Häufig rufen Patientinnen und Patienten nicht selbst an. Bezugspersonen konsultieren die Ärztin oder den Arzt persönlich oder telefonisch. Damit ergibt sich die Frage, mit welchen Gebührenordnungspositionen (GOP) derartige Arzt-Patienten-Kontakte (APK) berechnet werden können.
Bezugspersonen sind nicht nur Familienangehörige oder Verwandte. Alle Personen, die mit den Betroffenen in Kontakt stehen, können Bezugspersonen sein, z. B. Lehr-, Kindergarten- oder Pflegepersonal.
Kontaktaufnahme zu Unzeiten
Telefonische Inanspruchnahmen gemäß den GOP 01100, 01101 und 01102 zu den in den Leistungslegenden genannten Zeiten erfolgen häufig durch Bezugspersonen, wenn die Patientinnen und Patienten selbst nicht in der Lage sind, die Ärztin oder den Arzt telefonisch zu kontaktieren, beispielsweise demente Personen oder Personen mit Psychosen. Die Berechnungsmöglichkeit dieser GOP für Telefonate wird häufig nicht beachtet, wenn Patientinnen und Patienten zu den entsprechenden Zeiten anrufen.
Hinweis: Die GOP 01100, 01101 und 01102 sind nur berechnungsfähig, wenn der telefonische Kontakt mit der Ärztin oder dem Arzt persönlich erfolgt.
Telefonische Kontakte mit Praxispersonal können mit der GOP 01430 berechnet werden, beispielsweise wenn Anweisungen oder Befunde im Auftrag der Ärztin oder des Arztes weitergegeben werden. Nachteil: Die GOP 01430 entfällt, wenn bei der Patientin oder dem Patienten eine Grundpauschale berechnet wird.
GOP 01435
Die GOP 01435 ist für Kontakte (auch telefonische) mit Bezugspersonen ohne Beisein der Patientin oder des Patienten berechnungsfähig, wenn bei demselben Versicherten in demselben Quartal von derselben Ärztin oder demselben Arzt keine Grundpauschale abgerechnet wird. Berechnungsfähig ist die GOP 01435 nur für eine telefonische Beratung der Patientin bzw. des Patienten (nicht für eine persönliche) durch die Ärztin oder den Arzt oder für die Beratung einer Bezugsperson, entweder telefonisch oder persönlich. Da die GOP 01435 bei Abrechnung einer Grundpauschale durch dieselbe Ärztin oder denselben Arzt entfällt, kann diese GOP in Einzelpraxen nur angesetzt werden, wenn in Folgequartalen ohne Berechnung einer Grundpauschale z. B. ein Patient telefonisch beraten wird oder eine Bezugsperson, telefonisch oder persönlich. In Gemeinschaftspraxen kann Ärztin A somit eine Grundpauschale berechnen und Arzt B bei telefonischer Beratung des Patienten oder bei Beratung einer Bezugsperson (telefonisch oder persönlich) die GOP 01435.
Weitere GOP bei Kontakt mit Bezugspersonen
Bei der psychiatrischen Kontrolluntersuchung gemäß GOP 16223 ist eine Zwischen- und/oder Fremdanamnese obligater Leistungsbestandteil. Das Ergebnis der Fremdanamnese ist zu dokumentieren. Bei entsprechend Erkrankten muss die Fremdanamnese zwangsläufig mit Bezugspersonen bei einem persönlichen APK erbracht werden.
Die Fremdanamnese gemäß GOP 21216, je zehn Minuten und bis zu fünfmal im Behandlungsfall (bei demselben Versicherten) berechnungsfähig, stellt mit dem Terminus „Fremdanamnese“ klar, dass diese Leistung bei einem persönlichen APK mit einer Bezugsperson erbracht werden muss.
Welche GOP abrechnen?
Immer wieder kommt es vor, dass telefonische Erörterungen die Voraussetzungen zur Abrechnung verschiedener GOP erfüllen.
Erfolgt eine Inanspruchnahme telefonisch oder persönlich zu den in den GOP 01100, 01101 und 01102 genannten Zeiten, sollten diese Positionen abgerechnet werden.
Die GOP 01435 ist nur abzurechnen, wenn eine Berechnung der GOP 01100, 01101 oder 01102 nicht infrage kommt, weil die GOP 01435 gestrichen wird, wenn später im Quartal eine Grundpauschale abgerechnet wird. Unzeiten-Positionen dagegen nicht.
Wichtig
- Bei telefonischen Inanspruchnahmen, auch durch Bezugspersonen, beachten, ob die „Unzeiten-Positionen“ 01100, 01101 oder 01102 berechnet werden können.
- Die GOP 01435 kann nur für eine telefonische Beratung durch die Ärztin oder den Arzt oder für eine telefonische oder persönliche Beratung einer Bezugsperson ohne Beisein des Betroffenen berechnet werden.
- Bei einem persönlichen APK ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig.