Paragraf 1 Abs. 1 GOÄ lautet: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“
„Berufliche Leistungen“ sind solche, für die man die Voraussetzung Ärztin oder Arzt erfüllen muss, um sie ausüben zu dürfen. Leistungen, für die das keine Voraussetzung ist, die auch von anderen Berufsgruppen in gleicher oder ähnlicher Weise erbracht werden können, müssen auch von Ärztinnen oder Ärzten nicht nach der GOÄ abgerechnet werden. Beispiele: schriftstellerische Tätigkeiten oder Vorträge.
Es gibt keine „Lex IGeL“
Ein Bundesgesetz „Lex IGeL“ gibt es nicht. Die GOÄ gilt auch für IGeL-Leistungen, unabhängig davon, ob sie medizinisch indiziert oder „Wunschleistungen“ (z. B. bei rein ästhetisch begründeter Indikation) sind. Wenn die von der GOÄ für die Leistungen angeführten Honorare zu niedrig sind, kann man das durch eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ lösen.
Ausnahmen
Was im § 1 Abs. 1 GOÄ als Ausnahme genannt wird („Bundesgesetz“), kommt in der Praxis sehr häufig vor.
Beispiele:
- Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten: Bundesgesetz SGB V. Abrechnung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
- Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten: Abrechnung nach der UV-GOÄ.
- Tätigkeit für Gerichte, Staatsanwaltschaften: Justiz-Vergütungs-Entschädigungs-Gesetz (JVEG).
Keine Leistung gegenüber Patienten
Berichte oder Gutachten im Auftrag von privaten Versicherungsunternehmen: Das Honorar kann hier frei vereinbart werden.
GOÄ – aber mit Besonderheiten
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) können mit Kostenträgern Verträge schließen, nach denen ärztliche Leistungen zwar nach der GOÄ, aber mit Einschränkungen hinsichtlich der „normalen“ GOÄ abgerechnet werden. Die Einschränkungen betreffen den Leistungsumfang und die anwendbaren Steigerungsfaktoren. Beispiele:
Standardtarif, Basistarif KVB I bis III
GOÄ auch bei Behandlungsvertrag mit juristischen Personen
Die Bestimmung „für die beruflichen Leistungen der Ärzte“ gilt auch dann, wenn der Behandlungsvertrag nicht mit der Ärztin oder dem Arzt geschlossen wird, sondern mit einer juristischen Person. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in zwei Urteilen bestätigt.
Leitsatz des Urteils vom 4. April 2024 (Az. III ZR 38/23): „Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.“
In diesem Fall war der Behandlungsvertrag mit einem Universitätsklinikum geschlossen worden. Im Urteil vom 13. Juni 2024 (Az. III ZR 279/23) war eine Privatklinik Vertragspartner der Patientin. In beiden Fällen wurde der nach Pauschalen berechnete Honoraranspruch verneint, lediglich das sehr viel niedrigere nach der GOÄ berechnete Honorar zugestanden.
Die Urteile sind auf den Fall, dass der Behandlungsvertag mit einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) geschlossen wird, übertragbar.
Wichtig
- Wenn keine durch Bundesgesetz begründete Ausnahme vorliegt, müssen berufliche Leistungen von Ärztinnen und Ärzten nach der GOÄ abgerechnet werden.
- Das gilt auch dann, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z. B. mit einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), geschlossen wird.