Zitierweise: HAUT 2023;34(4):178.
Gewiss könnten Dermatologen, wie alle Ärztinnen und Ärzte, nach den Ziffern 27 und 28 die Früherkennungsuntersuchungen auf Krebserkrankungen erbringen und berechnen, genau wie Ziffer 29 GOÄ „Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen …“. Hautärztinnen und -ärzte führen heute aber hauptsächlich das „Hautkrebsscreening“ durch.
Die besten Erfahrungen, die zugleich auch wirtschaftlich interessant sind, haben sie dabei mit dem folgend beschriebenen Abrechnungsweg gemacht. Wenn auch keine Garantie für diese Abrechnungsmethode gegeben werden kann, hat sie sich seit geraumer Zeit bewährt!*
* Der Autor kann keine Rechtsberatung erteilen. Bitte holen Sie ggf. anwaltlichen Rat ein.
Beratung und Untersuchung
Dermatologinnen und Dermatologen rechnen am besten die gängigen Leistungen der GOÄ ab und nutzen zusätzlich die Chancen der GOÄ, nach § 6 analog zu bewerten und nach § 5 höhere Faktoren zu begründen.
Ein Beratungsgespräch leitet das Screening ein. Je nach Zeitdauer kann dafür Ziffer 1 oder 3 (ab 10 Minuten) angesetzt werden. Eine folgende körperliche Untersuchung kann nach GOÄ 7 berechnet werden. Häufig wird zusätzlich neurologisch untersucht (z. B. Sensibilität, Koordination, Vegetativum, hirnversorgende Gefäße, Motorik, Hirnnerven, Reflexe, extrapyramidales System). Drei dieser Teilgebiete genügen für den Ansatz der Ziffer 800. Die Reflexe sind allerdings in Ziffer 7 schon enthalten.
Als etwas sperrig erweist sich die Vorgabe der GOÄ, wonach Ziffer 3 (Mindestdauer 10 Minuten) immer nur allein oder gemeinsam mit 5, 6, 7, 800 oder 801 berechnet werden darf. Immerhin kommen bei dem möglichen Ansatz der Ziffern 3, 7 und 800 schon 67,70 Euro zusammen, ohne dass eine Begründung nötig wird.
Ist der Ansatz des Steigerungssatzes für diese drei Leistungen begründet, beträgt das Honorar bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz schon über 103 Euro.
Apparative Diagnostik
Üblich im Rahmen des Hautkrebsscreenings sind die Auflichtmikroskopie der Haut (Ziffer 750 GOÄ) und/ oder die videogestützte Untersuchung und Dokumentation von Muttermalen, analog berechnet mit der GOÄ-Ziffer 612. Deren relativ hoher Wert mit rund 79 Euro fordert allerdings auch eine exakte Videodokumentation, deren Ergebnis rechnergestützt mit Folgeuntersuchungen verglichen werden kann. Auch hier können Besonderheiten (Schwierigkeit, Umstände bei der Ausführung oder großer Zeitaufwand) zur Bewertung bis zum 3,5-fachen Satz (110,31 Euro) führen.
Konflikte vermeiden
Ob die Ziffern 750 und 612 analog am selben Tag berechnet werden können, ist dauerhaft umstritten. Um hier Konflikte zu vermeiden, ist es häufig besser, auf den Ansatz der Ziffer 750 zu verzichten.
Kürzere Intervalle „auf eigenen Wunsch“
Häufig fragen Patientinnen und Patienten auch nach „Vorsorgen außer der Reihe“. Wenn Sie diese Patienten auf deren Wunsch hin in kürzeren Intervallen untersuchen, müssen Sie sie auf die wirtschaftlichen Folgen von „Leistungen auf eigenen Wunsch“ hinweisen. Denn gleich, wie jemand krankenversichert ist: Wenn Sie als Arzt oder Ärztin wissen, dass Patienten möglicherweise den gesamten Rechnungsbetrag – oder auch nur einen Teil davon – selbst tragen müssen, sind Sie gehalten, die Patienten darüber „wirtschaftlich aufzuklären“. Klären Sie schriftlich auf und lassen sich dies von den Patienten bestätigen. Denn dadurch entsteht eine Transparenz, die sowohl Ihnen als auch Ihren Patienten bei der Honorarabrechnung Ärger und Zeitaufwand erspart!