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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Dermatologie
Abrechnung

Psoriasis-Behandlung richtig abrechnen

Sucht man in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter den Stichworten „Psoriasis“ oder „Schuppenflechte“ nach einschlägigen Positionen für deren Behandlung, findet sich auf den ersten Blick nichts. Für andere dermatologische Diagnosen gibt es direkt zugeordnete Leistungspositionen, beispielsweise für die Epilation, die Entfernung von Warzen oder Kondylomen oder bei Akne. Andere Behandlungsmethoden ordnet die GOÄ ganz unabhängig von Diagnosen ein. So müssen entweder vorhandene GOÄ-Ziffern herangezogen werden oder es kommt eine Analogbewertung nach § 6 GOÄ infrage.


04.04.2023
D. Jentzsch
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Zitierweise: HAUT 2023;34(2):76. 

GOÄ 209 meist nur einmalig möglich

Die topischen Therapieformen werden zutreffend über die GOÄ-Gebührenordnungspositionen (GOP) 209 (großflächiges Auftragen von Externa) oder GOP 565 ff. (Lichttherapien) vergütet, ggf. mit GOP 209 kombiniert. Schon bei GOP 209 verlangt die GOÄ „mindestens eine Körper­region“, sodass trotz mehrerer betroffener Bereiche an einem Behandlungstag meist nur der einmalige Ansatz infrage kommt.

Wurde ein besonders großes Hautareal behandelt, sollte die Möglichkeit des § 5 GOÄ bedacht werden, nämlich der variable Faktor: Unter Angabe einer Begründung kann ein bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz steigerbares Honorar angesetzt werden.

Aufgetragene Externa – soweit sie nicht unter die Regeln für Kleinmaterialien nach § 10 Abs. 2 GOÄ fallen – sind selbstverständlich zusätzlich zu den Honoraren berechnungsfähig.

Weniger Steigerung in Abschnitt E

Am gesamten Abschnitt E der GOÄ wird besonders deutlich, wie angejahrt die GOÄ nach ihrer letzten gründlichen Renovierung im Jahr 1996 ist. Alle in Abschnitt E genannten GOP können selbst bei Angabe einer Begründung nach § 5 GOÄ nur bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. 

Analogbewertungen

Die Fortschritte in der Medizin und die tatsächlichen Abläufe müssen über Analog­bewertungen nach § 6 GOÄ abgebildet werden. Sie bedingen, dass die als Analogie herangezogenen Positionen nach „Art, Kosten- und Zeitaufwand“ der erbrachten Leistung entsprechen. Da es hierzu keine amtlichen Verzeichnisse gibt, kann folgend nur auf Abrechnungsziffern hingewiesen werden, die in der jüngeren Vergangenheit erfolgreich für analoge Bewertungen genutzt wurden – jedoch ohne Erfolgsgarantie! Alle Analogbewertungen unterliegen stets dem Vorbehalt der Anerkennung durch Patienten und Kostenträger. 

Für PUVA kommt der Ansatz der GOP 566 in Betracht. Wird ein Excimer-Laser eingesetzt, ist dafür ein Analogansatz aus dem GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie der Körperoberfläche) mit Ziffer 2440 (bis zu 7 cm² Größe) möglich. Wird eine wesentlich größere Fläche gelasert, kann der Analogansatz mit Ziffer 2885 aus dem GOÄ-Abschnitt L XI.3 (Venenchirurgie) herangezogen werden. Ein Laserzuschlag nach GOÄ 441 darf jedoch schon deshalb nicht erhoben werden, weil der Leistungstext die Laser­behandlung unterstreicht. 

Auch bei Analogbewertungen können die Faktoren der berechneten Leistung gesteigert werden, wenn Zeitaufwand und Schwierigkeit (auch die des Krankheits­falles) überdurchschnittlich waren oder besondere Umstände bei der Ausführung aufgetreten sind, z. B. erhebliche Schmerz­intoleranz der Patienten. 

Grundleistungen nicht vergessen

Selbstverständlich dürfen auch bei Behandlung der Psoriasis die ärztlichen Grund­leistungen nicht vergessen werden! Patientinnen und Patienten werden teils ausführlich beraten und untersucht. Wird das gesamte Hautorgan untersucht, ist Ziffer 7 GOÄ ansatzfähig. Die Beratungsziffern 1 oder 3 (hier mindestens 10 min) kommen ebenfalls vor. Bei Ziffer 3 ist allerdings abzuwägen, ob zeitgleich Leistungen größer als Ziffer 200 GOÄ nicht das höhere Honorar ergeben. 

Autor

Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen-Med
Gymnasiumstraße 18-20
63654 Büdingen
E-Mail: info(ett)buedingen-akademie.de
www.buedingen-med.de