Steuern wir auf neuen Wettbewerb zu?
Noch weitergehend sind aktuell die Planungen des Gesetzgebers für den hausärztlichen Bereich nach § 116a Abs. 3 SGB V. Soweit Planungsbereiche reaktiviert bzw. offen sind, bedarf es keiner gesonderten Feststellung einer Unterversorgung. Es besteht vielmehr ein Rechtsanspruch einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung auf unbefristete (!) Ermächtigungserteilung, soweit ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt wurde. Nach dem Gesetzesvorhaben soll eine einmal erteilte Ermächtigung nach § 116a Abs. 3 SGB V später auch dann nicht mehr entfallen, wenn der Planungsbereich bedarfsplanerisch wieder „gesperrt“ werden sollte. Da derzeit bereits viele Planungsbereiche im Bereich der hausärztlichen Versorgung reaktiviert bzw. „offen“ sind, darf mit einer relevanten Anzahl von Anträgen gerechnet werden, sobald die Etablierung als „sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung“ umgesetzt wurde. Hier droht eine Verzerrung der aktuellen Versorgungssituation, die zu einer regulatorisch neuen Wettbewerbsproblematik zwischen niedergelassenen hausärztlich tätigen Vertragsärzten und sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen führen dürfte.
Weiterbildung künftig „aus einer Hand“?
Damit einher geht der Gesetzgeber davon aus, dass künftig auch die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin „aus einer Hand“, nämlich aus der Hand der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung, erbracht werden soll. Auch dies wird nachhaltig aus den Kreisen der niedergelassenen Ärzteschaft kritisiert, weil dadurch letztlich zu befürchten ist, dass noch weniger junge Ärzte sich für die Niederlassung entscheiden.
Die Bundesärztekammer hat bereits verlautbaren lassen, dass sich die Weiterbildung in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen so weit wie möglich an der Systematik der ärztlichen Weiterbildungsordnung orientieren müsse.
Mögliche Auswirkungen dieses Gesetzesentwurfs für den niedergelassenen Arzt
Der neue § 116a SGB V wird zu Konkurrenzsituationen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern bzw. sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen führen. Diese Konkurrenz könnte sich aufgrund begrenzter Personalressourcen auch im Bereich der Akquise von ausreichend qualifiziertem Fachpersonal manifestieren. Es steht ferner zu befürchten, dass mittelfristig noch weniger Ärzte Interesse haben, sich vertragsärztlich niederzulassen.
Weiter dürften Konkurrenzsituationen auch zu Drittwiderspruchsverfahren von etwaig betroffenen niedergelassenen Vertragsärzten führen. Dafür müssten die Drittwiderspruchsvoraussetzungen vorliegen (s. Infobox).
Hintergrund Drittwiderspruch
Seit der Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 17.08.2004, Az. 1 BvR 378/00) ist anerkannt, dass Vertragsärzte im Wege des Drittwiderspruchs gegen erteilte Ermächtigungen vorgehen können.
Erforderlich ist, dass
- dem Konkurrenten des Vertragsarztes die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet wird,
- der hierdurch vermittelte Status gegenüber dem des Vertragsarztes nachrangig im Sinne des noch nicht gedeckten Bedarfs ist,
- der Vertragsarzt und Konkurrent in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen dürfen.
Vertragsärzte können im Wege des Drittwiderspruchs gegen erteilte Ermächtigungen vorgehen. Die erste Voraussetzung wird in den beschriebenen Fällen stets vorliegen. Ein Nachrangverhältnis wird von der überwiegenden Meinung jedenfalls für die Ermächtigungen nach § 116a Abs. 1 und 2 SGB V bejaht werden, da durch den Einschub „soweit und so lange“ der Nachrang der betreffenden Ermächtigung gegenüber den niedergelassenen Vertragsärzten gesetzlich manifestiert ist. Ob dies auch für die Ermächtigung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung zu hausärztlichen Leistungen nach § 116a Abs. 3 SGB V gilt, darf nach derzeitigem Stand bezweifelt werden.
Im Übrigen gilt zur dritten Voraussetzung (s. Infobox): Wer einen qualifizierten räumlichen und fachlichen Bezug zur erteilten Ermächtigung aufweisen kann, gilt als widerspruchs- bzw. klagebefugt. Maßgeblich wird es darauf ankommen, ob tatsächlich eine Konkurrenzsituation angenommen werden kann. Insoweit haben die Zulassungsgremien zu prüfen, ob eine Konkurrenzsituation vorliegt, die die wirtschaftliche Lage des niedergelassenen Arztes gefährden kann. Davon ist dann auszugehen, wenn die durchschnittliche Fallzahl aus der Ermächtigung 5 % der durchschnittlichen Gesamtfallzahl der Praxis des drittwidersprechenden Arztes überschreitet.
Fazit
Mit der Einführung der Regelung in § 116a SGB V verfolgt der Gesetzgeber durch die Schaffung von weitreichenden Krankenhausermächtigungen das Ziel, eine bessere Versorgung der Bevölkerung gerade in strukturschwachen Gebieten zu ermöglichen. Allerdings kann der bisherige Ansatz eher das Gegenteil bewirken und dazu führen, dass die bisher existierenden Praxen im Wettbewerb um Fachkräfte geschwächt werden. Zudem wird dadurch der Wettbewerb zwischen freiberuflich agierenden, selbständig tätigen Ärzten und durch Steuergelder geförderten Krankenhäusern weiter verzerrt. Auch wenn im Kern die Bekämpfung einer Unterversorgung avisiert ist, bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die ambulante Versorgung im Zuge der Krankenhausreform eher schwächt als stärkt.