Der folgende Beitrag möchte eine erste Orientierungshilfe zu den Voraussetzungen der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten (kurz: WBA) bieten.
1. Grundsätzliches zur Weiterbildung im niedergelassenen Bereich
Weite Teile der Facharztausbildung können nicht nur in der Klinik, sondern auch in der ambulanten Versorgung absolviert werden. Die genaue Dauer hängt von der Fachrichtung sowie der örtlich geltenden Weiterbildungsordnung (WBO) ab. In vielen Fällen kann die Ausbildung aber zumindest 24 Monate lang in der ambulanten Versorgung absolviert werden.
Damit die Beschäftigung berufsrechtlich zulässig sowie für den WBA als Teil der Facharztausbildung anrechenbar ist, gilt es jedoch einige Voraussetzungen zu beachten. Diese formalen Hürden sind allerdings weit weniger hoch oder kompliziert als zum Teil angenommen wird.
Weiterbildungsbefugnis und Weiterbildungsstätte
Zunächst muss der weiterbildende Arzt überhaupt zur Weiterbildung befugt und die Praxis als Weiterbildungsstätte zugelassen sein. Die Weiterbildungsbefugnis und die Zulassung als Weiterbildungsstätte beantragt man bei der örtlichen Ärztekammer. Die Weiterbildungsbefugnis wird sodann persönlich erteilt, das heißt, sie gilt auch nur für den beantragenden und sodann befugten Arzt, nicht für weitere in der Praxis/der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)/dem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätige Ärzte, die ihrerseits eigene Anträge stellen müssten.
Voraussetzung für die Erlangung einer Weiterbildungsbefugnis ist die eigene mehrjährige Tätigkeit als Facharzt in dem Bereich der Weiterbildung. Außerdem muss mit dem Antrag ein Weiterbildungskonzept eingereicht werden, das die Inhalte, die im Rahmen der Weiterbildung vermittelt werden sollen, darstellt. Hier bieten viele Ärztekammern Hilfe an.1
Daneben muss aber auch die Praxis, die BAG oder das MVZ – also die Betriebsstätte als solche und ggf. jede Betriebsstätte, in der ein WBA beschäftigt werden soll, als Weiterbildungsstätte durch die Ärztekammer zugelassen sein. Voraussetzung ist hier, dass die für die Weiterbildung typischen Krankheiten nach Zahl und Art der Patienten in der Weiterbildungsstätte regelmäßig und häufig genug vorkommen und Personal und Ausstattung der Einrichtung den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung entsprechen.
2. Genehmigung des Assistenten durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung
Die Beschäftigung des konkreten WBA muss ferner gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) beantragt und genehmigt werden. Der Antrag ist rechtzeitig vorher auf einem entsprechenden Vordruck der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu stellen. Die Länge der beantragten Weiterbildungszeit hängt zum einen von der eigenen Befugnis (in der Regel 12, 18 oder 24 Monate) ab, zum anderen von der noch abzuleistenden und anrechnungsfähigen Weiterbildungszeit des WBA bis zum Erreichen der Voraussetzungen zur Anmeldung für die Facharztprüfung.
Besonders wichtig ist hier, dass es sich bei der Genehmigung um einen statusbegründenden Akt handelt. Der WBA darf nicht bereits vor Erteilung der Genehmigung beschäftigt werden. Dies gilt auch, wenn alle Voraussetzungen der Beschäftigung vorlagen, die Genehmigung aber zum beabsichtigten Tätigkeitsbeginn noch nicht erteilt wurde – denn eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Wird ein WBA ohne oder vor der Genehmigungserteilung beschäftigt, können die durch ihn erbrachten Leistungen von der KV nicht vergütet werden (vgl. hierzu nur den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.04.2022, Az. B 6 KA 16/21 B, der einen Regress über 440.000 € für von nicht genehmigten WBA erbrachte Leistungen als rechtmäßig bestätigte). Daneben sind bei Verstößen gegen die Genehmigungspflicht auch Disziplinarmaßnahmen möglich. Bei der Beantragung sind folglich dringend die zum Teil langen Bearbeitungszeiten der KVen zu beachten.
Weiterbildung in Teilzeit
Die Weiterbildung erfolgt sodann grundsätzlich hauptberuflich und im Rahmen einer Vollzeittätigkeit. Es ist aber in persönlich begründeten Fällen, etwa zur Kindererziehung, auch möglich, die Weiterbildung in Teilzeit durchzuführen. Hierzu ist dann zusätzlich zur generellen Genehmigung durch die KV ein gesonderter Antrag an die zuständige Ärztekammer zu stellen. Bei der Weiterbildung in Teilzeit verlängert sich die Weiterbildungszeit dann natürlich entsprechend.
Arbeitsvertrag und Vergütung
Schließlich ist mit dem WBA für die Dauer des vereinbarten Weiterbildungsabschnitts ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen. Dieser sollte aufschiebend bedingt durch die Genehmigungserteilung der KV und bei Teilzeittätigkeit auch der Ärztekammer geschlossen werden. Schließlich muss dem WBA eine angemessene Vergütung gewährt werden, § 19 Abs. 3 Musterberufsordnung (MBO-Ä). Angemessen in diesem Sinne ist jedenfalls eine der tariflichen Vergütung entsprechende Bezahlung (s. hierzu aber die Förderungsmöglichkeiten unter 4.).