GOP 02311 EBM
„Behandlung des diabetischen Fußes, je Bein, je Sitzung, 138 Punkte, 16,47 €
Obligater Leistungsinhalt:
- Abtragung von Nekrosen beim diabetischen Fuß
- Überprüfung und/oder Verordnung von geeignetem Schuhwerk“
Besonders für die Erbringung des Leistungsinhalts unter dem zweiten Spiegelstrich dürften Orthopädinnen und Orthopäden qualifiziert sein.
Die Möglichkeit zur Abrechnung der GOP 02311 ist an Vorgaben gebunden und bedarf einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Zur Berechnung der Behandlung des diabetischen Fußes wurde eigens die Gebührenordnungsposition (GOP) 02311 in den EBM aufgenommen.
Abrechnung nur mit Genehmigung
Die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Personen mit Diabetes ist nachzuweisen. Diese Qualifikationsvoraussetzung gilt ausdrücklich nicht für Fachärztinnen und Fachärzte in der Orthopädie, Chirurgie und Dermatologie. Andere Arztgruppen, z. B. Ärztinnen und Ärzte im hausärztlichen Versorgungsbereich dagegen müssen entsprechende Schulungen nachweisen.
Mit dem Antrag zur Genehmigung der Abrechnung der GOP 02311 ist nachzuweisen, dass „im Durchschnitt der letzten vier Quartale je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus durchgeführt wurde“. „Im Durchschnitt“ bedeutet, dass es in einem Quartal auch weniger als 100 Diabetikerinnen und Diabetiker gewesen sein können, dafür in einem anderen mehr. In den letzten vier Quartalen vor der Antragstellung müssen es mindestens 400 gewesen sein.
Orthopädinnen und Orthopäden haben eine relativ hohe Anzahl von Behandlungsfällen je Quartal, sodass die Vorgabe von durchschnittlich 100 Patientinnen und Patienten mit Diabetes je Quartal durchaus erfüllt sein kann.
Wie kann der Nachweis erbracht werden?
Für den Nachweis der behandelten 100 Personen mit Diabetes je Quartal ist es unerheblich, ob es sich um Personen mit Diabetes Typ I oder Typ II handelt, Betroffene beider Kategorien werden mitgezählt. Allein anhand der Abrechnung erbrachter Leistungen ist nicht zu erkennen, ob es sich um Diabetikerinnen und Diabetiker handelt. Je nach Ausprägung des Diabetes ist ein korrelierender ICD-10-Code anzugeben, im ICD-10 verzeichnet in den Abschnitten E10 bis E14. Gemäß den Vorgaben zur Codierung nach dem ICD-10 sollen nur Diagnoseangaben für Erkrankungen angegeben werden, derentwegen im aktuellen Quartal eine Behandlung erfolgt. Die Diabeteserkrankung wird primär in der Regel nicht von Orthopädinnen und Orthopäden behandelt, sodass in der Regel keine der Codierungen E10 bis E14 angegeben werden kann. Eine sichere Kennzeichnung der Fälle mit Diabetes kann erfolgen, indem bei allen Diabetikerinnen und Diabetikern die Laborausnahmekennziffer 32022 angegeben wird, auch wenn keine Laborbestimmungen erfolgen, und zwar bei allen Diabetikerinnen und Diabetikern, die im Laufe des Quartals in die Praxis kommen, unabhängig davon, ob eine Behandlung wegen des Diabetes durchgeführt wird oder nicht. In der Anmerkung zu GOP 02311 EBM heißt es ausdrücklich „… je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus“ und nicht Behandlung wegen Diabetes mellitus. Selbst wenn ein Diabetiker z. B. wegen Rückenschmerzen in die Praxis kommt, ist die Kennzeichnung mit der GOP 32022 vorzunehmen.
Auch wenn sich unter den in den letzten vier Quartalen behandelten Personen mit Diabetes keine oder nur wenige mit Nekrosen oder Gangränen an den Füßen befanden, kann die Genehmigung zur Abrechnung der GOP 02311 beantragt werden, entscheidend ist nur, dass sich unter den in den letzten vier Quartalen behandelten Patientinnen und Patienten mindestens 400 Diabetikerinnen und Diabetiker befanden.
Wichtig
- Alle Orthopädinnen und Orthopäden können bei der KV die Genehmigung zur Abrechnung der GOP 02311 beantragen.
- Prüfen, ob im Durchschnitt der letzte vier Quartale je Quartal mindestens 100 diabetische Personen in der Praxis waren.
- Zur sicheren Kennzeichnung bei jeder diabetischen Person die Laborausnahmekennziffer 32022 angeben. Bei Behandlung wegen des Diabetes einen ICD-10-Code aus den Abschnitten E10 bis E14 des ICD-10 angeben.