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Neurologie, Abrechnung Neurologie Abrechnung
IGeL-Tipp | Nervenheilkunde

Hinweise zur IGeL-Liquidation

Die Krankenkassen und bestimmte politische Kreise stehen dem Angebot von IGeL in Vertragsarztpraxen kritisch gegenüber, IGeL werden sogar als „Abzocke“ bezeichnet. Um sich nicht angreifbar zu machen, sind bei der Liquidation von IGeL Vorgaben zu beachten, bei deren Nichtbeachtung die Patientinnen und Patienten die Begleichung der Rechnungen verweigern könnten.


10.09.2024
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Anders als die meisten freien Berufe können Ärztinnen und Ärzte ihre Leistungen nicht nach „freien Stücken“ berechnen, sie sind an Vorgaben gebunden: GKV-Leistungen sind nach dem EBM abzurechnen, Leistungen bei Privatversicherten und IGeL nach der GOÄ. Daneben gibt es noch einige besondere Vorgaben für die Abrechnung ärztlicher Leistungen, beispielsweise nach dem Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

Pauschalliquidationen

Laut Umfragen der gesetzlichen Krankenkassen werden angeblich mehr als die Hälfte aller IGeL in unzulässiger Weise mit Pauschalpreisen liquidiert. Bei Pauschalliquidationen können sich bei juristischen Auseinandersetzungen negative Konsequenzen ergeben. Besonders wenn Patientinnen und Patienten mit dem Ergebnis einer Behandlung mit Liquidation als IGeL nicht zufrieden sind, z. B. bei der Behandlung einer Migräne mit Akupunktur, wird häufig nach Gründen gesucht, sich der Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise zu entziehen. Die pauschale Liquidation von IGeL bietet hierfür einen willkommenen Ansatz. 

Immer gemäß GOÄ liquidieren

Die Liquidation von IGeL ist an die Vorgaben des § 5 der GOÄ gebunden. Demnach bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem 1- bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes. Wird die Regelspanne – das 1,8-Fache beim reduzierten Gebührenrahmen beziehungsweise der reguläre Steigerungsfaktor 2,3-fach – überschritten, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich.

Abdingung

Bei der Abrechnung von IGeL ergibt sich häufig – auch beim Ansatz des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) – dass ein ausreichendes Honorar nicht erzielt werden kann. Dann kann gemäß § 2 der GOÄ eine abweichende Vereinbarung – eine sogenannte Abdingung – getroffen werden, mit der ein Gebührensatz vereinbart werden kann, der über dem in der GOÄ ausgewiesenen Höchstwert liegt.

Eine Abdingung ist nur nach persönlicher Absprache zwischen Ärztin bzw. Arzt und Zahlungspflichtigem im Einzelfall vor der Erbringung der Leistung schriftlich zu treffen. Neben den GOÄ-Positionen ist auch der avisierte Steigerungssatz sowie der vereinbarte Betrag festzulegen.
Darüber hinaus gehende Erklärungen darf die Abdingung nicht enthalten. 

Eine Begründung wie beim Ansatz eines Steigerungsfaktors von 2,3- bis 3,5-fach ist bei der Angabe höherer Steigerungsfaktoren in der Abdingung nicht erforderlich, da es sich um eine freie Honorarvereinbarung handelt. 

Mit der Abdingung kann ein beliebiger Steigerungsfaktor vereinbart werden, ggf. auch 10- oder 20-fach. Der zahlungspflichtigen Person ist eine Kopie der Vereinbarung auszuhändigen.  

Runde Rechnungsbeträge

Zwischen dem 1,0- und 3,5-Fachen können die Steigerungsfaktoren beliebig gewählt werden. Durch individuelle Faktoren mit Stellen hinter dem Komma können glatte Rechnungsbeträge erzielt werden. Mit die häufigste IGeL ist das Ausstellen von Attesten. Bei Berechnung nach Nr. 70 der GOÄ ergibt sich mit dem 2,15-fachen Steigerungssatz ein glatter Rechnungsbetrag von 5,00 €. 

Kostenvoranschlag

Immer bedeutender wird die sogenannte wirtschaftliche Aufklärung vor der Inanspruchnahme von IGeL. Schon mehrfach haben Patientinnen und Patienten Rechtsstreitigkeiten zu ihren Gunsten entschieden, indem sie darauf hinwiesen, dass die IGeL nicht in Anspruch genommen worden wären, wenn sie vorab Kenntnis über die (hohen) Kosten gehabt hätten. 

Zahlungsfrist

Eine verbindliche (gesetzliche) Vorgabe für die Frist zur Begleichung für die IGeL-Rechnung gibt es nicht. Deshalb wird empfohlen, eine Frist von 14 oder 30 Tagen mit der Rechnung festzulegen.

Wichtig

  • Rechnungsstellung immer nach der GOÄ, keine Pauschalliquidationen vornehmen.
  • Bei Überschreiten der Regelspanne (1,8- bzw. 2,3-fach) bis 3,5-fach ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich.
  • Bei der Überschreitung des nach der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) vor der Behandlung eine schriftliche Abdingung mit dem Patienten schließen.
  • Durch individuelle Steigerungsfaktoren bei IGeL glatte Rechnungsbeträge erzielen.
  • Vor IGeL detaillierte wirtschaftliche Aufklärung mit schriftlicher Dokumentation.