Die Abrechnungshäufigkeit der Gebührenordnungspositionen (GOP) 03220 und 03221 nimmt von Quartal zu Quartal stetig zu. Neben der korrekten Abrechnung dieser GOP wird auch der berechtigte bzw. nicht berechtigte Ansatz des Zusatzes „H“ geprüft
Von den GOP des hausärztlichen Versorgungsbereichs (Kapitel 3 des EBM) sind nur die Palliativpositionen 03370 bis 03373 von der Berechnung neben den GOP 03220 und 03221 ausgeschlossen. „Nicht neben“ bedeutet, dass die GOP 03370 bis 03373 anlässlich anderer Arzt-Patienten-Kontakte, z. B. an anderen Tagen als die GOP 03220 und 03221, berechnet werden können.
Die GOP 03220 und 03221 sind darüber hinaus in demselben Behandlungsfall (bei demselben Versicherten in demselben Quartal) neben den GOP mehrerer Kapitel des EBM ausgeschlossen. Das betrifft phlebologische GOP aus Kapitel 30.5, z. B. Varizenverödungen nach GOP 30501, oder schmerztherapeutische Leistungen aus Kapitel 30.7. Wird beispielsweise nur einmal im Quartal die Transkutane Elektrische Nervenstimulation (TENS) nach GOP 30712 (72 Punkte) abgerechnet, entfallen die GOP 03220 und 03221 (zusammen 170 Punkte). Weiterhin ausgeschlossen sind die Schlafstörungsdiagnostik gemäß Kapitel 30.9 und die antragspflichtige Psychotherapie gemäß Kapitel 35.2.
Prüfung der Abrechnungen
Bei hausärztlichen Praxen wird im Rahmen von Prüfungen unter Umständen nachgefragt, ob es sich bei der Abrechnung der GOP 03220 und 03221 tatsächlich um eine „lebensverändernde chronische Erkrankung“ im Sinne der GOP 03220 handele. Entsprechende Erkrankungen müssen nicht schwerwiegend sein, nur chronisch und lebensverändernd. Beispiel: Wegen eines chronischen Ekzems an den Unterarmen muss die Arbeit als Verkäufer im Wurst- und Fleischbereich aufgegeben werden oder wegen einer schweren Akne als Verkäuferin in einer Kosmetikabteilung = nicht schwerwiegend aber lebensverändernd.
Angabe von „H“ bei Vorbehandlung durch anderen Hausarzt
Der Zusatz „H“ kann zusätzlich zu den GOP 03220/03221 angesetzt werden, wenn dieselbe Patientin oder derselbe Patient in drei der letzten vier Quartale von einer anderen hausärztlich tätigen Ärztin oder einem anderen hausärztlich tätigen Arzt wegen derselben chronischen Erkrankung behandelt wurde. Das gilt für Hausärztinnen und Hausärzte auch dann, wenn bei einem Kind die Vorbehandlung durch z. B. einen hausärztlich tätigen Kinderarzt durchgeführt wurde und das Kind in die Behandlung einer Hausarztpraxis wechselt.
Da der Ansatz des Zusatzes „H“ deutlich zugenommen hat, wird unter Mitwirkung der Krankenkassen die Berechtigung des Ansatzes von „H“ verstärkt geprüft. Die Mitwirkung der Krankenkassen ist dabei erforderlich, denn nur diese können bei einem Arztwechsel die patientenbezogenen Daten über mehrere Quartale zusammenführen. Die Krankenkassen haben zuletzt festgestellt, dass vielfach die GOP 03220/03221 mit dem Zusatz „H“ abgerechnet wurden, ohne dass aus den Diagnoseangaben der vorbehandelnden hausärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte Behandlungen wegen derselben Erkrankung ersichtlich waren. Somit lagen keine Dauerdiagnosen vor, die zum Ansatz von „H“ berechtigt hätten.
Wichtig
Patientenbefragung zur Vorbehandlung reicht für den Ansatz von „H“.
Falls möglich, Namen und Anschrift der vorbehandelnden hausärztlich tätigenden Ärztin oder des Arztes dokumentieren.
Zusatz „H“ auch bei Vorbehandlung durch hausärztliche Nicht-Vertragsärztinnen und Vertragsärzte.
Auskunft der Patienten
Nach allgemeiner Auffassung ist es ausreichend, die Vorbehandlungen von den Patientinnen und Patienten bzw. von Bezugspersonen zu erfragen und, falls die vorbehandelnde hausärztliche Ärztin oder der Arzt angegeben wird, dessen Name und Anschrift zu dokumentieren, um diesen ggf. bei Nachfragen angeben zu können.
Laut EBM muss in den Vorquartalen eine „hausärztliche“ und nicht eine „vertragsärztliche“ Behandlung stattgefunden haben. Beispiel: Eine Patientin ist wegen derselben chronischen Erkrankung zuvor privat bei einem anderen Arzt hausärztlich behandelt worden und begibt sich dann als „Kassenpatientin“ in vertragsärztliche hausärztliche Behandlung. Oder: Ein Rentner verweilt mehrere Monate auf Mallorca und wird dort jedes Quartal hausärztlich wegen derselben chronischen Erkrankung betreut. In beiden Fällen ist der Zusatz „H“ gerechtfertigt.
Fazit
Falls Hausärztinnen und Hausärzte wegen des vermeintlich nicht berechtigten Ansatzes von „H“ um Stellungnahmen gebeten oder gar mit einem Regress konfrontiert werden, ist unbedingt Widerspruch einzulegen. Dabei sollten Sie dann darauf verweisen, dass eine entsprechende Befragung der Patientinnen und Patienten stattgefunden hat und diese als ausreichend anzusehen ist.
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