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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie HAUT
HAUT 4/24

Hautkrebsvorsorge: Gesundheits­untersuchung oder Screening?

Bei der Honorarabrechnung gegenüber Privatversicherten und Selbstzahlern gibt es immer wieder Diskussionen um den Ansatz der richtigen GOÄ-Positionen für eine Hautkrebsvorsorge. Sehr häufig wird gefragt, ob die GOÄ-Position 29 für die „Gesundheitsuntersuchung“ auch von Hautärzten berechnet werden kann. 


07.08.2024
D. Jentzsch
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Zitierweise: HAUT 2024;35(4):185.

Außer Frage steht, dass auch Derma­to­lo­ginnen und Dermatologen vollständige Gesundheitsuntersuchungen erbringen kön­nen. Zu hinterfragen ist, ob der für die GOP 29 geforderte Leistungsinhalt regelmäßig für Hautkrebsvorsorgen erbracht wird. Welche Kombination von GOÄ-Positionen kann für die Hautkrebsvorsorge empfohlen werden? 

GOÄ 29: Höherer Einfachsatz wegen intensiverer Beratung! 

Die Krebsvorsorge-Untersuchungen nach den Ziffern GOÄ 27 und 28 werden häufig in die gleiche Reihe gestellt wie Ziffer 29. Allerdings war mit der Einführung von Ziffer 29 be­absichtigt, dass Patienten außerhalb einer speziellen Krebsvorsorge auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und weitere so­genannte „Volkskrankheiten“ untersucht und entsprechend beraten werden. Wesentlicher Bestandteil der Ziffer 29 GOÄ ist, zusätzlich das individuelle Risikoprofil der Patienten zu ermitteln und sie auch verhaltensmedizinisch orientiert zu beraten. 

Der Zeitaufwand für diese intensive Be­ratung ist ein Grund, dass der Einfachsatz der GOÄ 29 um rund 35 % höher liegt als jener der Krebsvorsorgen nach GOÄ 27 und 28. 

Die Positionen 1 und 7 (Beratung und Un­ter­suchung des gesamten Hautorgans) dürfen neben GOÄ 29 nicht berechnet werden. Deshalb ist es gängige Praxis, statt Ziffer GOÄ 29 „nur“ die Grundleistungen 1 und 7 zu berechnen. Dauern diese beiden Leistungen länger oder sind sie schwieriger, dürfen sie entsprechend § 5 GOÄ bis zum 3,5-fachen Honorarsatz liquidiert werden. Die genaue Höhe des anzuwendenden Faktors zwischen dem 2,3-fachen und dem maximalen 3,5-fachen Satz legen Ärztinnen und Ärzte im Einzelfall selbst fest, und zwar grundsätzlich in vollkommen eigener Verantwortung.

*= Analogempfehlung der BÄK

Patientinnen und Patienten erleben die Hautkrebsvorsorge bzw. ein Hautkrebsscreening vorwiegend durch die Beratung und körperliche Untersuchung, die Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie) nach GOÄ 750 sowie die anschließende Video­dokumentation besonders auffälliger Are­ale, analog bewertet mit Ziffer A 612*. Auch bei diesen beiden GOP ist der Ansatz höherer Faktoren denkbar. Wenn beispielsweise die Anzahl oder die Lage fragwürdiger ­Stellen auf der Hautoberfläche ungewöhnlich ist, kommen erhöhte Faktoren infrage: für GOÄ 750 bis zum 3,5-fachen, für 612 bis zum 2,5-fachen GOÄ-Einfachsatz. 

Fazit

Ziffer 29 bildet eine alleinige Hautkrebs­vorsorge nicht zutreffend ab. Die Kombination von 1 + 7 mit 750 und A 612 ergibt zu den Mittel­werten ein Honorar von knapp 128 Euro. Wird eine Begründung entsprechend § 5 GOÄ richtig angewandt, ist ein wesentlich höheres Honorar möglich; dieses kann gegenüber den Patienten und ihren Kostenträgern ruhigen Gewissens vertreten werden.

Autor

Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen-Med
Gymnasiumstraße 18-20
63654 Büdingen
E-Mail: info(ett)buedingen-akademie.de
www.buedingen-med.de