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GVSG gefährdet die spezialärztliche hausärztliche Versorgung

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD) plant mit einem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) die hausärztliche Versorgung zu stärken und auch künftig flächendeckend zu gewährleisten. Zudem sollen die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit in der allgemeinen hausärztlichen Versorgung dauerhaft finanziell attraktiver ausgestaltet und die Hausarztpraxen zugleich von medizinisch nicht notwendigen Arzt-Patienten-Kontakten entlastet werden.  


05.09.2024
K. Schrader, K. Hartmann
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ZITIERWEISE: VASOMED 2024; 36(5): 157

Lymphologie und Phlebologie lassen sich keinem konkreten Fachgebiet zuordnen, was sich auch in der Mitgliederstruktur des Berufsverbandes der Phlebologen und Lymphologen (BVPL) und der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie (DGPL) widerspiegelt. Viele Hausärztinnen und Hausärzte sind schwerpunktmäßig phlebologisch und/oder lymphologisch tätig.

Im Gesetzesentwurf wird bislang nur auf die allgemeine hausärztliche Versorgung abgezielt. Unsere Schwerpunkteinrichtungen wurden, genauso betrifft es z. B. die Diabetologen, vergessen (das ist die optimistischere Annahme), oder der Bundesgesundheitsminister plant – wie im Klinikbereich – eine Strukturreform über Insolvenzen oder Praxisschließungen. 

Neue Versorgungspauschale für Chroniker

Wesentliche Bausteine für das Honorar hausärztlich tätiger Gefäßspezialistinnen und -spezialisten sind nämlich die Chronikerpauschale (bisherige GOPs 03220/03221 des EBM) und die Vorhalte­pauschale (GOP 03040). Beide zusammen sind etwa ein Drittel des Fallwertes bei spezialisierten Allgemeinmedizinern. 

Das GVSG sieht eine neue Versorgungspauschale vor für chronisch Kranke. Die Definition hat es in sich: „Die Erkrankung muss der kontinuierlichen Versorgung mit einem Arzneimittel bedürfen.“ (Kabinettsentwurf zum GVSG S. 48). Also kein Honorar mehr für die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Lip- oder Lymphödemen (sie benötigen Kompressionsbekleidung und ggf. Manuelle Lymphdrainage) und/oder Venenleiden (Verordnung von Kompressionsstrümpfen). Der BVPL fordert in einem Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit und verschiedene Politiker, im § 87 SGB V in den im Absatz 2b geplanten Anfügungen folgende Änderung vorzunehmen (Kabinettsentwurf zum GVSG S.13): 

„… eine Versorgungspauschale, die … wegen einer chronischen Erkrankung, die einer kontinuierlichen Versorgung mit 
einem bestimmten Arzneimittel oder einem bestimmten Heilmittel oder einem bestimmten Hilfsmittel bedarf …“ 

Das Vorhalten der Strukturen, die zur „Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendig“ sind (Kabinettsentwurf zum GVSG S. 48f.) soll durch eine Vorhaltepauschale finanziell abgesichert werden. Im Gegensatz zur bisherigen GOP 03040 soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Bewertungsausschuss gewisse Voraussetzungen für die Abrechnung festlegen, von der Abendsprechstunde bis zur Palliativversorgung. Das ist zwar leistbar, aber gehören die Phlebologie und die Lymphologie zur hausärztlichen Grundversorgung?  

Der BVPL fordert den Gesetzgeber zu folgendem auf: Bei Erfüllung der vom Bewertungsausschuss zu beschließenden Voraussetzungen (geplanter Absatz 2q des §87 SGB V, Kabinettsentwurf zum GVSG S. 13) sollen spezialisiert hausärztliche Einrichtungen ebenfalls die Vorhaltepauschale erhalten. 

Finanzielle Basis vieler Praxen gefährdet 

Ein weiterer Kritikpunkt: „Im Hinblick auf eine gute Versorgung chronischer Erkrankungen … liegt es in der Pflicht der betroffenen Patienten sowie der Hausärzte, dass die Erkrankung durch nur einen Hausarzt betreut wird.“ Ins gleiche Horn stößt übrigens jetzt die KBV. Das mag wünschenswert sein, geht an der Realität aber komplett vorbei. Konsequenz aus der Umsetzung im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz: Nur die erste Praxis, die eine Patientin bzw. ein Patient aufsucht, erhält für den Krankheitsfall (also die nächsten zwölf Monate) diese Pauschalen. Die anderen gehen leer aus. Nicht vorgesehen sind offenbar auch Menschen mit mehr als einer chronischen Krankheit. 

Fazit: Die geplanten Regelungen gerade zur Versorgungspauschale zerstören die finanzielle Basis der vielen spezialisiert hausärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte. Eine wünschenswerte Strukturreform der ambulanten medizinischen Versorgung über Insolvenzen und Praxisaufgaben zu regeln, lehnen wir als Interessensvertreter der betroffenen Ärztinnen und Ärzte vehement ab. Vor allem auch, weil es für unsere Patientinnen und Patienten mit Venenleiden, Lymph- und Lipödemen keine gleichwertigen alternativen Versorgungsmöglichkeiten im fachärztlichen Bereich gibt. 

Ein Anschreiben für die Weiterleitung an Abgeordnete aus dem jeweiligen Gebiet des Mitglieds ist auf der Homepage des BVPL hinterlegt unter https://bvphlebologie.de/bvp 

Für den BVPL von Dr. Klaus Schrader, Vorstandsmitglied des BVPL, und Dr. Karsten Hartmann