Bei Privatpatientinnen und -patienten ist die Akupunkturbehandlung auch bei anderen Indikationen als bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS) oder bei Gonarthrose abrechenbar – ggf. analog.
Nadel-Akupunktur zur Schmerzbehandlung ist nach den Nrn. 269 bzw. 269 a abrechenbar, unabhängig von der Art der Schmerzen:
Nr. 269 GOÄ: Akupunktur (Nadelstichtechnik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung, 200 Punkte, z. B. 2,3-fach 26,81 €
Nr. 269a GOÄ: gleicher Inhalt, aber mit einer Mindestdauer von 20 Minuten, 350 Punkte, z. B. 2,3-fach 46,92 €
Bei anderen Indikationen, beispielsweise zur Raucherentwöhnung, können die Nrn. 269 bzw. 269 a analog berechnet werden. Allerdings muss man beachten, dass nicht jede Akupunkturbehandlung auch von den Kostenträgern erstattet wird. Bei anderen Indikationen als zur Behandlung von Krankheiten sollte die Patientin oder der Patient gemäß § 630c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die voraussichtlichen Kosten und die eventuelle Nichterstattung in Textform hingewiesen werden (mündlich reicht nicht).
Bei anderen Techniken als einer Nadelakupunktur, z. B. einer Laser-Akupunktur, ist ebenfalls eine Analogabrechnung erforderlich.
Qualifikation
Eine „Genehmigung“ für die Akupunkturbehandlung ist in der Privatbehandlung nicht vorgeschrieben. Eine entsprechende Befähigung muss im Streitfall aber nachgewiesen werden können. Eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beweist das. Die KV regelt aber nicht die Privatliquidation und rein privatärztlich tätige Nervenärztinnen und Nervenärzte könnten sie nicht vorweisen. Eine Zusatzqualifikation bzw. Zertifizierung der Ärztekammer oder einer anerkannten Fachgesellschaft sind deshalb ebenso beweisend wie eine KV-Zulassung. Grundsätzlich sind auch andere Wege der Fortbildung (z. B. Tätigkeit unter Anleitung) anerkannt, wenn sie vergleichbarer Art und Inhalts sind.
Delegation
Indikationsstellung und Durchführung der Akupunktur (das Setzen der Nadeln) sind nicht delegierbar. Die Überwachung der Patientin bzw. des Patienten während der Sitzung und die Entfernung der Nadeln können jedoch an eine Medizinische Fachangestellte (MFA) delegiert werden.
Abrechnung
Die Nrn. 269 bzw. 269 a GOÄ sind nur jeweils einmal pro Sitzung und nicht nebeneinander berechenbar. Die Zahl der berechenbaren Sitzungen richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Es gibt keine Begrenzung im Behandlungsfall. Im Streitfall hilft meist ein Hinweis auf seriöse Fachliteratur, dass der Kostenträger einlenkt oder zumindest die Patientin bzw. der Patient der Ärztin bzw. dem Arzt vertraut und eine eventuelle Differenz aus eigener Tasche zahlt. Mit der Gebühr ist der gesamte Vorgang vergütet – vom Aufsuchen der Akupunkturpunkte (auch mit besonderen Methoden wie z. B. Pulskontrolle) bis zum Entfernen der Nadeln.
Einen Komplex wie die Nr. 30790 EBM (Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung) gibt es in der GOÄ nicht. Diagnostische Leistungen und Beratungen sind in der GOÄ „ganz normal“ abrechenbar – selbstverständlich unter Beachtung eventuell zutreffender Abrechnungsbestimmungen (wie z. B. der Beschränkung bei den Nrn. 1 und 5 im Behandlungsfall).
Dauert die Behandlung viel länger als 20 Minuten (z. B. 35 Minuten) oder müssen besonders viele Nadeln gesetzt werden oder erfolgt eine Stimulation (Moxa), sind das zulässige Gründe für den Ansatz eines höheren Faktors.
Die Kosten für die Nadeln könn(t)en nach § 10 GOÄ als Auslagenersatz berechnet werden, wenn sie den Betrag von einem Euro überschreiten (würden). Sonst sind sie nach § 10 GOÄ nicht berechenbares „Kleinmaterial“.
Wichtig
In der GOÄ sind Nadelstich-Akupunkturen zur Schmerzbehandlung nicht auf chronische Schmerzen der LWS bzw. auf Gonarthrose beschränkt. Andere Akupunkturformen oder andere Indikationen können mit den Nrn. 269 oder 269 a analog abgerechnet werden.
Beispielsweise Moxa-Stimulation, eine erheblich längere Dauer oder die Anwendung besonders vieler Nadeln sind zulässige Gründe für einen höheren Faktor (bis 3,5-fach).
Auch bei der Behandlung von Privatpatientinnen und -patienten ist eine entsprechende Qualifikation für die Akupunkturbehandlung Abrechnungsvoraussetzung. Dies muss aber nicht die KV-Zulassung sein. Testate anerkannter Fachgesellschaften oder qualifizierte Fortbildungen zählen genauso.
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