In jeder hautärztlichen Praxis werden Verbände angelegt oder entfernt. Verbände sind nahezu ausnahmslos Bestandteil von Quartalspauschalen und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Bei bestimmten Konstellationen im Kontext mit bestimmten Gebührenordnungspositionen (GOP) sind Verbände Leistungsbestandteil dieser GOP und werden somit vergütet.
Mit den EBM-Änderungen der vergangenen Jahre wurden die Gebührenordnungspositionen (GOP) für das Anlegen und Entfernen von Verbänden nach und nach eliminiert. Unter anderem wurden dabei Verbände nahezu ausnahmslos Quartalspauschalen, für hautärztliche Praxen den Grundpauschalen 10210 bis 10212 zugeordnet. Vor 1996 gab es noch 18 GOP für Verbände, danach noch 11. Seit 2008 gibt es nur noch die GOP 02350 für fixierende Verbände mit Einschluss mindestens eines großen Gelenks.
GOP 02310 (212 Punkte/25,30 €)
Diese Position ist für die Behandlung von sekundär heilenden Wunden oder Dekubitalulzera berechnungsfähig. Von den unter vier Spiegelstrichen aufgeführten und mittels „und/oder“ verbundenen Leistungen, für die die GOP 02310 berechnet werden kann, ist die Anlage und/oder der Wechsel eines Kompressionsverbands genannt. Damit reicht die Anlage oder der Wechsel eines Kompressionsverbands zur Abrechnung dieser GOP. Voraussetzung sind mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (APK). Dabei muss es sich nicht um drei Kontakte mit entsprechenden Behandlungen handeln. Es reicht aus, wenn aus der Abrechnung drei persönliche APK ersichtlich sind.
Als Leistungsposition aus dem Kapitel 30.4 des EBM (physikalische Therapie) kann die intermittierende apparative Kompressionstherapie nach GOP 30401 nur von bestimmten Facharztgruppen, u. a. von Hautärztinnen und Hautärzten, abgerechnet werden. In der Anmerkung zu GOP 30401 sind bestimmte Behandlungsdiagnosen mit ICD-10-Code angegeben, von denen mindestens eine als Abrechnungsvoraussetzung vorliegen muss. Die intermittierende apparative Kompressionstherapie wird mittels pneumatischer Kompression erbracht. Entsprechende Geräte werden mit Kosten im dreistelligen Bereich angeboten. Unter wirtschaftlichen Aspekten ist die Bewertung der GOP 30401 mit 4,06 € kaum als kostendeckend anzusehen. Die GOP 30401 ist je Bein und je Sitzung berechnungsfähig.
GOP 02312 (55 Punkte/6,56 €)
Die Behandlung chronisch venöser Ulcera cruris ist nach GOP 02312 berechnungsfähig und beinhaltet obligat das Abtragen von Nekrosen, eine Lokaltherapie mit Verbänden, eine Fotodokumentation zum Beginn der Behandlung und danach alle vier Wochen und obligat auch entstauende phlebologische Funktionsverbände. Vorgaben zur Kompressionsklasse beinhaltet die GOP 02312 nicht.
GOP 02313 EBM (50 Punkte/5,97 €)
Die Kompressionstherapie nach der GOP 02313 EBM bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen oder beim Lymphödem dürfte für Hautärztinnen und Hautärzte die vorrangige Position zur Abrechnung von Kompressionsverbänden sein. Die GOP ist je Bein, je Sitzung berechnungsfähig. Der Beinumfang an mindestens drei Messpunkten muss zu Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen dokumentiert werden. Die Art bzw. Klasse der Kompressionstherapie ist in der GOP 02313 nicht näher definiert. Aber: Mindestens eine der in der Leistungslegende benannten Diagnosen ist per ICD-10-Code zu dokumentieren.
Fazit
Verbände sind nur bei bestimmten Indikationen und dann auch nur als Kompressionsverbände berechnungsfähig. Vorgaben zur Kompressionsklasse beinhalten die GOP 02310, 02312, 02313 nicht.
Wichtig
02313: Kompressionstherapie bei chronisch venöser Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und beim Lymphödem, unabhängig von der Art und Intensität der Kompressionsbehandlung.
02312: Bei der Behandlung venöser ulcera cruris sind phlebologische Funktionsverbände obligater Leistungsbestandteil.
02310: Kompressionsverbände bei sekundär heilenden Wunden oder Decubitalulzera.
30401: Intermittierende apparative Kompressionstherapie, nur bei bestimmten in der Anmerkung genannten Indikationen berechnungsfähig.
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