend Auslegungsspielraum für die dargestellten gegenläufigen Entscheidungen. Echte Rechtsicherheit wird es aber durch keine der beiden Entscheidungen geben.

EuGH: erste Kopie der Patientenakte ist kostenlos

Für Klarheit sorgte hingegen der Europä­ische Gerichtshof (Urteil des EuGH vom 26.10.2023, Az. C-307/22) bezüglich einer bislang bestehenden widersprüchlichen Rechtslage zwischen nationalem Recht und europäischem Datenschutzrecht. Nach deutschem Recht konnte der Patient spätestens seit Einführung des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2012 gemäß § 630g BGB Einsicht in seine Patientenakte verlangen, hatte aber die Kosten für die Anfertigung der Kopien zu tragen. Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht demgegenüber seit 2018 einen unentgeltlichen Auskunfts­anspruch in die personenbezogenen Daten beim sog. Datenverantwortlichen vor – hier also beim Arzt. Hier gab der EuGH dem datenschutzrechtlichen Anspruch den Vorrang, mit der Konsequenz, dass nun die erste Kopie der Patientenakte dem Patienten kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss.

Autor & Korrespondenzadresse

Felix Schiffner, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Sozietät Hartmannsgruber Gemke Argyrakis Rechtsanwälte PartmbB
August-Exter-Straße 4, 81245 München
E-Mail: schiffner(ett)med-recht.de
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