Dokumentation von kurativen neben präventiven Leistungen
Neben Früherkennungsuntersuchungen rechnen Hautärztinnen und Hautärzte regelmäßig die Grundpauschalen 10210 bis 10212 neben der Gebührenordnungsposition (GOP) 01745 für das Hautkrebsscreening ab, wenn in dem betreffenden Quartal nur ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK) stattfindet. Die Berechtigung zur zusätzlichen Abrechnung einer Grundpauschale neben präventiven Leistungen wird in den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zunehmend genauer geprüft.
In den KVen wurde geprüft, ob bei der Abrechnung einer Grundpauschale neben einer Früherkennungsuntersuchung gemäß GOP 01745 bei nur einem APK im Quartal die Berechtigung zur Abrechnung einer Grundpauschale gegeben war. Gemäß 4.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM ist die Grundpauschale beim ersten persönlichen kurativen APK im Quartal abzurechnen. Wenn im gesamten Quartal nur ein APK zur Durchführung einer präventiven Leistung stattfindet, muss, um eine Grundpauschale abrechnen zu können, neben der präventiven Leistung eine kurative Behandlung erbracht werden, mit Angabe einer kurativen Behandlungsdiagnose (ICD-10-Code). Die erbrachte kurative Leistung muss entsprechend dokumentiert werden. Der ICD-10-Code für eine kurative Behandlungsdiagnose muss nicht mit dem Zusatz „G“ für eine gesicherte Erkrankung angegeben werden. Beim Verdacht auf eine oder zum Ausschluss einer Erkrankung ist auch eines der Zusatzkennzeichen „V“ oder „A“ zusätzlich zum ICD-10-Code ausreichend dafür, dass eine kurative Behandlung durchgeführt wurde. Ebenso genügt der Zusatz „Z“, falls eine Behandlung wegen einer zuvor behandelten Erkrankung erforderlich war.
In vielen Fällen wurden Grundpauschalen bereits gestrichen. In Hautarztpraxen betrifft das in erster Linie die Berechnung einer Grundpauschale neben der GOP 01745. Andere präventive GOP werden in Hautarztpraxen in relativ geringem Umfang erbracht, wie die GOP 01731, 01737 und 01740, für die dieselben Abrechnungsvoraussetzungen bei zusätzlicher Berechnung einer Grundpauschale gelten.
Hautärztinnen und Hautärzte geben durchschnittlich in jedem Quartal je Fall drei Behandlungsdiagnosen per ICD-10-Code an. Häufig werden einmal gestellte Diagnosen automatisch von Quartal zu Quartal weitergeführt. Aber: Es sind nur die Diagnosen anzugeben, derentwegen im aktuellen Quartal eine Behandlung erfolgt, auch der Zusatz „Z“ für „Zustand nach“ nur dann, wenn wegen einer früher diagnostizierten Erkrankung im aktuellen Quartal eine Folge dieser Erkrankung behandelt wird.
Dokumentation
Jede Hautarztpraxis kennt das: Einige Patientinnen und Patienten kommen im Laufe eines Quartals nur einmal und nur deswegen in die Praxis, um das Hautkrebsscreening durchführen zu lassen.
Bei Abrechnungsprüfungen werden zunehmend auch die Dokumentationen zu den angegebenen Behandlungsdiagnosen (ICD-10-Codes) einbezogen. Dabei wurde festgestellt, dass neben dem ICD-10-Code für eine präventive Leistung (z. B. Z12.8 für ein Hautkrebsscreening) eine kurative Diagnose per ICD-10-Code angegeben wurde, dass aber aus der Dokumentation nicht ersichtlich war, dass mit der angegebenen Behandlungsdiagnose korrelierende Leistungen erbracht wurden. Da offensichtlich keine kurative Behandlung erbracht wurde, wurde die Grundpauschale samt der Zuschläge, die von der KV bei Berechnung einer Grundpauschale zugesetzt werden, gestrichen. Unterstellt wird in derartigen Fällen, dass eine kurative Behandlungsdiagnose nur deswegen angegeben wurde, um eine Grundpauschale neben der Früherkennungsuntersuchung berechnen zu können. Die Grundpauschalen 10210 bis 10212 sind nur bei einem kurativen APK berechnungsfähig und müssen beim ersten kurativen APK im Quartal berechnet werden. Folgerung: Bei nur einem APK im Quartal kann neben der 01745 eine Grundpauschale nur bei Angabe eines kurativen ICD-10-Codes mit korrelierender Dokumentation berechnet werden.
Wichtig
Die Grundpauschalen 10210 bis 10212 sind beim ersten persönlichen kurativen APK im Quartal zu berechnen.
Werden bei nur einem persönlichen APK im Quartal Früherkennungsuntersuchungen (ICD-10-Codes beginnend mit Z) erbracht, ist eine Grundpauschale nur berechnungsfähig, wenn zusätzlich eine kurative Behandlung erbracht und dokumentiert wird.
Nur Behandlungsdiagnosen per ICD-10-Code angeben, derentwegen im aktuellen Quartal eine Behandlung erfolgt.
Zu jeder per ICD-10-Code angegebenen kurativen Diagnose ist eine korrelierende Behandlung zu dokumentieren.
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