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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
EBM-Tipp | Urologie

Dokumentation bei Psychosomatik wird in der Urologie stringenter geprüft

Mehr als die Hälfte der niedergelassenen Urologinnen und Urologen hat die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung. Wegen der überproportional zunehmenden Abrechnungshäufigkeit der Gebührenordnungspositionen (GOP) 35100 und 35110 sehen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) veranlasst, Prüfungen der Dokumentationen zu diesen Positionen durchzuführen. In vielen Fällen gab es Beanstandungen, auch Streichungen dieser GOP wurden vorgenommen.  


06.02.2024
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Die differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände ist mit der GOP 35100 abzurechnen, verbale Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen mit der GOP 35110.

Anzugebende ICD-10-Codes

Bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110 ist grundsätzlich neben einer somatischen auch eine psychosomatische Diagnose anzugeben.

Wird nur die Differenzialdiagnostik nach GOP 35100 erbracht, kann diese GOP auch bei dem Verdacht auf das Vorliegen einer psychosomatischen Erkrankung (Zusatz „V“) bzw. zum Ausschluss einer entsprechenden Erkrankung (Zusatz „A“) angegeben werden. Werden verbale Interventionen nach GOP 35110 abgerechnet, muss die Diagnose gesichert sein (Zusatz „G“). Die somatische Ursache für eine erforderliche psychosomatische Behandlung sollte in urologischen Praxen möglichst im urologischen Bereich liegen. 

Tab.: Beispiele
Unerfüllter Kinderwunsch mit depressiven Episoden

Z31.6 und F33.0

Organisch bedingte erektile Dysfunktion mit Depressionen

N48.8 und F32.9

Oder es liegt zusätzlich zu einer somatischen Erkrankung eine hypochondrische Störung vor

F45.2

In der Regel wird bei der Abrechnung der GOP 35100 und 35110 nur geprüft, ob zusätzlich zu einer somatischen Diagnose mindestens eine Diagnose für psychische und Verhaltensstörungen angegeben wird, zu codieren mit einem der ICD-10-Codierungen F00–F99.

Dokumentation

Laut Leistungsbeschreibung zu GOP 35100 ist ausdrücklich ein schriftlicher Vermerk der ätiologischen Zusammenhänge (zwischen der somatischen und psychosomatischen Erkrankung) gefordert, was häufig nicht beachtet wird. Zwar werden zumeist eine psychosomatische und eine somatische Diagnose angegeben, aber der schriftliche Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge fehlt. Bei Abrechnung der verbalen Interventionen nach GOP 35110 sind die Erörterungsinhalte zumindest stichwortartig zu dokumentieren.

Die GOP 35100 und 35110 können auch mehrfach in demselben Quartal bei derselben Person erbracht und abgerechnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass eine weitere oder andere psychosomatische Erkrankung vorliegt. Grundsätzlich gibt es für die GOP 35100 und die GOP 35110 keine Mengenbegrenzung.

Wichtig

  • Abrechnung der Differentialdiagnostik nach 
    GOP 35100 auch bei Verdacht auf oder Ausschluss 
    einer psychosomatischen Erkrankung mit Zusatz „V“ 
    oder Zusatz „A“.
  • Bei verbalen Interventionen nach GOP 35110 
    gesicherte F-Diagnose mit Zusatz „G“ angeben.
  • Bei Abrechnung der GOP 35100 und 35110 
    somatische und psychosomatische Diagnose angeben.
  • Bei Abrechnung der GOP 35100 die ätiologischen 
    Zusammenhänge der somatischen und 
    psychosomatischen Erkrankung dokumentieren.

Zeitvorgaben

Sowohl für die GOP 35100 als auch für die GOP 35110 ist für deren Erbringung eine Mindestdauer von 15 Minuten vorgegeben.
Zu kontroversen Auslegungen kommt es häufig dadurch, dass die GOP 35110 bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig ist. Da für die GOP 35110 eine Dauer von mindestens 15 Minuten festgelegt ist, ist eine bis zu dreimalige Berechnung der GOP 35110 an demselben Tag nur möglich, wenn die verbalen Interventionen zu unterschiedlichen Tageszeiten – dann mit Angabe der Uhrzeit – erbracht werden. 

Die vielfach vertretene Annahme, die GOP 35110 sei zum Beispiel bei einer Dauer von mindestens 30 Minuten zweimal nebeneinander berechnungsfähig, trifft nicht zu. Zur Durchführung und Berechnung mehrerer verbaler Interventionen an demselben Tag muss die Patientin bzw. der Patient die Praxis verlassen und zur Erbringung einer weiteren Intervention die Praxis aus eigener Intention erneut aufsuchen.

Die Zeiten der Leistungserbringung für die GOP 35100 und 35110, so zum Beispiel 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr, sind bei der Abrechnung dieser Positionen nicht anzugeben.
Der EBM beinhaltet keine entsprechenden Vorgaben. Dennoch verlangen offensichtlich einige KVen Uhrzeitangaben bei Abrechnung dieser GOP.

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de